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No. 188

Dienstag den 13. August

18,»7

An die Herren Bürgermeister deS Amts Wiesbaden.

Ein der Tollwuth dringend verdächtiger Hund ist heute Nacht dahier auö- gebrochen. Derselbe ist ein großer Neufundländer Bastard, schwarz und amu gefleckt mit langem, buschigen Schweif.

Die Herren Bürgermeister werden beauftragt, sofort bekannt machen zu lassen, daß sammtuche Hunde 4 Wochen lang eingesperrt oder angebunden werden mustcn bei Strafe von 3 fl. im Fall des Zuwidcrhandelns. Sollte der oben naher bezeichnete Hund angetroffen werden, io ist derseloe sofort zu tödten.

Wiesbaden, den 12. August 1867. König!. Verwaltungs-Amt.

_________________________________________ Naht.________

Bekanntmachung.

Montag den 19. und Dienstag den 20. August l. I., jedesmal Vormittags 9 Ugr anfangend, wird der aus ca. 5300 Pfosten, 13300 Stangen und einer

Edictalladung.

Ucber das Vermögen des Wilhelm Schmidt zu Biebrich ist der ConcurS- prozcß erkannt worden.

Dingliche und persönliche Ansprüche daran sind Samstag den 7. September vormittags um 8 Uhr Persönlich oder durch einen gehörig Beoollmäch- tigten dahier geltend zu machen bei Vermeidung deS Rechtsnachtheils deS ohne Bekanntmachung eines PräclusivbescheidS von Rechtswegen eintrelmden Aus­schlusses von der vorhandenen Vermögensmasst.

Wiesbaden, den 7. August 1867. Königl. JustizAmt.

v. Schütz.

Zagdpachtoerträge betreffend.

Die Herren Bürgermeister werden nochmals an die sofortige Einsendung der beglaubigten Abschriften der Jagdpachtoerträge erinnert.

Wiesbaden, den 12. August 1867. Königl. VerwaltungS-Amt.

______________________________________________ Ratzt.________

Bekanntmachung.

3" d-r letzten Nacht ist ein der Tolhvulh verdächtiger großer schwarzgrauer Hund, Bastard eines Neufundländers, aus seinem Behälter entlaufen und noch nicht wieder eingcfangen. Es wird hiermit verfügt, daß bis auf Weiteres Bekanntmachung an, alle Hunde in hiesiger Stadt in verschlossenen Räumen emgehalten und nur zeitweise und zwar entweder ange- bunden oder mit einem wohlbefestigten, das Beißen vollständig verhindernden rocrben°rbe Öer,d,t" (tm btofcr Nasenriemen genügt nicht), in's Freie gelaffen 9A(5^ltrlLQÜCnti0ncn Mm diese Verfügung werden mit Geldstrafen von 5 bis 30 Gulden oder mit entsprechender Arreststrafe geahndet.

Wiesbaden, den 12. August 1867. Königl. Polizei-Direction.

- Seyfried v. c.