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Auszug aus den Beschlüssen des Gemeinderathes zu Wiesbaden. Sitzung vom 10. September 1862.

1862

No. 236 Mittwoch den 8. Oktober

Gegenwärtig: Der Gemeinderath mit Ausnahme der Herren Vorsteher G. D. Schmitt, Oeffner, R. Schmitt und Zollmann.

1694—1697. Erledigung verschiedener Mobilienverstcherungen.

1700. Der Bürgermeister bringt das Rescript Herzogl. Polizeidirection vom 7. l. M., worin mitgetheilt wird, daß von Herzogl. Polizeidirection im Interesse des Fcldschutzes und zur Beseitigung anderer Unzuträglichkeiten verfügt worden sei, daß die Arbeiter auf den im Felde rings um die Stadt gelegenen Feldbacksteinbrennereien nicht mehr wie bisher in den dort erbauten Hütten übernachten, sondern mit Ausnahme eines Einzigen, der die Beauf­sichtigung des Materials übernimmt, mit der Nachtglocke das Feld verlassen und vor der Frühglocke nicht wieder dorthin zurückkehren dürfen, sowie die gegen diese Verfügung bei Herzoglicher Landesregierung erhobene Beschwerde der' Backstetnbrennereibefitzer Wilhelm Rocker und Consorten zur Kenntniß der Versammlung, und wird hierauf beschlossen, Herzogl. Polizeidirection zu berichten, daß der Gemeinderath die erlassene Verfügung für ganz angemessen und entsprechend halte und sich nicht veranlaßt finde, die dagegen erhobene Beschwerde zur Berücksichtigung zu empfehlen.

1701. Auf das mit Inscript Herzogl. Receptur vom 9. l. M. zum Be­richt anher mitgetheilte Rescript Herzogl. Landesregierung vom 6. l. M. ad Nurn. Reg. 25,324, auf Rescript Herzogl. StaatSministeriums vom 22. v. M. ad Nurn. 6132, die Beschaffung eines LocalS für die Elementar­schule zu Clarenthal betr., worin mitgetheilt wird, daß Herzogl. Landes­regierung ermächtigt worden sei, die projectirte Uebereinkunft mit der Stadt­gemeinde wegen Abtretung des zum Clarenthaler Hofgute gehörenden Wirth- schaftSgebäudes und der in dem Berichte .der Herzogl. Receptur vom 7. v. M. weiter bezeichneten Grundfläche abzuschließen, und sich bereit erklärt, außer der Hälfte der in dem Etat vom 24. Juli 1861 bezeichneten Herstel­lungskosten auch noch die Häfte der durch die Versetzung der in dem dem Etat beigefügten Handrisse näher bezeichneten Wand entstehenden Kosten zu übernehmen, daß jedoch die Kosten der Einfriedignng der weiter abzutreten­den Grundfläche von der Siadtgemeinde zu tragen seien und die Abschließung des Vertrages unter folgenden Bedingungen erfolgen solle: 1) daß der Centralstudienfond an die Stadtgemeinde das zum Clarenthaler Hofgute gehörige s. g. WirthschaftSgebäude zu einem Schullocale und zur Lehrer­wohnung, sodann die erwähnte daneben gelegene Grundfläche zu einem Spiel­plätze und zum Gebrauche des Lehrers als Etgenthum abtritt, sowie auf das Ab- und Zuschreiben dieser Immobilien im Stockbuche anträgt, außer- dem sich verbindlich macht, die Hälfte der in dem Etat vom 24. Juli 1861 verzeichneten Herstellungskosten und der durch die angeführte Versetzung der