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Wiesbadener

Tagblati

Amtliches Organ für die Stadt Wiesbaden.

No 188. Mittwoch den 12. August 1868.

Tagesordnung

für die Donnerstag den 13. l. M. Vormittags 10 Uhr stattfindende Sitzung des Bezirksraths des Stadtkreises Wiesbaden.

1) Das Gesuch der Stadtgemeinde Wiesbaden, um käufliche Ueberlassung von 2 Morgen 93 Ruthen 19 Schuh städtischen Weg-Grundeigenthums an den König!. Landes- reap. Militair-Fiscus, da solches in dem zur Anlage eines neuen Exercierplatzes für die Garnison Wiesbaden und Biebrich auser­sehenen Terrain belegen ist. , , ..

2) Das Gesuch der Stadtgemeinde Wiesbaden, um Genehmigung eenes mit dem Zimmermeister Wilhelm Carl Rudolph Müller hier abgeschlossenen Ver- trags über Austausch von Grundeigenthum zum Zwecke der Regulerung der Straßenlinie in der Elisabethenstraße.

3) Das Gesuch des Weinhändlers und Liqueurfabrekanten Georg Zeiß von Marburg, temporär hier wohnhaft, um Gestattung des Wirthschaftsbetriebs zu Wiesbaden. c nY L ,.

4) Das Gesuch gleichen Betreffs von Seiten des Anton Sanner von hier.

5) Das Gesuch gleichen Betreffs von Seiten des Adam Altmann von hier.

6) Das Gesuch gleichen Betreffs von Seiten des Kaufmanns I. C. Keiper von hier.

Wiesbaden, den 8. August 1868. Königl. Verwaltungs-Amt.

I V.

Jordan, Laudrath.

Bekanntmachung.

Das An- und Abmelden steuerfreier und steuerpflichtiger Gewerbe betr.

Wegen der häufig vorkommenden Contraventionen gegen die bezüglich der An- und Abmeldung des Gewerbebetriebs bestehenden gesetzlichen Bestimmungen wer­den dieselben nachstehend in Erinnerung gebracht: .. §. 19 deS Gesetzes vom 30. Mai 1820.

1. Wer ein Gewerbe betreiben will, es mag steuerfrei oder -pflichtig fein, muß der Communalbehörde des Orts davon Anzeige machen.

2. Zur Anzeige an diese Behörde ist auch Derjenige verpflichtet, der sein bisheriges Gewerbe im Orte zu betreiben aufhbrt.

§. 39 desselben Gesetzes.

1. Wer die im 8. 19 angeordnete Anmeldung des Anfangs oder Avf- hörens eines Gewerbes unterläßt, verfällt in einen Thaler Strafe, wenn das Gewerbe nicht steuerpflichtig ist.

2. Wer deu Anfang eines steuerpflichtigen Gewerbes nicht anzeigt, er­legt neben der rückständigen, dem Gewerbe aufzuerlegenden Steuer, für