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No. 117. Montag den 20. Mai 1867.

Bezüglich der Ertheilung von Heimathscheinen hat Königliche Regierung fol­gende Verfügung erlassen, wonach sich die Herren Bürgermeister genau bemeffen wollen:

Da die für das Ausland ertheilten Heimathscheine seit Einführung des Go­thaer Vertrags vom 15 Juli 1851 den Inhabern nur dazu dienen, um sich über die Staatsangehörigkeit auszuweisen, sie aber in keiner Weise von der Militärpflicht entbinden, und da die Reserve- und Landwehrmannschaften zum Aufenthalte im Auslande außer dem Heimathscheine eine unter Mitwirkung der Militärbehörde auszufertigenden Reiselegitimation bedürfen, so ist die Benach­richtigung der Landwehrbehörden von der erfolgten Ertheilung eines Heimath- scheincs im Allgemeinen nicht erforderlich.

Eine Ausnahme hiervon findet bei solchen Personen statt, welche einen Hei- mathschein zum Aufenthalt in Rußland verlangen, weil dieselben auf Grund dieser Heimathscheine von der Preußischen Gesandtschaft in St. Petersburg Schutzscheine empfangen, dadurch unbehindert in Rußland verbleiben können und folgeweise ohne Benachrichtigung der Landwehrbehörden deren Controle ent­zogen werden würden.

In dieser Beziehung gelten deshalb folgende Bestimmungen:

1) Preußischen Unterthanen dürfen behufs des Aufenthalts in Rußland nur in den Fällen Heimathscheine ertheilt werden, wenn sie ihrer Militärpflicht dies­seits genügt oder ihre Untauglichkeit zum Militärdienste nachgewiesen haben.

Als solche sind nur diejenigen anzusehcn, welche Atteste der betreffenden Be­hörden darüber bcigebracht haben:

a) daß sie zum Militärdienste untauglich, oder

b) durch 5 Aushebungs - Concurrenzen durch das Loos von der Einstellung freigeblieben, oder

c) zum ersten Aufgebot der Landwehr übertreten, oder endlich

ä) aus ihrem ursprünglich in Rußland belegenen Wohnorte nur deshalb in das Vaterland zurückgckehrt sind, um hier ihrer Dienstpflicht im stehenden Heere zu genügen, und dieses in einem Truppentheile gethan haben, ohne Rücksicht, ob sie noch zur Reserve gehören oder nicht.

Anderen als den vorstehend bezeichneten Personen dürfen Heimathscheine zur Reise nach Rußland oder zum Aufenthalte daselbst überhaupt nicht ertheilt wer- den, vielmehr sind denselben für denjenigen Zeitraum, für welchen ihrem Aufent­halte im Ausland kein Bedenken entgcgcnsteht, nur Reisepässe zu ertheilen.

2) Von der erfolgten Bewilligung des Heimathscheines an Personen zum Zweck der Reise nach Rußland oder zum Aufenthalte daselbst, welche zur Ca- tegorie c und d gehören, soll der betreffenden Militärbehörde durch Uns Kennt» niß gegeben werden, und ist deshalb eintretenden Falls Anzeige hierher zu er­statten.

Wiesbaden, den 14. Mai 1867, Königl. Berwaltungö-Amt.

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