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--^Wiesbadener

Ta g b l a 1 t.

Ro. 23» Mittwoch den 7. October

Zur Ausführung der Verordnung vom 27. Juli 1858, das Verfahren bei Bewässerungs- und Entwässerungs-Anlagen und bei Errichtung von Wassertrieb- ru eilen an Bächen betreffend, wird hiermit das unbefugte Einlegen oder Um­werfen, von Steinen, Sand, Erde, Bäumen, Schutt, Unrath und andern festen EEn in die Bäche oder Gräben oder Triebwerkscanäle innerhalb der Stadt andreren Gemarkung Vermeidung einer Geldstrafe von 1 bis 10 Gulden verboten. ' ' . . :

Wieshaden, den 1. October 1863. Herzogl. Polizeidirection.

’ n l'- v. Rößler.

Bekanntmachung.

rtus drm HrnotoiW *-h Die Beförderung der Reinlichkeit in den

.toä-gtzM muz All. v. Behausungen, Straßen, Bächen und Ca-

- ii'" nälen betr.

Mit dem 1. November d. I. beginnt wieder ein neues Abonnement zur Betheiligung an dem Unternehmen zur Abfahrt des sich täglich in den Behau- suygen hiesiger Stadt ergebenden Unraths. Es werden daher alle diejenigen Einwohner, welche sich an diesem Unternehmen ferner betheiltgen wollen, hierdurch ausgefordert, längstens bis zum 15. October l. Js. bei der Bürgermeisterei dahwr hiervon die Anzeige zu machen.

Die Abfuhr des Unraths wird , nach wie vor pünktlich und regelmäßig voll­zogen werden. iDie Zeit der Abholung des Unraths ist wie seither für die Monate October, November, Dezember, Januar, Februar und März auf Vor­mittags 7 bis 11 Uhr und für die Monate April, Mai, Juni, Juli, August und September auf Vormittags 6 bis 10 .Uhr festgesetzt, und Werden die Be- theiWeu ersucht, den aufzuladenden Unrath stets zur besagten Zeit in einem Zuber öder Kasten bei der Hausthür oder der Thorsahrt bereit zu stellen, damit das Ausladen ohne Aufenthalt geschehen kann.

KchUeßiich Wird,Mr Verhütung yor» .WißverstSchmssen noch ausdrücklich be­merkt, daß unter dem hier in Rede stehenden Unrath Bauschutt nicht in« begriffen und der Accordant des Fuhrwerks zu dessen Abfuhr nicht ver- pflichM-G^

Wiesbaden, den 21. September 1863. Der Bügermeister

; > ~ '____________Fischer.

Bekanntmachung.

Nachdem der Landeskälender für das Jahr 1864 erschauen ist. Werden die hiesigen Einwohner unter Verweisung auf das landesherrliche üdict vom 28. Jiini 1806, wonach jede Familie zur Anschaffung desselben verbunhen A gufgeMdert, die Kalender gehen Entrichtung des bekannten Preises aus dem Pathhanse qb- zuholen.

Heu 9. .September 1863. Der Bürgermeister.