No. 230. Montag den 1. October 1860«
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auf das
Wiesbadener Tagblatt.
Das Wiesbadener Taghlatt erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Festtage in der bisherigen Weise. Der Abonncmcntspreis beträgt pro Quartal 30 fr., für Auswärts mit Zuschlag der Postgebühr, und wird das Blatt nach Wunsch den verehrlichen hiesigen Abonnenten für 9 fr. pro Quartal ins Haus gebracht. Die Jnsertionsgebühr beträgt für oie Zeile in gewöhnlicher Schrift oder deren.Raum 3 fr. Bestellungen auf das mit dem 1. October 1866 beginnende neue Quartal beliebe man in Wiesbaoen in unterzeichneter Verlagshandlung, auswärts bei den zunächst gelegenen Postämtern oder den Landpostboten zu machen. L. Tchellenberg'sche Hof-Vuchhaudluug,
___________________________________________Langgasse 27._______________
Bekanntmachung.
Der Verzapf von neuem Acpfelwein wird hiermit bis auf Weiteres bei 10 ft. Strafe untersagt.
Wiesbaden, den 28. September 1866. Herzogliche Polizei-Direction. _________________________________________v. Rößler._________
Verordnung.
Jeder Hauseigcnthümer ist verpflichtet, die auf feinem Grundstück befindlichen Abtritts- und Senfgruben, Latrinen und Abzugscanäle durch Anwendung geeigneter Mittel in geruchlosen Zustand zu versetzen und darin zu unterhalten.
Menschliche Excremente, sowie Dünger und Abgangsstoffe aller Art, welche mit menschlichen Excrementen vermischt sind, müssen vor der Abfuhr durch gleiche Mittel vollständig geruchlos gemacht werden.
Auf Grundstücken, welche nicht tausend Fuß von der Stadt entfernt liegen, ist das Abladen der obengenannten Stoffe nur unter der Bedingung gestattet, daß dieselben sofort untergepftügt oder auf andere Weise genügend mit Erde bedeckt werden.
Uebertretungen dieser Bestimmungen werden mit Geldbuße bis zu 15 ft. oder entsprechender Gefängnißstrafe geahndet.
Wiesbaden, den 27. September 1866. Herzogliche Polizei-Direction. ___________ ;• ,, ' v. Rößler.
Polizeiliche Vorschriften, die Reinigung der Abtritts- und Pfuhlgruben in der Stadt Wiesbaden betr.
1) Jeder Hausbesitzer hat dafür zu sorgen, daß die zu feiner Hofraithe gehörigen Abtritts- und Pfuhlgruben, fo oft dies wegen der Anfüllung erforderlich ist, oder die Polizeibehörde es anzuordnen nothwendig findet, entleert werden.
2) Bon jeder beabsichtigten Reinigung einer Grube ist durch den Haus-
