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i271. Montag den 18. November 1867.

Bekanntmachung.

N Gemäßheit eines Erlasses des Königlichen Oberpräsidiums zu Cassel 22. October l. I. bringen wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß folge der Verordnung vom 23. September l. I., betreffend die allgemeine itong der Staatsdienerverhälrnisse in den neu erworbenen Landestheilen, Lestimmungen der §§. 33 bis 36 des Reglements für die Prüfung der »en Universitäten abgehenden Schüler vom 4. Juni 1834 für den dies­en Regierungsbezirk in Kraft treten.

liefe Bestimmungen lauten:

, 33. Nur die mit dem Zeugniß der Reife Versehenen sollen:

f 1) auf inländischen Universitäten als Studirende der Theologie, Jurispru­denz und Cameral-Wissenschaften, der Medicin und Chirurgie und der Phi- lologie angenommen, und als solche bei den betreffenden Facultätcn inscribirt, m i 2)

zu den Prüfungen behufs der Erlangung einer academischen Würde bei y einer inländischen Facultät,

1 3) sowie späterhin zu den angcordneten Prüfungen behufs der Anstellung in * solchen Staats- und Kirchenämtern, zu welchen ein drei- oder vierjähriges ir'1 UniversitätSstudium nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften erfor-

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§. 35. Um das Abgehen der zur Zeit noch für nicht reif erklärten Schüler fy unbedingt ju verbieten, ist auch solchen, die in der Maturitätsprüfung

»n Collation ihnen zusteht und ihrer Percipienten dem unterzeichneten Mi- sterium einreichen.

men oder anderen Corporationen abhangen, nur an solche Studirende con- tirt werden, welche das Zeugniß der Reife besitzen. Privat- oder Familicn- iftungen können hierdurch nicht beschränkt werden. Die Königlichen Provinzial- chulcollegien und die Königlichen Regierungen, sowie alle den Gymnasien gesetzten Behörden haben mit Strenge dahin zu sehen, daß die Königlichen m anderweitige öffentliche Stipendien und Beneficien keinem ertheilt werden, Mr er das vorschriftsmäßige Examen abgelegt und sich das Zeugniß der öse erworben hat. Auch werden sämmtliche Collatoren öffentlicher Stipendien Beneficien hierdurch angewiesen, alljährlich ein Verzeichniß derselben und «r Percipienten mit der Bemerkung, ob sie das erforderliche Zeugniß der kife erhalten haben, den betreffenden Königlichen Regierungen einzuschickcn, klche befugt sein sollen, bei illegalem Verfahren die Collation aufzuhebcn.

Universitäten sollen gleiche Verzeichnisse der Stipendien und Beneficien,

derlich ist, . - Waffen werden.

" 34. Auch sollen die öffentlichen Beneficien für Studirende, worin immer ! bestehen mögen, und ohne Unterschied, ob sie Königlich sind oder von Com-