Wiesbadener
Ry. IM«. Mittwoch den 2. IM LUG2.
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über den Gebrauch von Fuhrwerken in hiesiger Stadt.
Nachfolgende Bestimmungen der PolizeivKordnung vom 1‘2. December 1854 über den Gebrauch der Landstraßen werden auch für die, Straßen hiesiger Stadt und der Gemarkung, welche nicht im Chausseezug liegen, für
Beim BegegnenJter ^utjrtDci!e muß ledes über die Hälfte der Fahrbahn nach Lecht« ausweichen. , , L
§. 2. Ein vorfahrendes Fuhrwerk muß dem hinter ihm folgenden und schneller fahrenden auf ein gegebenes Zeichen mit der Peitsche, nach rechts ausweichend, so viel Platz machen, als zum Vorbeffahren nolhwendig ist. '
§. 3. Der Kutscher oder Fuhrmann darf sich auf der Straße nicht über fünf Schritte von seinem Fuhrwerk entfernen und ebensowenig auf dem Wagen oder Karren liegen, schlafen oder hinter demselben hergehen, letzteres ausnahmsweise dann, wenn er die Mechanik auf- oder zudreht.
§. 4. Wenn er hinter dem Pferde auf dem Wagen sitzen oder stehen will, so muß er ein doppeltes Leitseil in Händen haben.
§. 5. Die Straße darf weder durch Fuhrwerk noch andere Gegenstände gesperrt oder beengt werden; wenn ein Fuhrwerk Schaden leidet oder die Ladung los wird und umgeladen oder aus sonstigem Grund stille gestellt werden soll, daun muß es aus die Seite gefahren und die Straße geöffnet werden.
Bleibt ein solches Fuhrwerk mit polizeilicher Erlaubniß über Nacht auf der Straße stehen, dann muh e« durch brennende Laternen bis zum Tagesanbruch bemerkbar gemacht wetten. —
Weiter' wird im Interesse der Sicherheit der Passanten und zur Verhütung von Unglücksfällen nachfolgendes verfügt:
§. 6. Bei besonders abschüssigen Straßen, namentlich Geisbergstraße, Röderstraße, Römerberg, Oberwebergssse, Heidenberg, Hirschgraben und Michelsberg muß durch Hemmschuhe oder Mechanik gehemmt werden
§. 7. Mit Karren-, Leiter- und Frachtwagen darf nur im Schritt gefahren werden. Ein Gleiches gilt für olle andere Arten von Wage:, Droschken rc., wenn sie um die Straßenecken und durch den Uhrthurm fahren,
§. 8. Auf den Trottoirs darf weder- gefahren noch geritten werden, ebenso ersteres nicht auf den Reitwegen der Stadt, in der Wilhelms-, Rhcin- und Schwalbacherstraße. Ferner dürfen - Bediente, Reitknechte rc. auf diesen Reitwegen kein anderes lediges Pferd mit sich .führen.
§. 9. Alles unnöthige Klatschen mit der Peitsche in den Straßen der Stadt ist verboten.
§. 10. Übertretungen dieser Verordnung werden mit 1—10 fl. bestraft.
Wiesbaden, den 24. Juni 1862. Herzog!. Polizei-Direction.
;:Lr;d3ir. v. Rößler.
