Wicshabener
(Organ des Königlichen Verwaltungs-Amts.)
No. 256. Donnerstag den 31. October 1867.
: <g-gg"-■—11 ।—
Bekanntmachung.
Zur Hebung der Pferdezucht werden in den altländischen Provinzen der Monarchie Pferdezucht-Vereinen zum Ankauf qualificirter Beschäler unter gewissen Bedingungen die erforderlichen Vorschüsse aus Staatsfonds gewährt.
Da erwartet werden kann', daß eine gleiche Vergünstigung auch im hiesigen Regierungsbezirk zum Aufschwung der Pferdezucht wesentlich beitragen wird, so werden hiermit in der Anlage die von dem Königl. Ministerio für die laud- wirthschaftlichen Angelegenheiten dieserhalb gegebenen Vorschriften mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß eine käufliche Ueberlassung von Hengsten aus den Landgestütcn nicht stattfindet.
Wiesbaden, den 23. October 1867. Königlich e Regierung.
Abtheilung dcS Innern.
— »roUvD- v. Meusel.
Bestimmungen
über Errichtung von Zuchtvereine«.
Die Pferdezucht des Landes wird einen wesentlichen Aufschwung nehmen, wenn Privatpersonen in größerer Ausdehnung sich gute und werthvolle Hengste als Beschäler halten, und dafür Sorge getragen wird, daß diesen Hengsten eine angemessene Zahl von geeigneten Stuten zugeführt wird.
Das Ministerium will diesen Zweck fördern, indem es Vereinen Gelegenheit bietet, sich ohne unmittelbare Geldausgaben solche Hengste zu verschaffen. Wenn fich Vereine bilden, welche in einer in bindender Form aufgenommenen Verhandlung, sich zu deren Erfüllung verpflichten, so will das Ministerium seine Vermittelung eintreten lassen, daß für jede Zucht-Abtheilung (ppr. 50 Stuten) cm Hengst beschafft werde.
Die über die Bildung solcher Vereine aufzunehmcnde Verhandlung ist vom Landrathe de« betreffenden Kreises an die Regierung und von dieser durch das Ober-Präsidium an das Ministerium einzuschicken, welches dann entscheiden wird, ob die Mittel zur Beschaffung der Hengste disponibel zu machen find und also mit weiteren Unterhandlungen vorgegangen werden kann.
Die Beschaffung der Hengste erfolgt unter nachstehenden Bedingungen:
Der Verein stellt an einem geeigneten, von einem Königl. Haupt- ober Land- Sestüte nicht allzufern belegenen Orte einen im Privatbesitze — im Jnlande »der Auslande — befindlichen Hengst vor und gtebt den Preis an, für welchen biesen der Besitzer überlassen will.
Wenn der georderte Preis einigermaßen dem wahren Wnth und der Hengst dem Zweck entsprechend ist, wird das Ministerium, sofern die disponibeln Mittel dies gestatten, seinerseits den Hengst kaufen und denselben dem Ver/ine über-
