Wiesbadener
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Tagblatt.
Ro 50. Donnerstag den 28. Februar 1867
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„Wiesbadener Tagblatt", das am meisten hier verbreitete Annoncenblatt, werden L 8 kr. entqegen- genommen in der Expedition, Langgasse 27. chru
Ad Nr. Reg. 4957. — Äd Num. A. f. N. 1381 vom 8. c.,
B o8di> Hüb die Bestrafung beurlaubter Landwehr-
männer wegen unterlassener An- und Ab- Meldung bei Aufenthaltsvcränderungen
Die Verordnung über die Disciplinarbestrafung in der Armee vom 21. Oc- toficr 1841 (Ges. Slg. Seite 325 de 1841), welche auch innerhalb des Bezirks des ehemaligen HerzoglhumS Nassau höherer Anordnung zufolge in Anwendung zu bringen ist, verordnet in §. 39: ■ 8
»Ein beurlaubter Landwehrmann, welcher bei seiner AufenthaltsveränderMg „die Anmeldung in dem neuen Aufenthaltsorte länger als 14 Tage Der- »säumt hat, ist disciplinarisch mit Geldstrafe von zwei bis fünf Thalern „ober mit Gefängnißstrafe von drei bis acht Tagen zu belegen. Hat er „zedoch nur die vorschriftsmäßige Abmeldung versäumt, sich ccher recht- „zeitig in dem Bezirk seines neuen Aufenthaltsorts angemeldet, so trifft „ihn nur die Geldstrafe von einem bis zwei Thalern, ober Gefängniß- dnu «strafe von einem bis zwei Tagen. ■. \ct nioiLöstiMr nmur
-hvf ^„Diefe Strafen für bie unterlassene An- unb Abmeldung sind auf
„Reguifition des Bataillous-Eommandeurs durch die Civilbehärde fefhu- »setzen und sofort zu vollstrecken." 7On?(j3$ .(11 märr^'
Die letztere Bestimmung ist indessen durch den Allerhöchsten Erlaß vom 29. Mai 1852 (Ges. Slg. Seite 441) insofern abgeänbert worden, als die betreffenden Bezirks-Commandeure die Strafe festzusetzen und demnächst die Landräthe wegen der Vollstreckung der Strafen zu requiriren haben.
Bis zur Einrichtung der LandrathSämter im diesseitigen LündeStheil haben die Ä. Aemter als Vollstreckungsbehörden einzutreten.
Die Ansammlung der Geldstrafen, welche in jedem Kreise dem Fonds zur Unterstützung hiilfsbedürftiger Familien von eingczogcnen Reserven- und Landwehrmannschaften für den Fall einer Mobilmachung zufließen, insoweit daraus nicht die, Kosten für die an Unvermögenden zu vollstreckenden GefängnißstrafeN zu bestreiten sind, hat bis ans Weiteres bei den betreffenden Gemeindecasscn zu _ Nach Organisation der Kreise und der damit in Verbindung stehenden Kreis- Communal-Cassen sind sowohl die bei ben Gemeindecassen bereits angesammelten, als auch die ferner zu vollstreckenden Geldstrafen den gedachten KreiS-Com- mnnal-Caffen zu überweisen.
