Wiesbadener
T a g b l a 11.
Amtliches Organ für die Stadt Wiesbaden.
Ro. 32. Freitag de» 7. Februar 1868.
Bekanntmachung.
Nach §. 4 des Gewerbesteuer-Gesetzes vom 30. Mai 1820 wird von jeder einzelnen Firma, von jedem einzelnen Comptoir, von jedem einzelnen Laden, ohne Rücksicht auf die Zahl der Theilnehmer Gewerbesteuer erhoben.
Wenn daher ein Handeltreibender außer seinem gewöhuliche« Locale, noch ein anderes Local dazu benutzt, um daselbst für seine Rechnung Gegenstände verkaufen zu lassen, so hat er auch für das zweite resp. für jedes einzelne Local oder Comptoir besonders die Gewerbesteuer, nach Maßgabe des darin. betriebenen Handels, zu entrichten und muß die Anmeldung des in jedem besonderen Locale oder Comptoir ausgrübten Gewerbes bei Vermeidung der in §. 39 b vorgeschriebene« Contraveutionsstrafe erfolgen.
§. 39 b lautet wörtlich wie folgt:
Wer den Anfang eines steuerpflichtigen Gewerbes nicht avzeigt, erlegt neben der rückständigen, dem Gewerbe aufzuerlegenden Steuer für die Unterlassung der Anzeige eine Strafe, die dem vierfachen Betrage der einjührigm Steuer glrichkommt.
Zur Vermeidung von derartigen Gewerbesteuer-Contraventionen, sowie zur Vermeidung, der daraus ruhenden hohen Strafen sehe ich mich vermllaßt, vorstehende Bestimmungen zur genauesten Beachtung mitzutheilen und'wiederholt darauf aufmerksam zu machen, daß nach §. 19 des citirten Gewerbesteuer-Gesetze« Jeder; der ein Gewerbe betreiben will, es mag steuerfrei oder steuers Pflichtig sei«, der Eommunalbehörde des Orts davon Anzeige machen muß.
Zu dieser Anzeige ist auch Derjenige verbunden, der sein bisheriges Gewerbe im Orte zu betreiben aufhört.M qirf j-nm -Ml g nrdiiütfdS illOÖ
Hierbei nehme ich nicht allein auf den bereits citirten §. 39 b Bezug, sondern bringe auch wiederholt in Erinnerung: -
1) daß nach §, 39 a Derjenige, welcher die Mlgeordnete Anmeldung des Anfangs oder Aufhörens eines Gewerbes unterläßt, in Einen Thaler Strafe verfällt, wenn das Gewerbe nicht steuerpflichtig ist und
2) daß nach §. 39 c Derjenige, welcher das Aufhören eines steuerpflichtigen Gewerbes nicht anzeigt, zur Bezahlung der Gewerbesteuer ver- Mchtet bieiht, fo langt « diese Anzeige unterläßt.
Wosbaden, den 6. Februar 1868. Der Bürgermeister.
„K W8 no« Fischer.
Bekanntmachung.
Montag bett 17. d. Pt. Vormittags 10'/, Uhr wird in dem Biebrich-Mos bacher Gemeindewald, Distrikt Rumpelskeller lr Theil, folgendes Gehölz öffentlich versteigert: -
