No. 282. Donnerstag den 1. December 1853.
Regulativ.
Das Wiegen der Früchte auf dem hiestge» Markte betreffend.
Im Interesse deS hiesigen Fruchtmarktes, wie nicht minder in jenem des öffentlichen Verkehrs mit Früchten wird für die Fälle, in welchen Käufer und Verkäufer es vorziehen auf's Gewicht zu contrahiren, ein bestimmtes Normalgewicht, welches dem Maltermaße der verschiedenen Fruchtgattungen möglichst genau entspricht, bestimmt:
8. 1. Dieses Normalgewicht wird für
a) Waizen inclus. Sack auf . . . 160 Pfund,
b) Korn .......... 150 „
c) Gerste .........130 „
d) Hafer..........100 „
e) Kartoffeln ........150 „
festgesetzt und sind hiernach die Preise zu bestimmen.
§. 2. Das Wiegen der Früchte geschieht durch die beeidigten Mötter auf der auf dem Markte aufgcstcllten öffentlichen Waage.
§. 3. Die Wägegebühr, welche der beeidigte Mötter anzusprechen hat, besteht für alle bezeichneten Fruchtgattungen per Sack obigen Normal- gewlchts in 2 Kreuzern.
8. 4. Als allgemeine Regel wird festgesetzt, daß die Wägegebühr von dem Käufer bezahlt wird.
§. 5. Käufer wie Verkäufer sind verpflichtet nach dem Verwiegen der Früchte zum Einschreiben in daö Marktregister dem Marktmeister ihre Namen, die Malterzahl rcft). daö Gewicht, die Gattung und den Kaufpreis gewissenhaft anzugebcn.
Wiesbaden, den 28. November 1853. Herzog!. Polizei-Commissariat.
v. Rößler.
Bekanntmachung.
Heute Donnerstag den 1. December Vormittags 11 Uhr werden auf dem Rathhause dahier 18 confiscirte Laibe Brod öffentlich meistbietend versteigert.
Wiesbaden, den 1. December 1853. Der Bürgermeister.
Fischer.
Bekanntmachung.
Heute Donnerstag den 1. December Vormittags 11 Uhr wird in dem Rathhause dahier die bei Bepflanzung der Fläche vor der Ringmauer deö
