Ao« 2876. Dienstag den 24 November L8GO.
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Den Wahlmännern der Stadt Wiesbaden wird eröffnet, daß die auf den *3. d. M. bestimmte Wahl eines Abgeordneten zur 2. Kammer, Bormittags 10 Uhr im Saale des Rathhauses dahier ftattfindet.
"Wiesbaden, beu 22. November 1863. Herzog!. Nass. Berwaltungs-Amt.
_____Ferger. • - ~
*;■ .Bekanntmachung.
Nächsten Donnerstag den 26. d. Mts., Bormittags 9 Uhr, werden in dem sog. Jägerhof zu Biebrich eine Parthie abgängiges Wcißgcräth, Fcnstervor- yange, Rouleaux und bergt., sodann verschiedene Gegenstände von Zinn iSchiis- setN, Teller rc.), Kupfer, Messing, Eisen, Blech, Porzellan, Glas rc., sowie ein vierräderiger Wagen gegen gleich baare Zahlung versteigert.
Wiesbaden, den 21. Nov. 1863._______Herzog!. Hof-Commissariat. 169
BerftelgerungSuuSschreibem
Freitag den 11. Deceinber l. Js.>- Morgens 9 Uhr, sollen in dem Locale des unterzeichneten Amtes die bisher nicht beibrmglichen Ausstände, sowie die zur Disposition gestellten Weine der Concursmasse I. B. Eichbergcr und Jacob Kall wasser zu Erbach öffentlich an den Meistbietenden versteigert werden. Versteigerungsbedingungen sowie das Berzeichniß der Ausstände und Weine können bei Massecurator I. L. Schumann zu Eltville eingesehen werden.
EltpM^dyzf.jL.Movember 1863. Herzog!. Nass. Amt.
MM",» . __ Kcutner.
5*« «N-. Bekanntmachung.
-- Da in Gemäßheit des Gemeindevcrwaltungsgesetzes vom 26. Juli 1854 am Schluffe jeden Jahres sowohl ein Drittel, der Mitglieder des Oemeinde- ratyes, als auch ein Drittel der Mitglieder des BüegcruuSfchuffeS M dem Amte austreten, und zwar am Schluffe dieses Jahres die m der dritten Abtheilung der Wähler gewählten Mitglieder benannter Körperschaften/so ist Termin zur Vornahme der erforderlichen Ersatzwahlen auf Montag den 7. Dezember l. I., Vormittags 9 Uhr, bestimmt worden, und werden demgemäß alle Wahlberechtigten ' der dritten Abtheilung hiesier Stadt anüurch eingeladen, sich in dem'besagten Wahltermine in dem Äkathhaussaale zu versammeln.
Jeder WaMVerechtigre ist verpflirytet, bei der Wahl der Ge- meindcrathsmitglieder ^Gemeindevorsteher) zu erscheinen, und »erben alle Die- jenigen ; welche nicht erscheinen, mit einer Ordnuiigsstrafe von je Einem Gulden belegt, sofern sie nicht durch Krankheit oder Abwesenheit am Er- schemen verhindert waren und dies auf glaubhafte Weise Tarthun können.
Zur Nachricht wird weiter bemerkt, daß zur dritten VSahlabtheilung M dlejmigen hiesigen wahlberechtigten Bürger und pensiomrten Hof-,
