Wiesbadener '
Samstag den 20. Juli
No. 168
1861
Bekanntmachung.
Die Einführung einer neuen Lcichenbeftattungs- und Friedhofs-Ordnung für die Stadt Wiesbaden betr. Nachdem sich eine Abänderung und Vervollständigung verschiedener Be- stimmungcn der Todtenhofs- und.Leichenbestattungs-Ordnung vom August 1854 als nothwendig ergeben hat, demzufolge von dem Gemeindcrathc eine neue Leichenbestattungs- und Friedhofs-Ordnung ausgearbeitet, und dieselbe zufolge Rcscripts Herzoglichen Verwaltungsamts dahier vom 17. April d. I. von Herzoglicher Landesregierung genehmigt worden ist, wird diese „Neue Leichen- bestattungs- und Friedhofs-Ordnung nebst der Leichenhausordnung für die Stadt Wiesbaden" nachstehend unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Bestimmungen derselben mit dem 15. August d. I. in Kraft treten.
Wiesbaden, 16. Juli 1861. Der Bürgermeister.
Fischer.
Neue Leichenbestattungs- u. Friedhofsordnung nebst der Leichenhausordnung für die Stadt Wiesbaden.
A. Leichenbestattungs- und Friedhofs-Ordnung.
Einleitung,
Die obere Aufsicht über das christliche Bcgräbnißwcsen, soweit sie die Vollziehung der nachfolgenden Vorschriften und Bestimmungen betrifft, sowie die Verwaltung des Friedhofs führt der Bürgermeister. Demselben ist das ge- sammtc bei Beerdigungen fungircndc Dienstpersonal unmittelbar untergeordnet.
§• 1.
Angestellte.
Dao Dienstpersonal besteht aus: dem Friedhof-Aufseher, 1 evangelischen und 1 katholischen Leichenbitter, dein Lcichcnbcschaucr, 2 Todtcngräbern und Lcichcnwärtern, welche sämnltüch voii dein Geincinderathc ernannt und entlassen werden. Dieselben sind üüf die getrculiche pünktliche Befolgung der nachfolgen- dm^Bcstlmmiingcn, sowie der ihnen speciell ertheiltcn Dienstinstructionen vcr-
Bezüglich des Leichcnfuhrwcsens ist mit einem hiesigen.Lohnkutscher ein Vertrag abgeschlossen, wonach derselbe gegen entsprechende Vergütung die Wagenführer zu stellen und bei den Leichcnfuhren nur Pferde von schwarzer Farbe zu verwenden hat.
