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No. 273 Montag den 21. November 1853.

Bekanntmachung.

ad Num. Reg. 21007

Die Erlaffung gesetzlicher Bestimmungen zum Zwecke der Sicherung der Forderungen Nassauischer Staatsangehörigen an Auswandernde betreffend.

Um bei den dermalen häufig vorkommenden Auswanderungsfällen den etwa vorhandenen Gläubigern eines Auswandernden die Möglichkeit der Wahrung ihrer rechtlichen Interessen zu sichern, werden hinsichtlich des bei Ausfertigung der Erlaubniß zur Auswanderung in einen außerdeutschen Staat zu beobachtenden Vcrsahrens nachstehende Vorschriften erlassen:

1) Sobald ein Gesuch um Gestattung der Auswanderung in einen außer­deutschen Staat bei einem Amte vorgcbracht wird, und der Ertheilung der nachgesuchtcn Erlaubniß ein gesetzliches Hinderniß nicht entgegensteht, hat das "Herzogliche Amt in dem allgemeinen Jntelligenzblatt, und wo dieß nach den örtlichen Verhältnissen zweckmäßig erscheint, außerdem in einem son­stigen inländischen öffentlichen Blatte hierüber alsbald eine öffentliche Bekannt­machung zum zwei- oder dreimaligen Einrücken in diese Blätter zu erlassen.

2) Die Ausfertigung der Entlassungsurkundc und der sonstigen Legiti­mationspapiere erfolgt erst dann, wenn seit dem ersten Erscheinen dieser Bekanntmachung im Jntelligenzblatt ein Zeitraum von sechs Wochen ver­flossen ist.

3) Den Gläubigern des Auswandernden bleibt.die Wahrung ihrer Rechtszuständigkeiten bei den Justizbehörden überlassen. Nach Ablauf der sechswöchigen Frist findet eine Rücksichtnahme auf privatrechtliche Ansprüche im Administrativwege nicht weiter Statt.

4) Die durch das vorgeschriebene Verfahren entstehenden Kosten hat der um die Gestattung der Auswanderung Nachsnchende zu tragen, und hat sich vor Empfangnahme der Entlaffungsurkundc über Berichtigung auszuweisen.

Die Herzog!. Aemter werden mit dem Vollzug dieser Verordnung beauf­tragt und angewiesen, solche in den Gemeinden Ihres Amtsbezirks schleu­nigst bekannt machen zu lassen, damit sich alle diejenigen Staatsangehöri­gen, welche in außerdeutsche Staaten auszuwandern beabsichtigen, hiernach bemessen können.

Zugleich wird verfügt, daß die Bestimmungen pos. 2 und 3 dieser Ver­ordnung bei denjenigen Auswandernden nicht zur Anwendung gebracht werden dürfen, welche schon vor dem 15. Mai 1849 abziehen werden.

Wiesbaden, den 24. März 1849.

Herzog!. Nassauische Landesregierung.

Vorstehende Verordnung der vormaligen Herzog!. Landesregierung wird hiermit zufolge Verfügung Herzog!. KreiSamteö dahier vom 3. d. M. unter