Einzelbild herunterladen
 

Tagblatt Amtliches Organ für die Stadt Wiesbaden.

Ko. TL Dienstag den 24, März 1888.

Bekanntmachung.

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß und Nachachtung gebracht, daß die Reklamationsgesuche, welche:

1) von den Mannschaften, die schon gedient haben, und sich demgemäß im Reserve- oder im Landwehr-Verhältniß befinden gegen die Einbe­rufung zu den Fahnen für den Fall einer Mobilmachung oder außerge­wöhnlichen Verstärkung des Heeres;

2) von den Militärpflichtigen, welche noch nicht gedient haben und in diesem Jahre zum ersten Mal zur Musterung herangezogen werden, gegen ihre Einstellung in das stehende Heer gerichtet sind

bis zum 15. nächsten Monats in den Händen des hiesigen Magistrats, re- gpectlve des Unterzeichneten sein müssen.

Verspätete Gesuche können möglicher Weise, aus Mangel an Zeit zur Prü­fung derselben, keine Berücksichtigung mehr finden, da das Ersatzgeschäft in den ersten Tagen des Monats Mai c. beginnt.

Die Reclamationen, welche von den ad 1 genannten Mannschaften ausgehen, können allein unter den folgenden Umständen als der Berücksichtigung zulässig, erscheinen:

(§. 2, Beilage 3, zu den Bestimmungen zur Ausführung der Verordnung, betreffend die Organisation der Landwehr-Behörden und die Dienftverhältniffe der Mannschaften des Beurlaubtenstandes de 5. September 1867)

1) wenn ein Manu als der einzige Ernährer seines arbeitsunfähigen Vaters oder seiner Mutter, mit denen er die nämliche Feuerstelle bewohnt, zu betrachten ist, und ein Knecht oder Geselle nicht gehalten werden kann, auch durch die den Familien der Reserve- und Landwehr-Mannschaften zu gewährenden Unterstützungen der dauernde Ruin des elterlichen Haus­standes bei der Entfernung des Sohnes nicht zu beseitigen ist;

2) wenn ein Mann, der das dreißigste Lebensjahr vollendet hat, als Grund­besitzer, Pächter oder Gewerbetreibender, oder als Ernährer einer zahl­reichen Familie, selbst bei dem Genüsse der gesetzlichen Unterstützung, seinen Hausstand und seine Angehörigen durch die Entfernung dem gänz­lichen Verfall und dem Elende Preis geben würde;

3) wenn in einzelnen dringenden Fällen die Zurückstellung eines Mannes, dessen geeignete Vertretung auf keine Weise zu ermöglichen ist, im In­teresse der allgemeinen Landeskultur und der National-Oeconomie für unabwetslich nothwendig erachtet wird.

Mannschaften, welche wegen Control-Entziehung nachdienen müssen, haben jedoch auch in den vorgenannten Fällen keinerlei Anspruch auf Berücksichtigung.

Unter welchen Umständen eine Zurückstellung, eventuell Befreiung rc. vom