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No. 94. Dienstag den 23, April 1867.

Um die Vorbereitüngs- und Veranlagungs-Arbeiten Behufs Einführung der preußischen Steuergesetzgebung rasch zu fördern und zu einem baldigen und möglichst richtigen Abschluß zu bringen, ist es Wünschenswerth, daß die Euer Wohlgeboren untergeordneten Organe sämmtlich zur Hülfeleistung heran- gezogen werden.

Hierzu gehören außer den Gemeiüdevorstehern (Bürgermeistern) auch die Landobcrschultheißen. Sie wollen die letzteren anweisen, nicht allein die mit der Aufstellung der Steuerveranlagungs-Listen beschäftigten Beamten durch Herbeischaffung des dazu erforderlichen Materials rc. kräftig zu unterstützen, sondern auch den Veranlagungs-Commissarien in der Ueberwachung der raschen und richtigen Aufstellung der Gebäudesteuer-Veranlagungs-Nachwei­sungen und der Klassensteuer- und Gewerbesteuer-Rollen nach Möglichkeit bei- zustehen. Es darf erwartet werden, daß die Landoberschultheißen sich im In­teresse der rascheren Förderung der Veranlagungs-Arbeiten gerne und willig der Erledigung der ihnen zu stellenden Aufgabe unterziehen werden.

Auf mehrfach bei mir gestellte Anfragen bemerke ich zugleich noch Folgendes:

. i. I« Bezug auf die Gebäudestener-Veraulagung:

a) Die Hausgärten, d. h. die nicht einen preußischen Morgen großen, un­mittelbar bei dem Hause belegenen oder doch als Zubehör des Hauses anzuschenden Gärten sind in Spalte 6—8 des Musters I. und III. zu vermerken, dann aber in Spalte 17 und 18 des Musters III. nicht mehr mit zu berechnen.

b) In Spalte 17 der Veranlagungs-Nachweisung genügt ApproxiMtiv- nrmiMlgMamrnfns 1^1101 tzgvNjm'rE mrknMf m6

o) In Spalte 18 ist der Reinertrag anzugeben, so gut er sich aus dm vorhandenen Katastern rc. angeben läßt.

d) Es ist zwar zweckmäßig, wenn in Spalte 13 der Gebäudesteucr-Veran- lagungs-Nachweisungen für Städte bei aufzuführenden Ställen zugleich angegeben wird, wie viel.Stück Vieh rc. in denselben untergebracht wer­den können, die Eintragung dieser Notiz in die Nachweisungen ist indeß nicht unbedingt erforderlich.

e) Unter heitzbaren Stuben oder Kammern sind solche zu verstehen, in welchen entweder ein Ofen zum Heitzen bereits vorhanden ist, oder welche sich zu heitzbaren Räumen durch Anbringung eines Ofens ohne Schwierigkeit Herstellen lassen.

f) Wenn Hausgärten im Stockbuche mit Aecker oder Wiesen unter einer Nummer aufgeführt stehen und die Größe des Gartens nicht aus dem Stockbuche hervorgeht, so ist solche nach Schrittmessung oder Augenschein überschläglich zu ermitteln und in die Veranlagungs-Nachweisung ein­zutragen. rf” r-\W

II. In Bezug auf die Klassensteuer-Veraulagnng.

a) Die Dienstboten, Gcwerbsgehülfen, Gesellen und Lehrlinge sind als Eiu- zelnsteuernde in Spalte 4 getrennt aufzuführen, dagegen in Spalte 6 und 7 unberücksichtigt zu lassen.