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Wiesbadener

No. 255 Montag den 31. October 1853»

Für die Monate November und December kann auf das „Wies­badener Tag blatt" mit 20 fr. pränumerirt werden.

Expedition des Tagblatts.

Auszug aus den Beschlüssen des Gemeinderathes.

Sitzung vom 17. October.

Gegenwärtig: Der Gemeinderath mit Ausnahme der Herren Rücker, Thon und F, Hahn.

1318) Das Rescript Herzog!. Kreisamts vom 9. d. M., ad Nurn. 3973, den hiesigen Feuchtmarkt, insbesondere die Beschaffung eines zur Frucht- Niederlage geeigneten Lokales betr., wird einer Commission, bestehend auS den Herren Möhler, Weil und Götz, zur Prüfung und Berichterstattung hingewiesen.

1319) Das Gesuch des Gerhardt Theis von hier um Gestattung der Uebernahme und des FortbetriebeS des seither von der Wittwe des Chri­stian Aßmann in der Langgasse betriebenen Spezereigeschästes soll Herz. Kreisamte unter dem Anträge auf Genehmigung vorgclegt werden.

1321) DaS Gesuch des Georg Lend le aus Rambach, zur Zeit temporär dahier wohnhaft, um Reception hierher, wird genehmigt.

1322) Zu dem Gesuche des Theater-Directors Carl Friedrich GrabowSy aus Danzig, zur Zeit dabier, um Aufnahme als Bürger in die Stadtge­meinde Wiesbaden wird beschlossen, dem Gesuche zu willfahren, sobald Bittsteller sich über Erlangung des Nassauischen StaatSbürgerrechtö auS- gewiesen haben wird.

1323) Das Gesuch des KteSgräbers Joh. Philipp Heinrich Schalles von hier um Gestattung des Antritts des angeborenen Bürgerrechts zum Zwecke seiner Verehelichung mit Susanne Luise Catharine Birk von hier, wird abgelehnt.

1324) Dem Gesuche der Wittwe des Christian Will aus Egershausen, Amts Nastätten, zur Zeit dahier, um Gestattung des ferneren temporären Aufenthaltes in hiesiger Stadt, wird hierdurch aus die Dauer eines wei­teren JahreS willfahrt.

1325) Daö Gesuch des Heinrich Joseph Westenberg er aus Marrheim um Gestattung des ferneren temporären Aufenthaltes dahier, wird unter dem Vorbehalte auf die Dauer eines weiteren Jahres genehmigt, daß Bitt­steller während dieser Zeit in seinem dermaligen Dienstverhältnisse ver­bleibt und weder er noch Glieder seiner Familie Geschäfte auf eigene Hand dahier betreiben.