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Seite 8.

Abend-Ausgabe, 1. Blatt.

Wiesbadener TagbLaLt«

Samstag, 29. August 1914.

Nr. 492. _

Einberufung

österreichisch-ungarischer Rekruten und Ersatzreservisten

sowie Landsturmpflichtiger..

1. Die Mskruteu und Ersatzreservisten des Assent­sahrganges 1914 sowie alle im Jahre 1914 SLeKnngspflich-- Ligen, welche bis jetzt ihrer Stellungspflicht noch nicht nachge­kommen sind, haben binnen 24 Stunden nach Verlautbarung dieser Kundmachung aus ihrem Ausenthaltsorte abzugehen und so rasch als möglich bei dem der Einbruchstation in die Monarchie nächstgelegenen k. u. k. Ergänzungsbezirkskommando einZutreffen.

2. Sämtliche 42jährigen und jüngeren Landsturm- Pflichtigen, die im Heere, in der Kriegsmarine, Landwehr (Landesschützen) oder Gendarmerie gedient haben und bisher noch nicht einberusen wurden, oder nach ihrer Einrückung wegen Standesüberzahl beurlaubt worden sind, haben, soserne sie laut ihres Landsturmpasses nicht waffenunsähig klassifiziert worden sind, am 1. September aus ihrem Ausenthaltsorte abzu- gehen und sich so rasch als möglich beim zuständigen k. k.

Landsturmbezirkskommalido beziehungsweise beim heimatlichen k. u. Landsturmkommando zu melden. Gediente Landsturnn pflichtige, die in ihrem Landsturmpaß alswaflem,«fähig klassifiziert sind, haben dann einzurücken, wenn sie mit eure Widmungskarte beteilt sind, oder eine separate Einberufungs- karte erhalten haben.

3. Sämtliche oorbezeichneten Wehrpflichtigen genießen aus den Bahnen des Deutschen Reiches gegen Vorweis ihres Militär­dokumentes (Widmungsschein, Militärschein, Landsturmpaß rc.) freie Fahrt und freie Beförderung ihres Reisegepäckes.

-Jene Wehrpflichtigen, die kein Militärdokument besitzen, haben sich sogleich mündlich oder schriftlich an die nächstgelegene k. u. k. Vertretungsbehörde wegen Beteilung mit einem Be- alaubigungsschein zu wenden und zu diesem Zwecke ein Legm- mationsdokument (Reisepaß, Heimatschein, Arbeitsbuch, Arber Verpflichtung rc.) vorzrrweisen. F13 °

Der k. u. k. Generalkonsul:

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