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No. 136 Samstag den 6. Juli 1881.

Auszug aus den Beschlüssen des Gemeinderathes Zu Wiesbaden. Sitzung vom 5. Juni 1861.

Gegenwärtig: Der Gemeinderath mit Ausnahme der Herren Vorsteher Ha'h^n, -Stuber, Käsebier und Freutag (.Letzterer durch Krankheit verhindert.)

909. Zu dem mit Jnsccipt Herzoglicher Polizei-Direction vom 5. l. M. Zum Bericht anher mitgetheilten Gesuche des Heinrich Mäckler dahier, nm Ertheilung der Erlaubniß zur Erbauung dreier, Wohnhäuser auf dem Terrain zwischen dem Herdenberge und der verlängerten Schwalbacherstraße, soll berichtet werden, daß von hier aus gegen die Genehmigung desselben unter den von Herzogl. Hochbauinspection unter pos. 1 bis incl. 7 und 9 gestellten Bedingungen nichts einzuwenden sei, daß der Gemeinverath jedoch die Be­dingungen unter pos. 8 und 10, wonach die Faxaden der Holzställe nach den Straßen mit blinden Fenstern und Jalousteläven nach symetrischer Ein- theilung versehen und die sämmtlichen Gebäude gleichzeitig zur Ausführung gebracht werden sollen, für allzu drückend erachte, und daher darauf antrage, daß von diesen Bedingungen abgesehen werde.

910. Zu dem mit Jnscript Herzoglicher Polizei-Direction vom 30. v. M. zum Bericht anher mitgetheilten Gesuche des H. Hauptmanns v. Hadeln da­hier, nm Ertheilung der Erlaubniß zuln Graben eines Brunnens und zur Fabrikation von Felbbacksteinen auf seinem Bauplätze an der Dotzheimer- straße, soll berichtet werden, daß von hier aus gegen die Genehmigung des­selben nichts zu erinnern gefunden worden.

911. Zu dem mit Jnscript Herzoglicher Polizei-Direction vom 31. v. M. Mm Bericht anher mitgetheilten Gesuche des Seilers Wilhelm Erckel von hier, nm Ertheilung der Erlaubniß zur Anlage einer Seilerbahn und Auf­stellung eines Seilerhänschens auf seinem am „Ruhberg" belegenen Acker, soll berichtet werden, daß, wenn dem Gesuche, dem Gutachten der Herzog­lichen Hochbaurnspection entsprechend, nur auf Widerruf und unter der Be­dingung willfahrt werde, daß Gesuchsteller gehalten sei, die Anlage, welche in eine genehmigte Banlinie fällt, auf Anrufen sofort zu entfernen, und ihm in einem solchen Falle durch seine Anlage ein Anspruch auf Entschä­digung ob?t Mehrwerth seines GrundeigenthumS nicht erwachse, von hier aus gegen die Genehmigung des Gesuches nichts einzuwenden sei.

912. Zn dem mit Jnscript Herzoglicher Polizei-Direction vom 15. v. M. zum Bericht anher mitgetoeilten Gesuche des Hrch. Weimar von hier, um Ertheilung der Erlaubniß zur Anlage einer Knochenstederei auf der Walkmühle, soll berichtet werden, daß -er Gemeinderath nicht eher in der Lage sei, sich über das Gesuch zu äußern, bis ein Gutachten der Medicinal- behorde darüber erhoben worden, ob durch den in den Bach zu leitenden Abfluß, aus der Knochenstederei in sanitätSpolizeilicher Hinsicht kein Nach- thetl für die Stadt zu befürchten sei.