Uo. 72. Montag den 1. Aprrl 1867.
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auf das
Wiesbadener Tagblatt.
Das „Wiesbadener Tagblatt", zugleich Organ des Königl. VerwaltungS- amts, erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn-- und Festtage, und bringt wie bisher alle amtlichen und städtischen Erlasse und Bekanntmachungen.
Das Feuilleton wird auch ferner eine interessante Unterhaltungslcctüre bieten nebst Theater- und Concert-Anzeigen rc.
Die sich trotz mannigfach versuchter Concurrenz noch gesteigerte Theilnahme des Publikums beweist am Besten, daß das „Wiesbadener Tagblatt" allen Anforderungen seines großen Leserkreises entspricht.
Die Inserate in dem „Wiesbadener Tagblatt" erhalten in demselben eine mehr als doppelte und dreifache Verbreitung wie in irgend einem andern hier erscheiuendeu Anzeigeblatt, wotmrch dieselben ihren eigentlichen Zweck tim besten erreichen und demnach auch in jeder Beziehung die billigsten sind.
Der Abonnementspreis beträgt pro Quartal 24 kr., für Auswärts mit Zuschlag der Postgebühr, und wird das Blatt nach Wunsch den verehrlichen hiesigen Abonnenten für 9 kr. pro Quartal ins Haus gebracht. Die Jnser- tionsgebühr beträgt für die Zeile in gewöhnlicher Schrift oder deren Raum 3 kr., für Inserate, die mehrmals nach einander oder in kurzen Zwischenräumen eingerückt werden, wird ein entsprechender Rabatt bewilligt. Bestell lungen auf das mit dem 1. April 1867 beginnende neue Quartal beliebe man in Wiesbaden in der Expedition, Lang gaffe 27/ auswärts bei den zunächst gelegenm Postämtern oder den Landpostboten zu machen.
L. Schellenberg'sche Hof-Buchdruckerei.
Allerhöchste Amnestie-Ordre vom 26. Februar 1867. Ich will im Verfolg Meiner Amnestie-Ordre vom 20. September v. I. A. allen Militär-Personen des activen Dienst- und Beurlaubtenstandes vom Feldwebel oder Wachtmeister abwärts aus den Meinen Staaten neu einverleibten, vormals fremdherrlichen Ländertheilen und Gebieten, welche vor dem 20. September vorigen Jahres — und zwar zum ersten Mal — desertirt sind, sofern sie nicht außerdem ein gemeines, mit den bürgerlichen Ehrenstrafen bedrohtes Verbrechen oder Vergehen begangen haben, die etwa wegen Desertion noch zu verbüßende Freiheitsstrafe nebst den Ehrenstrafen aus Gnade erlassen.
Desgleichen will Ich
B. dem abwesenden Deserteuren der unter A. bezeichneten Kategorie, wenn
