No. 28T. Freitag den 2. December
Regulativ.
Das Wiegen der Früchte auf dem hiesigen Markte betreffend.
Im Interesse des hiesigen Fruchtmarkes, wie nicht minder in jenem deS öffentlichen Verkehrs mit Früchten wird für die Fälle, in welchen Käufer und Verkäufer es vorzichen auf's Gewicht zu conlrahiren, ein bestimmtes Normalgewtcht, welches dem Maltermaße der verschiedenen Frucht- gattungen möglichst genau entspricht, bestimmt:
§. 1. Dieses Normalgewicht wird für
a) Waizen inclus. Sack auf ... 160 Pfund,
b) Korn . . ........150 „
c) Gerste .........130 „
d) Hafer.......... 100 „
e") Kartoffeln........150 „
festgesetzt und sind hiernach die Preise zu bestimmen.
8. 2. Das Wiegen der Früchte geschieht durch die beeidigten Mötter auf der auf dem Markte ausgestellten öffentlichen Waage.
§. 3. Die Wägegebühr, welche der beeidigte Mötter anzusprechen hat, besteht für alle bezeichneten Fruchtgattungen per Sack obigen Normal-, gewlchts in 2 Kreuzern.
§. 4. Als allgemeine Regel wird festgesetzt, daß die Wägegebühr von dem Käufer bezahlt wird.
§• 5. Käufer wie Verkäufer sind verpflichtet nach dem Verwiegen der Früchte zum Einschreiben in das Marktregister dem Marktmeister ihre Namen, die Malterzahl resp. das Gewicht, die Gattung und den Kaufpreis gewissenhaft anzugeben.
Wiesbaden, den 28. November 1853. Herzog!. Polizli-Commissariat. v. Rößler.
Bekanntmachung.
Donnerstag den 22. December Morgens 10 Uhr werden bei unterzeichneter Stelle
300 Malter Korn aus der diesjährigen Erndte öffentlich versteigert.
Wiesbaden, den 28. November 1853. Herzogliche Recrptur.
4632 Neichmann.
Quartett-Verein. 8
