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Wiesbadener

No. ISS. Samstag den 18. August 1855.

Auszug aus den Beschlüssen des GemeinderatheS. Sitzung vom 1. August.

Gegenwärtig: Der Gemeinderaih mit Ausnahme der Herren vr. Rossel, Hahn, Habel und H. Thon.

1426) Die nach Beschluß 1407 in voriger Sitzung zur Begutachtung der zufolge Schreibens Herzog!. Polizei-CommiffariatS vom 17. Juli d. I. von Herzog!. Landesregierung projectirten Bestimmung einer neuen Bau­linie niedergesetzte Commission erstattet Bericht und beantragt:

dem Herzog!. Polizei-Commissariate zu erwidern, daß der Gemeinderath gegen den mitgetheilten Plan über eine neue Baulinie in der Fort» setzung der Rheinstraße zwischen dem Schiersteiner und Dotzheimer Weg unter dem Vorbehalte:

1) daß die Eröffnung der Baulinie nur stückweise und vorerst jeden­falls nicht weiter, als bis zur Einmündung in den Schiersteiner Weg stattfinde;

2) daß die Baulustigcn gehalten werden, stets der Reihe nach zu bauen und

3) daß die Fortsetzung der Rheinstraße, des Reitwegs und der Allee, ebenfalls nur stückweise und zwar nach Ausführung der einzelnen, der Reihenfolge nach aufzuführenden Gebäude verlangt werde, nichts einzuwcnden habe, vielmehr bereit sey, zur Realifirung dieses Plans, soweit die Mitwirkung der Stadtgcmeinde erforderlich sey, sei­nerseits gerne beantragen.

Dieser Antrag wird zum Beschluß erhoben.

1429) Auf das mit Inseript vom 25. Juni d. I. anher mitgetheilte Ge­such des Wilhelm Rücker von hier um Erlaubniß in seiner Wiese im Feld» District Damdach eine Wafferquelle aufdecken, fassen und nach seinen neuen Landhäusern oberhalb des Alleesaals bei der schönen Ausficht leiten zu dür« fen, wird beschlossen, bei Herzog!. Polizei Eommiffariate darauf anzutragen, daß daS Gesuch unter folgenden Bedingungen genehmigt werde:

1) daß durch die Fassung und Fortleitung der Quelle deö Supplican» ten die städtischen Quellen in der Dambach nicht beeinträchtigt werden;

2) daß Supplicant allen Schaden, welcher in Folge der Anlage der projectirten Wasserleitung jetzt und für die Folge an den Wegen und dergl. verursacht wird, trage resp. alle dadurch nothwendig werdenden Reparaturen auf seine Kosten sogleich vornehmen lasse und er außerdem für allen übrigen Schaden, welcher durch die fragliche Anlage dem Privat- und öffentlichen Eigenthume jetzt und künftig zugefügt werden sollte, haftbar bleibe;