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Wiesbadener

Tagb (aff.

No. 1-319. Samstag den 28. Juni L8GL.

Polizei-Vorschriften

über den Gebrauch von Fuhrwerken in hiesiger Stadt.

Nachfolgende Bestimmungen der Polizeiverordnung vom 12. Dccember 1854 über den Gebrauch der Landstraßen werden auch für die Straßen hiesiger Stadt und der Gemarkung, welche nicht im Chausseezug liegen, für gültig erklärt.

§. 1. Beim Begegnen der Fuhrwerke muß jedes über die Hälfte der Fahr- bahn nach recht« ausweichen.

§. 2. Ein vorfahrendes Fuhrcherk muß dem hinter ihm folgenden und schneller fahrenden auf ein gegebenes Zeichen mit der Peitsche, nach rechts ausweichend, so viel Platz machen, als zum Vorbeisahren nothwendig ist.

§. 3. Der Kutscher oder Fuhrmann darf sich aus der Straße nicht über fünf Schritte von seinem Fuhrwerk entfernen und ebensowenig auf dem Wagen oder Karren liegen, schlafen oder hinter demselben hergehen, letzteres ausnahmsweise dann, wenn er die Mechanik auf- oder zudreht.

§. 4. Wenn er hinter dem Pferde auf dem Wagen sitzen ober stehen will, so muß er ein doppeltes Leitseil in Händen haben.

§. 5. Die Straße darf weder durch Fuhrwerk noch andere Gegenstände gesperrt oder beengt werden; wenn ein Fuhrwerk Schaden leidet oder die Ladung los wird und ümgeladen oder aus sonstigem Grund stille gestellt werden soll, dann muß es auf die Seite gefahren und die Straße geöffnet werden.

Bleibt ein solches Fuhrwerk mit polizeilicher Erlaubniß über Nackt auf der Straße stehen, dann muß es durch brennende Laternen bis zum Tages­anbruch bemerkbar gemacht werden. —

Weiter wird im Interesse der Sicherheit der Passanten und zur Ver­hütung von Unglücksfällen nachfolgendes verfügt:

§. 6. Bei besonders abschüssigen Straßen, namentlich Geisbergstraße, Röderstraße, Römerberg, Oberwebergasse, Heidenberg, Hirschgraben und Michelsberg muß durch Hemmschuhe oder Mechanik gehemmt werden.

§. 7. Mit Karren-, Leiter- und Frachtwagen darf nur im Schritt ge­fahren werden. Ein Gleiches gilt für alle andere Arten von Wagen, Droschken re., wenn sie um die Straßenecken und durch den Uhrthurm fahren.

§., 8. Auf den Trottoirs darf weder gefahren noch geritten werden, ebenso ersttreS nicht auf den Reitwegen der Stadt, in der Wilhelms-, Rhein« und Schwalbacherstraße. Ferner dürfen Bediente, Reitknechte rc. auf diesen Reitwegen kein anderes lediges Pferd mit sich führen.

§. 9. Alles mmöthige Klatschen mit der Peitsche in den Straßen der Stadt ist verboten.

§. 10. Uebertretungen dieser Verordnung werden mit 1—10 fl. bestraft.

Wiesbaden, den 24. Juni 1862. Herzog!. Polizei-Direction.

v. Rößler,