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Wiesbadener
TaAb lall.
Ro 272. Samstag den 17. November 1S6O.
Bekanntmachung.
Mittwoch den 21. November l. I., Mittags 3 Uhr, lassen die Erben der Gerhard Sternberger Eheleute von hier eine in der TaunnSstraße dahier zwischen Wilhelm EnderS und Ludwig Krug belegene Hofraithe, bestehend in: a) einem dreistöckigen Wohnhause 42*// lang und 39' tief und b) einem Holzstall 25' lang und 12' tief
nebst Hofranm in dem Rathhause dahier zum dritten« und letztenmale freiwillig versteigern.
Wiesbaden, den 17. October 1860. Herzol. Raff. Landobrschultheiserei. 238 __ Westerburg.
Bekanntmachung.
Die Musterung der in der Stadt Wiesbaden und den dazu gehörigen Höfen, Mühlen k. befindlichen Pferde behufs der Marschbereitschaft der Herzoglichen Truppen betr.
Da daS Rückkaufsrecht auf die im vorigen Jahre versteigerten Militärpferde erloschen ist, ist zur Sicherheit der Marschbereitschaft der Herzoglichen Brigade höheren Orts bestimmt worden, daß der Stand der im Herzogthume befindlichen, zum Militärdienste tauglichen Pferde ausgenommen werde.
Nachdem nun inzwischen in Folge RescriptS Herzolichen Verwaltungsamts dahier vom 17. August d. I. die Aufnahme sämmtlicher in hiesiger Stadt und den dazu gehörigen Höfen, Mühlen rc. befindlichen Pferde erfolgt ist, wird nunmehr H>rr Bezirksrhierarzt Groll dahier am Donnerstag den 1 L2ten d. M. Mittags 1 Uhr die Musterung der Pferde in der oberen Rheinstruße vornehmen, und werden demgemäß zufolge Verfügung Herzogl. Verwaltungsamts dahier vom 8. d. M. sämmtliche Pferdebefltzer in hiesiger ' Stadt und den da u gehörigen Höfen, Mühlen rc. aufgefordert, ihre in dem Alter vor» 4 bis 10 Jahren einschließlich befindlichen Pferde zur bestimmten Ltuude an besagtem Orte vorzuführen, indem nur die in diesem Alter stehenden Pferde für den Militärdienst verlangt werden.
Bem rkt wird jedoch noch, daß nach § 2. der Verordnung vom 5. März 1855 der Aushebung nicht unterworfen sind:
i 1) die Pferde des Herzoglichen HauseS;
2) alle zum öffentlichen Dienste bestimmten Pferde, insbesondere die 9 Militärdienstpferde, die Dienstpferde der Civilbeamten und die vor
schriftmäßig zu haltende Zahl von Pferden der Poststellen;
3) diejenigen Pferde von im Herzogthume temporär sich aufhallenden Fremden, welche nicht zu einem Gewerbebetriebe benutzt werden;
4) die Perde der Pferdehändler, welche zum Handel bestimmt und nachweislich innerhalb der letzten vier Wochen unmittelbar aus dem Auslande bezogen worden sind,
die Vorführung dieser «niet pos. 1—4 benannten Pferde also nicht zu erfolgen hat. Der Bürgermeister.
Wiesbaden, 10. November 1860. Fischer.
