E Wiesbadener
M a A b l a t t.
jibe (Organ des Königlichen Verwaltungs-Amts.)
267. Mittwoch den 13. November 1867.
ßieti
Königliche Receptur.
Reichmann.
Der Bürgermeister. Fischer.
Bekanntmachung.
Mit Bezugnahme auf die in Nr. 115 der Gesetz-Sammlung publicirte
ünt Wiesbaden, den 12. November 1867. Königliches Landrathsamt.
irto,_______________________________________________Lcyendecker v. c.________
leid Bekanntmachung.
ia** Montag den 18. d. Mts. Vormittags 11 Uhr wird das noch vorhandene . liobiliar des Hcrzogl. Nass. Kriegs - Departements, in Schränken, Tischen, WJtattn rc. bestehend, in dem Huth'schcn Hause dahier öffentlich versteigert.
Wiesbaden, den 11. November 1867. “
Kö zz
nth! illerhöchste Verordnung vom 7. d. Mts., durch welche die beiden Häuser des Dmimdtags der Monarchie, das Herrenhaus und das Haus der Abgeordneten r iiif den 15. d. Mts. in die Haupt- und Residenzstadt Berlin zusammenbe- lerjiifen worden sind, mache ich hierdurch bekannt, daß die besondere Benachrichtig nng über den Ort und die Zeit der Eröffnungs-Sitzung in dem Bureau des g serrenhauses und in dem Bureau des Hauses der Abgeordneten am 14. No» schei Mber in den Stunden von 8 Uhr früh bis Abends und am 15. November 11 den Morgenstunden offen liegen wird. In diesen Bureaux werden auch die lgitimationskarten zu der Eröffnungs-Sitzung ausgegeben und alle sonst erforder- medchen Mittheilungen in Bezug auf dieselbe gemacht werden.
HZ Der Minister des Innern.
em gez. Eulenburg.
r n Vorstehende Bekanntmachung des Herrn Ministers des Innern bringe ich iermit zur öffentlichen Kenntnisnahme.
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rfte Bekanntmachung.
Das für das erste Semester 1867 festgesetzte Ergiinzimgs-Gewerbesteuers ataster der Stadtgcmeinde Wiesbaden liegt von heute an während acht ?ie agttt zu Jedermanns Einsicht auf dem Rathhause offen.
ier! Es wird dies nach Vorschrift des §. 19 des Gewerbesteuer - Edicts mit dem »fügen öffentlich bekannt gemacht, daß Beschwerden wegen unrichtiger Besteue- ln9 hnteri;aI6 dieser acht Tage bei der hiesigen Bürgermeisterei mündlich K< i Protocoll oder längstens binnen drei Wochen nach dem noch bekannt au, machenden Erhebunastermine bei König!. Negierung, Abtheilung für w recte Steuern, Domänen und Forsten, schriftlich vorzubringen find, da hmlle später vorgebrachte Beschwerden nach §. 21 des Gcwerbesteuergesetzcs keine st Neriicksichtigung mehr finden können.
'»s Wiesbaden, den 12. November 1867.
