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Samstag/Sonntag. 20./21. Juli 1940 Wiesbadener Tagblatt ______________________Zweites Blatt Nr. 109

Neue Stromtarife

der Main-Kraftwerke Aktiengesellschaft, Frankfurt a.M.-Höchst

Auf Grund der Verordnung des Herrn Reichskommissars für die Preisbildung vom 25.7.1938 über die Bildung allgemeiner Tarifpreise für die Versorgung mit elektrische^ Energie (Tarifordnung für elektrische Energie) führen wir nachstehende Tarife ein.

Die Tarife stehen den Abnehmern auf Antrag zur Verfügung. Antragsformulare werden den Ab­nehmern ausgehändigt.

Erklärt sich ein Abnehmer bis zum 15. August 1940 nicht für einen der neuen Tarife, so erfolgt Einstufung durch uns. Main-Kraftwerke Aktiengesellschaft

Allgemeine Tarifpreise für die Versorgung mit elektrischer Energie

Die Main-Kraftwerke Aktiengesellschaft, Ffm.-Höchst (MKW) stellt unter den jeweils geltenden Bedingungen elektrische Energie za folgenden Tarifen zur Verfügung:

Der Strompreis setzt sich aus einem Jahresgrundpreis für die Bereitstellung der Anlagen und einem Arbeitspreis für die abge­nommene elektrische Arbeit zusammen.

Die Höhe des Grundpreises richtet sich:

1. bei den Haushalttarifen nach der Zahl der Räume,

2. bei den Gewerbetarifen nach dem Anschlußwert und der Raumgröße,

3. bei den Landwirtschaftstarifen nach der Größe der landwirt­schaftlich genutzten Fläche.

I. Haushalttarife.

1. Die Berechnung erfolgt nach einem der beiden folgenden Tarife, deren Wahl dem Abnehmer frei steht. Der Jahres­grundpreis wird In zehn gleichen Raten (Mai/Juni und Juli/ Aug. je eine Rate) erhoben und beträgt für den Erhebungs­zeitraum

nach Tarif H 8 nach Tarif H 15

für 1 Raum. ....... RM 1.90 für 2 Räume ....... RM 1.90 für 3 Räume ....... RM 2.50 für 4 Räume ....... RM 3.10 für 5 Räume....... RM 4.

für jeden weiteren Raum . RM 1.20 Der Arbeitspreis beträgt . 8 Rpf/kWh

RM 1.50

RM 1.50

RM 1.80

RM 2.10

RM 2.70

RM 0.90

15 Rpf/kWh

2. Als Raum wird ohne Rücksicht auf Vorhandensein oder Umfang einer elektrischen Anlage jeder bewohnbare Raum und je Haus­halt höchstens eine Küche angesetzt.

3. Außer Ansatz bleiben:

a) Räume von weniger als 6 qm Grundfläche, .

b) Flure, Dielen, offene Veranden, Baderäume, Toiletten-, Keller- und Bodenräume, Waschküchen, Bügel-, Holz- Kohlen-, Heiz- und ähnliche Räume,

c) Garagen, die nicht gewerblich genutzt werden,

d) Vieh-, land- und vorratswirtschaftlich genutzte Räume des Haushalts wie Ställe, Scheunen, Speicher, Vorrats- und Futterkammern.

Die unter a) bis d) genannten Mume bleiben nur solange außer Ansatz, als sie vorwiegend den bezeichneten Zwecken dienen.

4. Ställe mit mehr als 50 qm Gesamtgrundfläche werden für je angefangene weitere 50 qm Grundfläche mit einem Raum angesetzt.

5. Treppenhäuser in Einfamilienhäusern rechnen als je ein Raum.

6. Grundpreisfrei bleiben Treppenbeleuchtungsanlagen In Mehr­familienhäusern und Außenbeleuchtungsanlagen, sofern sie das übliche und notwendige Maß nicht überschreiten und ihr Stromverbrauch über die Zähler der einzelnen Wohnungen gemessen wird.

7. Werden die in Absatz Sgenannten Räume von mehreren Parteien benutzt und wird zugleich der Stromverbrauch in diesen Räumen über einen besonderen Zähler, über den Zähler des Hauswirts oder Hausmanns gemessen, so wird der Grundpreis für diese Anlagen nach dem Gewerbetarif bestimmt. Unter den gleichen Voraussetzungen wird auch der Grundpreis für Treppen- und Außenbeleuchtungsanlagen in Mehrfamilienhäusern nach dem Gewerbetarif bemessen.

8. Soweit einzelne Räume in Wohnungen gewerblichen oder beruflichen Zwecken dienen (z. B. Werkstätten, Läden, Amts-, Sprech-, Wartezimmer usw.), wird der Grundpreis für sie bzw. für die in ihnen vorhandenen Verbrauchseinrichtungen nach den Gewerbetarifen berechnet.

7. Wohnungen, deren sämtliche Räume (einzeln genommen) 6 qm Grundfläche nicht erreichen, werden wie Einraum­wohnungen behandelt.

II. Gewerbetarife.

1- Die Verrechnung erfolgt nach einem der beiden folgenden Tarife, deren Wahl dem Abnehmer frei steht. Der Jahres­grundpreis wird in zehn gleichen Raten (Mai/Juni und Juli/ Aug. je eine Rate) erhoben und beträgt für den Erhebungs­zeitraum:

a) bei Lichtanlagen:

nach Tarif GL 8 nach Tarif GL 15

für den-ersten Raum . . . RM 2. RM 1.20

für jeden weiteren Raum . RM 0.95 RM 0.60

Der Arbeitspreis beträgt . 8 Rpf/kWh 15 Rpf/kWh

Als Raum gelten je angefangene

10 qm Geschäfts-, Verkaufsräume, Läden, Werkstätten, Gast­zimmer usw.

30 qm Versammlungs- und Lagerräume usw.

80 qm Stallungen und Einstellräume usw.

Bei Räumen mit einem 100 Watt übersteigenden Anschlußwert gelten je angefangene 100 Watt Anschlußwert als ein Raum. Bei gewerblichen oder beruflichen Außenbeleuchtungsanlagen (Firmenschilder, Reklamelicht usw.) gelten je angefangene 100 Watt Anschlußwert als ein Raum.

Bei der Ermittlung des Anschlußwertes werden in Ansatz gebracht:

aa) Lampen bis 75 Watt mit einem durchschnittlichen An­schlußwert von 40 Watt. Lampen mit einem Anschlußwert über 75 Watt werden mit ihrem tatsächlichen Anschluß­wert in Ansatz gebracht. Beleuchtungskörper mit mehreren Lampen kleinerer Leistung (z. B. Kronleuchter) gelten als eine Lampe.

bb) Steckdosen mit einem durchschnittlichen Anschlußwert von 30 Watt.

b) bei Kraft- und sonstigen Anlagen:

nach Tarif GK8 nach Tarif GK 15

für die ersten 0,5 kW Anschlußwert RM 3.20 RM 1.80

für je 0,5 kW des weiteren Anschlußw. RM 1.80 RM 0.70

Der Arbeitspreis beträgt .... 8 Rpf/kW 15 Rpf/kWh

2. Sind in einer Kraftanlage mehrere Verbrauchseinrichtungen vorhanden, die gleichzeitig in Anspruch genommen werden können, so wird bei der Be-echnung des Grundpreises an­gerechnet:

für die Verbrauchseinrichtung mit der

höchsten Nennleistung .... 100 v.H.der Nennleistung

für die Verbrauchseinrichtung mit

gleichhoher o.niedrigerer Nennleistg. 662/3 v.H.der Nennleistung für jede weitere Verbrauchseinrichtg. 331/, v.H.der Nennleistung

3. Wird die gleichzeitige Benutzung aller Verbrauchseinrichtungen durch technische Vorrichtungen verhindert, so werden bei der Staffelung nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen nur die höchsten Nennleistungen zugrunde gelegt, die gleich­zeitig in Anspruch genommen werden können.

4. Werden bei der Ermittlung des Anschlußwertes Umrechnungen erforderlich, so gilt 1 PS gleich 1 kVA gleich 0,75 kW.

5. Der Anschlußwert von Kraftanlagen ist auf volle oder halbe kW auf- oder abzurunden. Der Mindestanschlußwert beträgt 0,5 kW.

6. Bei der Berechnung des Grundpreises bleiben Elektrowärme­geräte, die erfahrungsgemäß vorwiegend In Zeiten schwache Last benutzt werden oder deren Abnahme sich günstig in- die Gesamtbelastung einfügt, z. B. Geräte zum Kochen, Braten, Backen, Glühen, Härten, zur Heißwasserbereitung, zur er­gänzenden oder Übergangsheizung, außer Ansatz. Wird der Verbrauch eines solchen Elektrowärmegerätes zugleich mit dem Verbrauch einer anderen Tarifanlage über einen einzigen Zähler gemessen, dann wird ein Abschlag vom Grundpreis für ersparte Meßeinrichtungen gemäß Ziffer VII, 8 des Tarifs nicht gewährt. Für den Anschlußwert von Elektromotoren, die mit dem Wärmegerät verbunden sind, gilt diese Bestimmung nicht.

III. Landwirtschaftstarife.

1. Die Verrechnung des Gesamtbedarfs für landwirtschaftliche Abnehmer erfolgt nach einem der beiden folgenden Tarifen deren Wahl dem Abnehmer frei steht. Der Jahresgrundpreis wird in zehn gleichen Raten (Mal/Juni und Juli/Aug. je eine Rate) erhoben und beträgt ür den Erhebungszeitraum:

nach Tarif L 8 nach Tarif L 15

für die ersten 2,5 ha...... RM 3.10

für jeden weiteren 1/i ha bis zu 20 ha RM 0.13

für jeden weiteren ha über 20 ha . RM 0.44

Der Arbeitspreis beträgt .... 8Rpf/kWh

RM 2.50, RM 0.10

RM 0.32

15 Rpf/kWh

2. Der Bestimmung des Grundpreises wird die gesamte land­wirtschaftlich genutzte Fläche, also Ackerland, Wiesen und Weiden (einschl. Pachtland) zugrunde gelegt. Dabei wird die Kulturfläche von Gärtnereien mit 200 v. H. in Ansatz gebracht. Nicht als landwirtschaftlich genutzte Fläche im Sinne des Tarifs gelten und außer Ansatz bleiben Waldungen, Gewässer, Ödland, Heide, Almen, Wege und dergleichen.

3. Die landwirtschaftlich genutzte Fläche wird bei einer Fläche unter 20 ha auf Viertelhektar, bei einer Fläche über 20 ha auf ganze Hektar auf- oder abgerundet.

4. Die Abrechnung seines Gesamtverbrauchs nach dem Land­wirtschaftstarif kann jeder Abnehmer beanspruchen, der mindestens 2,5 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche be­wirtschaftet. Beansprucht ein Abnehmer die Abrechnung seines Gesamtverbrauches nach dem Landwirtschaftstarif, obwohl er weniger als 2,5 Hektar landwirtschaftlicher Nutz­fläche bewirtschaftet, dann muß er nach weisen, daß und warum er trotz der geringen Größe seiner landwirtschaftlichen Nutz­fläche als landwirtschaftlicher Abnehmer im Sinne der Tarif­ordnung für elektrische Energie anzusehen ist. Jedoch muß der Abnehmer auch bei geringerer Größe seiner landwirt­schaftlichen Nutzfläche den Grundpreis für 2,5 Hektar zahlen. Der Anspruch auf Abrechnung des Gesamtverbrauches nach dem Landwirtschaftstarif ist ausgeschlossen, wenn die Land­wirtschaft nur zufällig oder nebenbei betrieben wird.

5. Überschreitet der Anschluß wert von Anlagen und Einrichtungen, insbesondere von Motoren, die für den Betrieb der Landwirt­schaft oder des dazugehörigen Haushalts erforderliche Höhe, so wird der Grundpreis für den darüber hinausgehenden Anschlußwert nach den Gewerbetarifen berechnet.

6. Sind mit einem landwirtschaftlichen Betrieb Räume verbunden, die gewerblichen oder sonstigen Zwecken dienen, so wird der Grundpreis für sie bzw. für die in ihnen vorhandenen Ver­brauchseinrichtungen nach den Gewerbetarifen bestimmt.

IV. Kleinstabnehmertarife.

Eg steht dem Abnehmer frei, an Stelle der vorstehenden Grund­

preistarife die folgenden Kleinstabnehmertarife zu wählen.

Der Strompreis setzt sich zusammen aus einem Arbeitspreis, der für Lichtstrom und sonstige Zwecke 38 Rpf/kWh (Tarif K 38) für Kraftstrom........ 27 Rpf/kWh (Tarif K 27)

beträgt, und einem Grundpreis für jede zur Verwendung kommende Meßeinrichtung gemäß den unter Ziffer VII, 7 aufgeführten Sätzen.

V. Nachtstromtarif.

Für Wärmespeicherzwecke (Heißwasserspeicher, Futterdämpfer, Speicheröfen usw.) beträgt der Arbeitspreis

in der Zeit von 226 Uhr 4 Rpf/kWh (Tarif N 4).

Für die zur Messung dieses Verbrauches erforderlichen Meßein­richtungen wird ein Zuschlag zum Grundpreis nach den unter Ziffer VII, 7 angegebenen Sätzen verrechnet.

VI. Pauschaltarif.

Für Klingeltransformatoren wird als Entgelt für den vom Zähler nicht angezeigten Stromverbrauch ein Pauschalpreis von monat­lich 20 Rpf Je Anlage berechnet (Tarif PKI).

VII. Allgemeine Bestimmungen.

1. Die Abnehmer haben den MKW alle zur Bildung des Grund­preises notwendigen Angaben zu machen. Sie sind verpflichtet, den MKW jede Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die eine Änderung des Grundpreises zur Folge hat, spätestens bis zum nächstfolgenden Ablesezeltpunkt mitzuteilen. Die Anzeigepflicht gilt erst dann als erfüllt, wenn die Anzeige von den MKW schriftlich bestätigt ist.

Wird bei einer Prüfung festgestellt, daß sich die Verhältnisse geändert haben, die für die Festsetzung des Grundpreises maßgebend waren, ohne daß den MKW Anzeige gemacht worden ist, so kann der Grundpreis für den ganzen Zeitraum seit der letzten Feststellung des Grundpreises nachberechnet werden.

2. Macht der Abnehmer von dem ihm eingeräumten Wahlrecht Gebrauch, so ist er an die gewählten Tarife erstmalig bis zum Ablauf des Kalenderjahres der Wahl, später bis zum Ablauf des Kalenderjahres gebunden. Die Bindung gilt jeweils für ein weiteres Kalenderjahr, wenn der Abnehmer nicht spätestens einen Monat vor Ablauf dieses Jahres den MKW schriftlich mitfeilt, welche andere Wahl er treffen will.

3. Erklärt sich der Abnehmer nicht, so können ihn die MKW nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Erklärungs­frist mit verbindlicher Kraft in einen Tarif einstufen, längstens jedoch für ein Jahr. Die Vorschrift in Ziffer 2, Satz 2 gilt ent­sprechend.

4. Der Abnehmer behält sein Wahlrecht, wenn er nach weist, daß er zur rechtzeitigen Abgabe der Erklärung ohneVerschulden nicht In der Lage war.

5. Soweit die allgemeinen Bedingungen eine vorzeitige Kündigung oder Auflösung des Vertragsverhältnisses mit dem Abnehmer vorsehen, wird dieses Recht durch die Bindung nach Ziffer 2 und 3 nicht berührt.

6. Rückrechnungen finden bei einem Wechsel des Tarifs nicht statt.

7. Die Kosten einer Meßeinrichtung sind im Grundpreis jedes einzelnen Tarifs enthalten. Für zusätzliche Meßeinrichtungen werden nachstehende Zuschläge zum Grundpreis erhoben:

bis zu 5 Auslässen0 bzw. 0,29 kW install.Leistung RM 0.36 Je Rate

bei 6- 10 bei 11- 20

bei 21-40

bei 41100

bei 101-200

bei über 200

,, 0,3 0,5 ,,

0,55- 1,0

1,05- 2,0

2,05- 5,0

5,05-10,0 über 10,0

» 0.60

,, ,, 0.72 ,,

», u 0.96 ,,

1-20 ,, ,,

,, n 1.60 ,,

n 2.40 ,,

8. Wird der Stromverbrauch eines Abnehmers nach mehreren Tarifen abgerechnet, jedoch über weniger Zähler gemessen, so sind für die ersparten Meßeinrichtungen. Abschläge vom Grundpreis nach Ziffer 7 zu machen.

9. Über die Anwendung der Tarife im Einzelfalle entscheiden die MKW.

10. Die vorstehenden Tarife stehen den Abnehmern vom Ablese­zeitraum Mai/Juni 1940 ab auf Antrag zur Verfügung. Die eingehenden Anträge werden von den MKW in der Reihen­folge des Eingangs erledigt. DieTarife finden jeweils von Beginn des auf die Einstufung des Abnehmers in die vorstehenden Tarife folgenden Ablesezeitraumes Anwendung. Erklärt sich ein Abnehmer bis zum 15. August 1940 nicht für einen der vorstehenden Tarife, so können ihn die MKW mit verbindlicher Kraft in einen dieser Tarife einstufen. Die seitherigen Tarife verlieren jeweils mit Inkrafttreten der neuen Tarife ihre Gültigkeit.

11. Die noch in Kraft befindlichen Pauschalabkommen (Watt­abonnement) behalten nur noch bis zu ihrem jeweiligenAblauf, längstens jedoch bis zum 31. März 1945 Gültigkeit. Pauschal­abkommen werden neu hinzukommenden Abnehmern sowie Abnehmern, an deren Anlagen Veränderungen vorgenommen werden oder die ihreWohnung wechseln, nicht mehr eingeräum.

Main-Kraftwerke Aktiengesellschaft Ffm.-Höchst

»Als Auslaß gilt jeder Decken- und Wandanschluß für einen Be­leuchtungskörper und jede Steckdose. (Ein Beleuchtungskörper mit mehreren Lampen gilt als ein Auslaß.)