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Wiesbadener

No. 1O1.

Montag den 2. Mai

1SM

■flefc^nebene Snjeige unterlassen oder eine sällt der schuldige unter Nachentrichtung

DaS Herzog!. Kreisamt zu Wiesbaden an

die Herren Bürgermeister des Kreisamtes.

Ad(?um". K- A- 1666- Das Fangen und Halten der Nachtigallen betr.

Die in No. 16 des diesjährigen Verordnungsblatts enthaltene Verort» nung vom 12. d. M., welche ich nachstehend nochmals mittheile, haben die Herren Bürgermeister sofort in Vollzug zu setzen.

Verzeichn iß der Besitzer von Nachtigallen haben Sie bis zum 15. Mat in die,em Jahre und in jedem folgenden aufzustellen und dem Gemeinderechner zur Erhebung der Abgabe für den Armenfonds zu übertragen. Ich erwarte brs zum 18. Mai l. I. Anzeige über den Vollzug dieser Verordnung. ° » i

Wiesbaden, den 27. April 1853. gerger.

ieSbaden, den 12. April 1853.

Herzogliche Ministerialabtheilung des Innern.

Faber.

vdt. Schmidt.

Verordnung.

(Das Ginfangen und Einhalten der Nachtigallen betr.)

Um der Verminderung der Nachtigallen entgegenzuwirken, wird verordnet- 8-DaS Einfangen der Nachtigallen, sowie daö Zerstören ihrer Eier und Nester wird mit drer bis zehn Gulden oder bei Zahlungsunfähigkeit mit entsprechendem Amtsaefängniß bestraft.

Für jede Nachtigall, die galten wird, hat der Besitzer eine jährliche Abgabe von sieben Gulden in den Localarmenfonds zu entrichten 8- Wer dermalen eine Nachtigall besitzt und dieselbe nicht alöbald abschafft, hat bis zum 15. Mai l. I., und wer künftig in den Besitz einer Nachtigall gelangt, hat innerhalb acht Tagen davon die Anzeige dem Bür« Mmeister zu machen, damit dieser die in den ArmenfondS zu entrichtende Abgabe dem Gemeinderechner zur Erhebung überträgt

Wer eine Nachtigall nicht im Besitze behalten will, muß dieses vor Ablaus des Jahres dem Bürgermeister anzeigen, indem sonst seine «erpMtung zur Entrichtung der Abgabe auch in dem folgenden Jahre und solange fortbauert, als er die Anzeige versäumt. J V t.K»5’« , b bie in $. 3 vorgeschriebene Anzeige unterlassen ober eine ^al^e 9(njei0e gemacht, so verfällt ber Schuftige unter Nachenttichtunq ber Abgabe in eine Gelbstrafe gleich bem Doppelten beS Betrags ber

Abgabe, ober in entlprecheitde AmtSgefängnißstrafe. 9 >pi^er-h^enU,,t,ant er^5lt Hälfte der eingehenden Geldstrafe als An-