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Freitag derr 28. April

No. 99

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1865.

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Die bestehende Polizeivorschristen über den Gebrauch von Fuhrwerken in hie- figer Stadt werden hiermit in Erinnerung gebracht.

§. 1. Heim Begegnen der Fuhrwerke muß jedes über die Hälfte -er Fahr-

§. 2. Em verfahrendes Fuhrwerk muß dem hinter ihm folgenden un- schneller fahrenden, auf ein gegebenes Zeichen mit der Peitsche, nach rechts auö/ weichend,-soviel Platz mache«, als zum vorbeifahren nothwendig ist.

§. 3 Der Kutscher oder Fuhrmann darf sich, auf der Straße nicht über fünf Schritte von seinem Whrmerke entfernen, und ebensowenig auf dem Wagen oder Karren liegen, schlafen oder hinter demselben hergehen, letzteres ausnahms­weise dann, wenn er die Mechanik auf- oder zudreht.

§. 4. Wenn er hinter dem Pferde auf dem Wagen sitze« oder stehen will, so muß er ein doppeltes Leitseil in Händm haben.

§. 5. Die Straße darf weder durch Fuhrwerk noch andere Gegenstände ge­sperrt oder beengt werden; wenn ein Fuhrwerk Schaden leidet oder die Ladung los wird und umgeladen oder aus sonstigem Grund ftiQe gehalten werden soll, dann muß e» auf die Seite gefahren und die Straße geöffnet werden.

- Bleibt- ein solches Fuhrwerk mit polizeilicher Erlaub« -über Nacht auf der Straße stehest, dapu muß es durch brennende Laternen bis zum -Tagesanbruch bemerkbar gemacht toerben.jj,».^.,. ««««»»

§. 6. Bei besonders abschüssigen Straßen, namentlich GeiSbergstraße,- derstraße, Römerberg, Oberwebergasse, Heidenberg, Hirschgraben und MichelS- berg, muß durch Hemmschuh oder Mechanik gehemmt werden.

§. 7. Mit Karren, Leiter- und Frachtwagen darf nur im Schritt gefahren »erben. Ein Gleiches gilt für alle andere Arten von Wagen, Droschken rc., wenn sie um die Straßenecken und durch den Uhrthurm fahren.

§. 8. Auf den Trottoirs darf weder gefahren noch geritten werden, ebenso ersteres nicht auf Reitwegen der Stadt, der Wilhelm-, Rhein- und Schwal- hacherstraße. Ferner dürfen Bediente, Reitknechte rc. auf biefen Reitwegen kein anderes lediges Pferd mit sich fuhr«,--------------------

§. 9. Alles mmöthige Klatschm mit der Peitsche, in den Straßen der Stadt ist verbotW. dmnnniraida F Snoiti®6 P ) r n »MnnffR

§ 10. Uebertretuugen dieser Verordnung werden mit 110 fl. bestraft.

Wiesbaden, den 25. April 1865. Herzog!. Polizei-Direction.

_________________________ v. Rößler._______

Auf der Mosbacher Chauffee von der Stadt bis Mosbach wird Sand von dem Reitbankette, abtheilungsweise von No. 6 bis 19, per Abtheilung circa 750 Kubikfuß ober circa 25 Kärrn, zu billigem Preise aus ber Hand vergeben. Liebhaber wollen sich an die unterzeichnete Stelle oder an Chauffeewärter Forst wenden.

Wiesbaden, den 22. April 1865. Herzog!. Wegbau-Jnspektion.

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