Wiesbadener Tagdlatt
Samstas7So««tas, 27./M. Januar 1841
Zweites Blatt Ne. 23
2.
3.
Per-
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3.
I.
II.
natürliche Personen,
1. die ledig find:
wenn ihr Gesamtvermögen 10 000 Reichsmark übersteigt,
2. die verheiratet oder vermitwet sind: wenn ihr Gesamtvermögen 20 000 Reichsmark übersteigt.
Dabei ist das Vermögen der Ehefrau und der
Öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Steuer- und Vcrmögenserklärungen für die Einkommensteuer, Wehrsteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer 1939, Gewerbesteuer und Vermögensteuer 1940.
nicht natürliche Personen:
1. Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften aus Aktien, Gesellschaften mit beschränket
a) Unbeschränkt Steuerpflichtige natürliche sonen,
1. wenn das Einkommen den Betrag von Reichsmark überstiegen hat, oder
Zur Abgabe der Umsatzsteuer-Erklärung ist jeder Unternehmer, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, verpflichtet, wenn die Steuer für das Kalenderjahr mehr als 20 Reichsmark beträgt oder bei steuerfreien Umsätzen betragen würde, wenn diese steuerpflichtig waren.
V. Gewerbesteuer.
Eine Gewerbesteuer-Erklärung ist abzugeben:
Die Steuer- und Vermögenserklärungen für die Einkommensteuer, einheitliche Gewinnfeststellung bei Beteiligung mehrerer Personen an den Einkünften, Wehrsteuer, Körperschaftstcuer, Umsatzsteuer 1939 sowie für die Gewerbesteuer und Ver- mögeusteuer 1940 sind in der Zeit vom 1. bis 29. Februar 1940 unter Benutzung der vorgeschriebenen Vordrucke abzugeben.
I. Einkommensteuer.
Ohne besondere Aufforderung sind zur Abgabe einer Erklärung über «das Einkommen im abgelaufenen Kalenderjahr verpflichtet:
2. wenn das Einkommen weniger als ____
Reichsmark, aber mehr als 1000 Reichsmark betragen hat und darin Einkünfte von mehr als 300 Reichsmark enthalten sind, die weder der Lohnsteuer noch der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, oder
für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.
Für sonstige juristische Personen des privaten Rechts und für nicht rechtsfähige Vereine ist eine Gewerbesteuer-Erklärung abzuaeben, soweit diese Unternehmen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten;
ohne Rücksicht auf die Höhe des Gewerbeertrags oder des Eewerbekapitals für alle gewerbesteuer- pflichtigen Unternehmen, bei denen der Gewinn auf Grund eines Buchabschlusses zu ermitteln ist oder ermittelt ist;
4. für' alle gewerbesteuerpslichtigen Unternehmen, für die vom Finanzamt eine Gewerbesteuer-Erklärung besonders verlangt wird.
deren Gewerbeertrag im Wirtschaftsjahr 1939 (1938/1939) den Betrag von 4000 Reichsmark oder deren Gewerbekapital am 1. Januar 1935 oder an einem späteren Feststellungszeitpunkt den Betrag von 20 000 Reichsmark überstiegen hat;
2. für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften aus Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Kolonial- gesellschaften, bergrechtliche Gewerkschaften), für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und
minderjährigen Kinder mit zu berücksichtigen, der Freibetrag (§ 5 des Gesetzes) jedoch außer Betracht zu lasten;
3. wenn in dem Einkommen kapitalertragsteuerpflichtige Einkünfte von mehr als 1000 Reichsmark enthalten waren und der Steuerpflichtige für den Veranlagungszeitraum in die Steuergruppe I oder II fällt, oder
4. ohne Rücksicht auf die Höhe des Einkommens, wenn es ganz oder teilweise aus Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit bestanden hat und der Gewinn auf Grund eines Buchabschlusses zu ermitteln ist oder ermittelt wird, oder
5. wenn sie vom Finanzamt zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert werden.
b) Beschränkt Steuerpflichtige haben eine Steuererklärung über die inländischen Einkünfte im abgelaufenen Kalenderjahr (Veranlagungszeii- raum) abzugeben,
1. wenn die gesamten inländischen Einkünfte nach Abzug der Einkünfte, die der Lohnsteuer oder der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, 1000 Reichsmark überstiegen haben, oder
2. ohne Rücksicht auf die Höhe der inländischen Einkünfte, wenn diese ganz oder teilweise aus Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit bestanden haben und der Gewinn auf Grund eines Vuchabschlustes ermittelt wird, oder
3. wenn sie vom Finanzamt zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert werden.
Der Ehemann hat in seiner Steuererklärung auch die Einkünfte seiner Ehefrau anzugeben, die § 26 des Gesetzes gemäß bei der Zusammenver- anlagung der Ehegatten mit seinen Einkünften zusammenzurechnen sind.
Der Haushaltsvorstand hat in seiner Steuererklärung auch die Einkünfte der Kinder und anderen Angehörigen anzugeben, die § 27 des Gesetzes gemäß bei der Zusammenveranlagung mit seinen Einkünften zusammenzurechnen sind.
»X Gesellschaften (Gemeinschaften), an deren Ein- lünften mehrere beteiligt, und bei denen die Einkünfte der Beteiligten einheitlich festzustellen sind, ohne Rücksicht auf die Höhe des Einkommens der Gesellschaft (Gemeinschaft) oder der Beteiligten.
n. Wehrsteuer.
Alle männlichen deutschen Staatsangehörigen, die in den Jahren 1914, 1915, 1916, 1917 und 1918 geboren find, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und nicht zur Erfüllung der zweijährigen aktiven Dienstpflicht ein- berusen werden, haben unter Verwendung des dem amtlichen Vordruck für die Einkommensteuer-Erklärung beigefügten Wehrsteuerbeiblattes über das Einkommen im abgelaufenen Kalenderjahr eine Wehrsteuererklärung abzugeben,
1. wenn sie keinen Arbeitslohn bezogen haben, ihr Einkommen aber den Betrag von 224 Reichsmark überstiegen hat,
2. wenn sie neben Arbeitslohn sonstige Einkünfte von mehr als 100 Reichsmark bezogen haben,
3. wenn sie eine Einkommensteuererklärung abzugeben haben.
Eine Richtersüllung der zweijährigen aktiven Dienstpflicht liegt vor, wenn ein Wehrpflichtiger aus irgendeinem Grund entweder überhaupt nicht zur Erfüllung der zweijährigen aktiven Dienstpflicht herangezogen worden ist, oder wenn ein Wehrpflichtiger, der zur Erfüllung der aktiven Dienstpflicht herangezogen ist oder freiwillig aktiven Wehrdienst geleistet hat, vor Ableistung einer Dienstzeit von 24 Monaten aus dem aktiven Wehrdienst entlassen wird. Dem aktiven Wehrdienst bei einem der drei Wehrmachtteile (Heer. Kriegsmarine, Luftwaffe) ist der bei der Landespolizei oder bei der W5 Verfügungstruppe abgeleistete Dienst gleichzustellen, wenn der Dienst bei der Landespolizei nach dem 1. 1. 1933 und bei der Verfügungstruppe nach dem 1. 1. 1934 abgeleistet worden ist.
III. Körperschaststeuer.
Eine Körperschaftsteuererklärung haben abzugeben:
1. Unbeschränkt steuerpslichtige
a) Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Kolonialgesellschaften, bergrechtliche Gewerkschaften), b) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, c) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,
d) sonstige juristische Personen des privaten Rechts,
e) nicht rechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen,
f) Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts, über sämtliche Einkünfte.
Beschränkt steuerpflichtige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Eeschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben.
über die inländischen Einkünfte.
Alle Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die hierzu vom Finanzamt besonders aufgefordert werden.
IV. Umsatzsteuer.
Haftung, Kolonialgesellschaften, bergrechtliche Gewerkschaften: ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Eesamtvermögens,
2. Erwerbs- und ' Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine aus Gegenseitigkeit, sonstige juristische Personen des privaten Rechts, nicht rechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckoermögen, außerdem Kreditanstalten des öffentlichen Rechts: wenn ihr Eesamtvermögen 10 000 Reichsmark übersteigt.
Beschränkt Vermögsnsteuerpslichtige haben eine Vermögenserklärung übe! ihr Jnlandsvermögen abzugeben:
ohne Rücksicht auf die Höhe des Jnlandsver- mögens.
Für offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften unb ähnliche Gesellschaften, bei denen )ie Gesellschafter als Unternehmer (Mitunter- nehmer) anzusehen sind und die ihre Eeschäfts- leitung oder ihren Sitz im Inland haben, ist eine Vermögenserklärung abzugeben:
wenn das Vermögen der Gesellschaft 10-000 Reichsmark übersteigt.
Eine Dermögenserklärung hat außerdem jeder abzugeben, der dazu vom Finanzamt besonders auf- gesordert wird.
Der Herr Reichsminister der Finanzen hat mit Erlaß vom 16. 11. 1939 — 6. 2209 — 585 — III angeordnet, daß die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen auf besonders begründeten Antrag in einzelnen Fällen verlängert werden kann, wenn die Verlängerung gerechtfertigt ist. Fristverlängerung über den 30. April 1940 hinaus ist im allgemeinen nicht zu gewähren.
Nur in ganz besonderen Ausnahmesällen darf das Finanzamt auf erneuten Antrag Fristverlängerung über den 30. April hinaus bewilligen.
Wenn ein Steuerpflichtiger nachträglich, aber vor dem Ablauf der Steuerverjährungsfrist erkennt, daß eine Steuererklärung oder eine andere Erklärung, die er dem Finanzamt gegenüber abgegeben hat, unrichtig oder unvollständig ist, und daß die Unrichtigkeit' oder Unvollständigkeit zu einer Verkürzung von Steuereinnahmen führen kann, so ist er ohne besondere Aufforderung verpflichtet, dies unverzüglich dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Wiesbaden, im Januar 1940.
Das Finanzamt.
Bermögensteuer.
Unbeschränkt Vermögensteuerpflichtige hüben eine Vermögenserklärung über ihr 'Eesamtvermögen abzugeben:
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Katholische Kirchensteuer 1939
Der Verband der kath. Kirchengemeinden zu (Alt-) Wiesbaden erhebt für das Steuerjahr 1939 (1.4. 39. bis 31. 3. 40.) eine Kirchensteuer in Höhe von 8°/0 der Einkommen- bezw. Lohnsteuer des Jahres 1938. Bei Ledigen sind vor Berechnung der Kirchensteuerumlage 20% der Einkommen- bezw. Lohnsteuer abzuziehen.
Diese Anzeige gilt als Kirchensteuerbescheid iür 1939.
Die hiernach zu zahlende Kirchensteuer ist bis zum 15. Februar ds. Jahres ganz fällig.
Zum Heeresdienst Eingezogene sind für die Zeit ihres Militärdienstes nicht kirchensteuerpflichtig. Die vor Eintritt zum Militär fällig gewesene Kirchensteuer ist jedoch noch zu zahlen.
Auf dem Kirchensteuer-Vorauszahlungsbescheid für 1940, der demnächst zugestellt wird, ist eine Abrechnung über die Kirchensteuer für 1939 enthalten.
Rückstände aus dem Vorjahre 1938 sind zur Vermeidung von Beitreibungskosten umgehend zu zahlen.
Oer Vorsitzende des Verbandes
t*er kath Kirchengemsinden zu Wiesbaden.
Bekanntmachung.
Auf Anordnung des Herrn Reichsministers der Finanzen haben die Arbeitgeber die Lohnsteuerbelege über die im Kalenderjahr 1939 einbehaltene Lohn- und Wehrsteuer sowie über den einbehaltenen Kriegszuschlag bis zum 15. Februar 1940 an das Finanzamt einzusenden.
Der Arbeitgeber bat — wie in den Vorjahren — für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 1939 bei ihm beschäftigt waren, die Lohn-, Wehrsteuer- und Kriegszuschlagbescheinigung für 1939 aus der 2. Seite der Lohnsteuerkalte 1939 auszuschreiben. Wenn keine Lohn- und Wehrsteuer und Kriegszuschlog einzubehalten waren, so muß Beschäftigungszeit und Arbeitslohn dennoch eingetragen werden.
In dieser Bescheinigung sind ferner anzugeben: neben dem Buchstaben a) die cinbebaltene Lohnsteuer, neben dem Buchstaben b) die einbebaltene Wehrsteuer, neben dpm handschriftlich hinzuzusetzenden Buchstaben c) der ab 5. September 1939 einbehaltene Kriegszuschlag.
Bon dem Arbeitgeber sind die mit der Lohnsteuerbescheinigung versehenen Steuerkarten 1939 bis zum 15. Februar 1940 an das Finanzamt einzulenden, in dessen Bezirk die Steuerkarte 1940 ausgeschrieben worden ist.
Der Arbeitgeber hat für einen im Kalenderjahr 1939 bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer, desien Steuerkarte 1939 ihm während des Dienst- verbältniffes nicht Vorgelegen hat, an Stelle der Lohnsteuerbescheinigung ein Lohn-, Wehrsteuer- und Kriegszuschlag-llberweisungsblatt auszuschrei- ben und dem Finanzamt bis zum 15. Februar 1940 zu übersenden. Gleiches gift für die vor dem 31. Dezember 1939 ausgeschiedenen Arbeitnehmer mit Steuerkarte, bei denen der Arbeitgeber entgegen den Bestimmungen es Unterlasten bat, bei Beendigung des Dienstverhältnisses auf Seite 2 der Steuerkarte die Lohnsteuerbescheinigung abzugeben.
In jedem Falle müssen auf der 2. Seite der Steuerkarte unten die Merkmale der Steuerkarte 1940 eingetragen sein.
Für alle Arbeitnehmer, deren Arbeitseinkommen im Kalenderjahr 1939 mehr als 8000 RM oder bei nur zeitweiser Beschäftigung einen cnt- svrechenden Teil dieser Summe betragen hat, sind durch die Arbeitgeber bis zum 15. Februar 194(1 Lohnzettel nach dem vorgeschriebenen Muster, das in den einzelnen Svalten auszufüllen ist, an das für den Wohnsitz des Arbeitnehmers zuständige Finanzamt einzureichen. In den Lohnzetteln sind die einbehaltenen Beträge an Lohn-, Wehrsteuer und Kriegszuschlag zu vermerken.
Lphnsteuer-überweisungsblätter und Lohnzettel sind kostenlos beim zuständigen Finanzamt erhältlich.
Die bis zum 15. Februar 1940 einzureichenden Lobnsteuerkarten, Lohnsteuer - llberweisungsblätter und Lohnzettel sind von den Arbeitgebern nach Gemeinden und buchstabenweise geordnet einzusenden. Die Zahl der Steuerkarten usw., der Name des Arbeitgebers und die Nummer des Arbeitgeberkontos sind hierbei anzugeben.
Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 1939 in keinem Dienstverhältnis gestanden haben, müssen die Steuerkarte 1939 unter genauer Angabe der Wohnung, die sie am 10. Oktober 1939 inne hatten, bis rum 15. Februar 1940 an das Finanzamt einsenden. in dessen Bezirk sie am 10. Oktober 1939 ihren Wohnsitz hatten.
Wiesbaden, 24. Januar 1940.
Finanzamt Wiesbaden, zugleich für die Finanzämter Limburg a. L., St. Goarshausen, Rüdesheim, Bad Schmalbach und Diez.
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