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Wiesbadentt

T a A b l a 11.

Kl. 101. Mttwoch den 1. Mai 186*7.

Abomements- Bestellungen

für die Monate Mai und Juni auf das chjs h

„ Wiesbadener TagblaMW

werden L 16 kr. entgegengenommen in der Expedition, Langgasse 27.

~ Das Iagdrecht und die Jagdpolizei betr.

Mit Bezug auf die bereits erlassene Verwarnung vor Ausübung der Wilderei wird in Folge Verfügung Kvnigl. Regierung zur Kenntniß gebracht, daß damit, daß das Iagdrecht auf fremdem Grund und Boden aufgehoben ist und die Grundbesitzer in den Besitz der Jagd auf eigenen Grund und Boden emge- treten sind, nicht gesagt ist, daß jedem Einzelnen die Ausübung des Rechts gestattet ist und daß nicht die Bestimmungen über Schon- und Hegezeit auf's pünktlichste eingehalten werden müssen.

In gleicher Weise müssen unbedingt Jagdpässe gelöst werden.

Die gesetzlichen Bestimmungen hierüber lauten:

Zur eigenen Ausübung des Jagdrechts auf seinem Grund und Boden ist der Besitzer nur befugt:

a) auf solchen Besitzungen, welche in einem oder mehreren an einander grenzenden Gemarkungen einen land- oder forstwirthschaftlich benutzten Flachen- raum von wenigstens 300 Metermorgen einnehmen und in ihrem Zusammen­hänge durch kein fremdes Grundstück unterbrochen sind; die Trennung, welche Wege oder Gewässer bilden, wird als eine Unterbrechung des Zusammenhanges nicht angesehen; b) auf allen dauernd und vollständig eingeftiedeten Grund­stücken. Darüber, was für dauernd und vollständig eingefriedet zu erachten, entscheidet der Landrath; c) auf Seen, auf zur Fischerei eingerichteten Teichen und auf solchen Inseln, welche Ein Besitzthum bilden.

Ein Jeder, welcher die Jagd ausüben will, muß sich einen für den ganzen Staat gültigen, zu seiner Legitimation dienenden, auf ein Jahr und auf die Person lautenden Jagdschein von dem Landrathe des Kreises seines Wohnsitzes ertheilen lasten, und selbigen bei der Ausübung der Jagd stets mit sich führen.

Auch Ausländern kann ein solcher Jagdschein, jedoch nur gegen die Bürg- St eines Inländers, von dem Landrathe des Wohnortes des Bürgen er-

s werden. Der Bürge haftet in Folge seines Antrages für Strafen, welche auf Grund der §§. 18, 19 und 21 gegen den Ausländer verhängt worden, sowie für die Untersuchungskosten. - adnhnn© «ü»j ni nianli.s

Mr einen jeden Jagdschein wird auf das Jahr eine Abgabe von Einem Thaler zur Kreis-Kommunalkasse des Wohnortes des Extrahenten entrichtet. Die eingehenden Beträge werden nach dm Beschlüssen der Kreisvertretung ver­wendet.

Die Ausfertigung der Jagdscheine erfolgt kosten- und stempelfreü

Die im Königlichen oder Kommunaldienste angestellten Forst- und Jagdbe- amten, sowie die lebenslänglich angestellten Privatforst. und Jagdbedienten