No. 158 Samstag den 9.Juli 1853.
Bekanntmachung.
Um das Publikum davon in Kcnntniß zu setzen, welche Anforderungen dasselbe an die hiesigen Droschkenkutscher zu machen berechtigt ist, und demselben Gelegenheit zu geben, zu beurtheilen, in wie weit diese ihren Verpflichtungen nachkommen, wird bekannt gemacht:
1) Der Droschkenkutscher hat sich dem Publikum gegenüber eines bescheidenen und zuvorkommenden Betragens zu befleißigen und selbst bei entstehenden Mißverständnissen sich mit Bescheidenheit und Anstand über seine Verpflichtungen anszuweisen.
2) Jeder Kutscher hat stets die gedruckte Instruktion, seine sämmtlichen Verpflichtungen emhaltend, bei sich, und den für das Eisenbahn- und städtische Fuhrwerk, sowie für die Fahrten in die nähere Umgebung der Stadt vorgeschriebenen Tarif in seinem Wagen mit sich zu führen, und beide auf Verlangen jedem Fahrgaste unweigerlich vorzuzeigen.
3) Mehr als das in dem vorgeschriebencn Tarif bestimmte Fuhr- geld darf nicht gefordert werden; ein Trinkgeld darfein Kutscher in keinem Falle verlangen. Bei Fahrten nach dem Theater, zu Con- certen und Bällen muß der Kutscher bei der Abfahrt höflich um Bezahlung bitten, da vor dem Theatergebäude, Kurhaus w. ein leerer Wagen nicht verweilen darf.
4) Auf den bestimmten Halteplätzen müssen die Wagen stets in vorgeschriebener Ordnung aufgestellt sein, und darf sich kein Kutscher auch nur kurze Zeit von seinem Wagen entfernen. Das Zusammentreten der Kutscher auf dem Halteplatz, das Sitzen im Wagen, sowie das Rauchen oder Schlafen auf dem Bocke ist strenge verboten.
5) Die Fahrgäste sind in der Wahl der Wagen nicht beschränkt, sie haben vielmehr das Recht, diejenigen Wagen aus der Reihe in Anspruch zu nehmen, welche ihnen am meisten zusagen.
Es darf deßhalb kein Kutscher Personen, welche sich seinem Wagen nähern, anreden, um sie dadurch zur Wahl seines Wagens zu bestimmen.
Wie sehr aber das Interesse deö Publikums, der hiesigen Stadt als Kurort, sowie auch das Interesse der dahier bestehenden Droschkenanstalt eine strenge Durchführung vorstehender Bestimmungen erfordert, so schwierig und mangelhaft wird die Handhabung derselben ohne eine thätige Mitwirkung deö Publikums bleiben.
Es werden daher alle diejenigen, welche irgend welche Beschwerde gegen einen hiesigen Droschkenkutscher zu haben glauben, und insbesondere die Einwohner der hiesigen Stadt hiermit aufgefordert, alle Fälle, in welchen ein Kutscher seinen Verbindlichkeiten nicht nachgekommen ist, baldmöglichst zur Kennlniß der unterzeichneten Behörde zu bringen, damit gegen einen
