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Wiesbadener Tagblatt

Mittwoch, 31. Januar 1140

Seite 8 Nr. 26

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12.00 Konzert. 12.30 Nachrichten. 13.00 Konzert. 14.00 Nachrichten. 14.15 Der fröhliche Lautsprecher. 15.45 Bücher für unsere Soldaten. 16.00 Konzert. 17.00 Nachrichten. 18.00 Ruf ins Land.

18.25Herz, aufglühe dein Blut." 19.10 Nach des Tages Arbeit. Dazwischen: 19.10 Berichte. 19.45 Politische Zeitungsschau. 20.00 Nachrichten. 20.15 Über­tragung vom Deutschlandsender. 22.00 Nachrichten. 24.00 Nachrichten.

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Fundgegenstande.

Im Monat Dezember 1939 wurden im Fundbüro der Städtischen Verkehrsbetriebe abgeliefert:

18 Schirme. 3 Stöcke. 27 Paar Handschuhe, einzelne Handschuhe. 1 Damenrock. 2 Schürzen, 2 Schals. 2 Muffs. 1 Tuch. 1 Damenbut. 3 Mützen. 1 Kinderbut. 1 Armbanduhr. 4 Armbänder. 2 Broschen. 1 Ring. 1 Halskettchen 3 Brillen. 1 schwarzes Band mit Kettchen. 1 Füllfederhalter. 2 Aktentaschen. 1 kl. Kotier. 1 Handtasche mit Schlüssel. 1 Täschchen mit grünerem Geldbetrag. 1 Täschchen mit kleinerem Geldbetrag. 1 Kinder- täschchen mit einigen Pfennigen. 11 Geldbörsen mit kleinen Geldbeträgen. 2 kleine Geldstücke, ver­schiedene Einkaufsnetze. 3 Schlüffelaebunde. 1 Etui mit Schere. 3 Taschenlamven. T Päckchen Schokolade, 1 Puvve.

Die Empfangsberechtigten werden unter Bezug­nahme auf §§ 979982 BEB. zur Geltendmachung ihrer Ansprüche innerhalb 6 Wochen aufgesordert. Nach Ablauf dieser Frist werden die genannten Gegenstände versteigert.

Wiesbaden, den 23. Januar 1940.

Städtische Verkehrsbetriebe

Wiesbaden.

ww in und arm. dem Hause. Otto Dittrich. staatl. geprüft. Maffeur Friedrichstr. 29, 2. Stock.

bescheid zugegangen ist.

die Eetränkesteuer für Januar 1940.

die Vergnügungssteuer-Abfindungsbeträge für Februar 1940,

das Schulgeld für die städtischen Schulen für Februar 1940.

Bis 15. Februar 1940:

Die Grundsteuer.

die Sauszinssteuer.

die Gebühren für Müllabfuhr. Sandfangreini- guna. Kanalbenutzung und Strahenreinigung für Januar 1940. bzw. bei den Kleinbeträgen der Grundsteuer die fälligen Raten, ferner ein Zwölftel des fälligen Monatsbetrages an Grund- und Sauszinssteuer.

die Gewerbesteuer und der Bcruisschulbeitrag 4. Rate 1939 (Januar März 1940), bzw. bei kleineren Beträgen die am 15. Februar 1940 fälligen Raten.

Wiesbaden, den 30. Januar 1940.

Der Oberbürgermeister Steuerkaffe

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Ritter (U. d. E.) mitnabm. ist er­kannt. Derselbe ist abzugeb. bei

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Termine im Februar 1940.

Bis 5. Februar 1940:

Die Bürgersteuer der Arbeitnehmer, die von

Nach dem preisgekrönten Roman von Edith Zellwecker. Es spielen in der herrl. Bergland­schaft von Kitzbühel und Salzburg:

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Im Stadtbezirk Wiesbaden-Erbenbeim (Gast­haus ..Zum Schwanen") imd ab 17. Januar 1940 zwei Beschäler aufgestellt.

Die Deck- und Fohlengelder betragen:

Deckgeld für Stutbuchstuten 16.20 RM

.. Vorkörregisterstuten 20. RM

.. nicht eingetragene Stuten 30. RM

Foblengeld für über 21 Tage alte Fohlen 9. RM

Die Deckgelder lind stets vor dem ersten Sorung zu zahlen. (Die Gestütswärter sind für die vorge­ichriebene Vereinnahmung der Deckgelder haftbar). Ausnahmen können nicht gemacht werden.

Wiesbaden, den 26. Januar 1940.

Der Oberburgermeuter

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Mietzinssenkung bei verringerter , Warmwasserversorgung.

Ruuderlai, Rr. 8/40 des Reichskommiffars für die Preisbildung vom 17. Januar 1939 (IX175271).

Die Reichsstelle für Kohle bat die Bezirkswirt­schaftsämter in ihrer Anordnung 4 vom 11. Januar 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preutz. Staats» anzeiaer Rr. 9 vom 11. Januar 1940) ermächtigt, die Stillegung oder Einschränkung von Warmwassev- versoraungsanlagen anzuordnen. Damit kann den! Vermietern die Erfüllung ihrer vertraglichen Ver­pflichtungen auf Lieferung warmen Wassers ver­boten und rechtlich unmöglich gemacht werden. Rach der Verordnung über das Verbot von Prets- erböhungen vom 26. November 1936 (RGBl. 1.1 S. 955) must in solchen Fällen als Ausgleich für den Wegfall der Leistungen der Mietzins gesenkt wer­den. Das gleiche gilt, wenn aus sonstigen rwmgen- .den Gründen die Warmwasserversorgung stillgelegt oder eingeschränkt worden ist. Uber den Umfang der Senkung erteile ich folgende Richtlinien:

I.

Sind die Kosten der Warmwasserversorgung ver­traglich im Mietzins einbegriffen, io ist bei Still­legung der Warmwafferversoraung der Mietzins «nonatlich um 5 v. S. der Akonatsmiete zu senken.

Bei Einschränkung der Warmwasserversorgung ist folgende Senkung vorzunebmen:

a) bei wöchentlich eintägiger Versorgung 3 v. v.

der Monatsmiete. n _

d) bei wöchentlich zweitägiger Versorgung 2d.». der Monatsmiete. , ... .

c) bei wöchentlich drei- und mehrtägiger Ver­sorgung 1 v. H. der Monatsmiete.

n.

Ist für die Kosten der Warmwasserversorgung neben dem Mietzins ein Pauschalbetrag vereinbart, ko entfällt dieser Betrag bei Stillegung der Warm­wasserversorgung. ,, ,

Bei Einschränkung der Warmwafferoerwrgung ist folgende Senkung vorzunebmen:

a) bei wöchentlich eintägiger Versorgung dret l Fünftel des Pauschalbetrages. .

b) bei wöchentlich zweitägiger Versorgung zwei l Fünftel des Pauschalbetrages. . . m r

c) bei wöchentlich drei- und mehrtägiger Verior- gung ein Fünftel des Pauschalbetrages.

Ist für die Kosten der Warmwasserversorgung und der Heizung ein Eeiamtvauschalbetraa verein­bart. so gilt ein Drittel dieses Betrages als Pauschalbetrag für die Kosten der Warmwasser­versorgung aemäst Riffeln.

Bei Stillegung oder Einschränkung der Warm- wafferveriorguna für einen kürzeren Zeitabschnitt I als einen Monat ist der Mietzins oder der Pauschalbetrag nach den angegebenen Sätzen an­teilig »u senken. Eine Senkung ist jedoch nicht er­forderlich. wenn die Versorgung an nicht mehr als insgesamt drei Tagen im Monat stillgelegt oder eingeschränkt wird.

Der Vermieter mutz den Mietzins senken, ohne datz es eines besonderen Antrages des Mieters be­darf Eine Nichtbeachtung der vorstehenden Richt­linien stellt einen Berstotz gegen die Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen dar und ist demgemätz zu behandeln.

Die obigen Richtlinien gelten grundsätzlich auch für gewerbliche, Betriebe. Sier werde» «doch die angegebenen Sätze vielfach den tatsächlichen Ver- bältniffen nicht gerecht werden. ^6 ermächtige daher die Preisbebörden. falls. keine Einigung zwilchen Vermieter und Mieter zustande kommt, auf Antrag eines der Beteiligten den angemessenen Betrag der Mietzjnssenkung festzusetzen. . Die Ent­scheidungen der Preisbebörden sind endgültig.

Wird veröffentlicht mit dem Bemerken, datz für die Stadtgemeinde Wiesbaden die Anordnung des Regierungspräsidenten über die Stillegung von Warmwafferversorgungsanlaaen vom 12. Januar 1940 am 13. Januar 1940 wirksam geworden ist.

Wiesbaden, den 30. Januar 1940.

Der Oberbürgermeister PreisbebSrde

auf dem Gebiet der Miet- und Pacht- __bilduna für Wohn- u. Geschäftsräume.

Deutsche» Theater. Mittwoch, 81. Jan., 1922 Uhr:Eine Rächt in Venedig". St.-R. C, 20. Donnerstag, L Fedr., 1921.30 Uhr:Madame Butterfly"; St.-R. D, 20.

Residenz-Theater. Mittwoch, M. San., geschloffen. Donnerstag, 1. Fedr.,

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