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Wiesbadener Tagdlatt

Samstas7So««tas, 27./M. Januar 1841

Zweites Blatt Ne. 23

2.

3.

Per-

8000

8000

3.

I.

II.

natürliche Personen,

1. die ledig find:

wenn ihr Gesamtvermögen 10 000 Reichsmark übersteigt,

2. die verheiratet oder vermitwet sind: wenn ihr Gesamtvermögen 20 000 Reichsmark übersteigt.

Dabei ist das Vermögen der Ehefrau und der

Öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Steuer- und Vcrmögenserklärungen für die Einkommensteuer, Wehrsteuer, Körper­schaftsteuer und Umsatzsteuer 1939, Gewerbesteuer und Vermögensteuer 1940.

nicht natürliche Personen:

1. Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften aus Aktien, Gesellschaften mit beschränket

a) Unbeschränkt Steuerpflichtige natürliche sonen,

1. wenn das Einkommen den Betrag von Reichsmark überstiegen hat, oder

Zur Abgabe der Umsatzsteuer-Erklärung ist jeder Unternehmer, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, verpflichtet, wenn die Steuer für das Kalenderjahr mehr als 20 Reichs­mark beträgt oder bei steuerfreien Umsätzen be­tragen würde, wenn diese steuerpflichtig waren.

V. Gewerbesteuer.

Eine Gewerbesteuer-Erklärung ist abzugeben:

Die Steuer- und Vermögenserklärungen für die Einkommensteuer, einheitliche Gewinnfeststellung bei Beteiligung mehrerer Personen an den Ein­künften, Wehrsteuer, Körperschaftstcuer, Umsatz­steuer 1939 sowie für die Gewerbesteuer und Ver- mögeusteuer 1940 sind in der Zeit vom 1. bis 29. Februar 1940 unter Benutzung der vorge­schriebenen Vordrucke abzugeben.

I. Einkommensteuer.

Ohne besondere Aufforderung sind zur Abgabe einer Erklärung über «das Einkommen im abge­laufenen Kalenderjahr verpflichtet:

2. wenn das Einkommen weniger als ____

Reichsmark, aber mehr als 1000 Reichsmark betragen hat und darin Einkünfte von mehr als 300 Reichsmark enthalten sind, die weder der Lohnsteuer noch der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, oder

für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.

Für sonstige juristische Personen des privaten Rechts und für nicht rechtsfähige Vereine ist eine Gewerbesteuer-Erklärung abzuaeben, soweit diese Unternehmen einen wirtschaftlichen Geschäfts­betrieb (ausgenommen Land- und Forstwirt­schaft) unterhalten;

ohne Rücksicht auf die Höhe des Gewerbeertrags oder des Eewerbekapitals für alle gewerbesteuer- pflichtigen Unternehmen, bei denen der Gewinn auf Grund eines Buchabschlusses zu ermitteln ist oder ermittelt ist;

4. für' alle gewerbesteuerpslichtigen Unternehmen, für die vom Finanzamt eine Gewerbesteuer-Er­klärung besonders verlangt wird.

deren Gewerbeertrag im Wirtschaftsjahr 1939 (1938/1939) den Betrag von 4000 Reichsmark oder deren Gewerbekapital am 1. Januar 1935 oder an einem späteren Feststellungszeitpunkt den Betrag von 20 000 Reichsmark überstiegen hat;

2. für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften aus Aktien, Gesell­schaften mit beschränkter Haftung, Kolonial- gesellschaften, bergrechtliche Gewerkschaften), für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und

minderjährigen Kinder mit zu berücksichtigen, der Freibetrag (§ 5 des Gesetzes) jedoch außer Betracht zu lasten;

3. wenn in dem Einkommen kapitalertragsteuer­pflichtige Einkünfte von mehr als 1000 Reichs­mark enthalten waren und der Steuerpflich­tige für den Veranlagungszeitraum in die Steuergruppe I oder II fällt, oder

4. ohne Rücksicht auf die Höhe des Einkommens, wenn es ganz oder teilweise aus Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbe­betrieb oder aus selbständiger Arbeit bestan­den hat und der Gewinn auf Grund eines Buchabschlusses zu ermitteln ist oder ermittelt wird, oder

5. wenn sie vom Finanzamt zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert werden.

b) Beschränkt Steuerpflichtige haben eine Steuer­erklärung über die inländischen Einkünfte im abgelaufenen Kalenderjahr (Veranlagungszeii- raum) abzugeben,

1. wenn die gesamten inländischen Einkünfte nach Abzug der Einkünfte, die der Lohnsteuer oder der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, 1000 Reichsmark überstiegen haben, oder

2. ohne Rücksicht auf die Höhe der inländischen Einkünfte, wenn diese ganz oder teilweise aus Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit bestanden haben und der Gewinn auf Grund eines Vuchabschlustes ermittelt wird, oder

3. wenn sie vom Finanzamt zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert werden.

Der Ehemann hat in seiner Steuererklärung auch die Einkünfte seiner Ehefrau anzugeben, die § 26 des Gesetzes gemäß bei der Zusammenver- anlagung der Ehegatten mit seinen Einkünften zu­sammenzurechnen sind.

Der Haushaltsvorstand hat in seiner Steuer­erklärung auch die Einkünfte der Kinder und anderen Angehörigen anzugeben, die § 27 des Ge­setzes gemäß bei der Zusammenveranlagung mit seinen Einkünften zusammenzurechnen sind.

»X Gesellschaften (Gemeinschaften), an deren Ein- lünften mehrere beteiligt, und bei denen die Einkünfte der Beteiligten einheitlich festzustellen sind, ohne Rücksicht auf die Höhe des Einkom­mens der Gesellschaft (Gemeinschaft) oder der Beteiligten.

n. Wehrsteuer.

Alle männlichen deutschen Staatsangehörigen, die in den Jahren 1914, 1915, 1916, 1917 und 1918 geboren find, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und nicht zur Er­füllung der zweijährigen aktiven Dienstpflicht ein- berusen werden, haben unter Verwendung des dem amtlichen Vordruck für die Einkommensteuer-Er­klärung beigefügten Wehrsteuerbeiblattes über das Einkommen im abgelaufenen Kalenderjahr eine Wehrsteuererklärung abzugeben,

1. wenn sie keinen Arbeitslohn bezogen haben, ihr Einkommen aber den Betrag von 224 Reichsmark überstiegen hat,

2. wenn sie neben Arbeitslohn sonstige Einkünfte von mehr als 100 Reichsmark bezogen haben,

3. wenn sie eine Einkommensteuererklärung abzu­geben haben.

Eine Richtersüllung der zweijährigen aktiven Dienstpflicht liegt vor, wenn ein Wehrpflichtiger aus irgendeinem Grund entweder überhaupt nicht zur Erfüllung der zweijährigen aktiven Dienst­pflicht herangezogen worden ist, oder wenn ein Wehrpflichtiger, der zur Erfüllung der aktiven Dienstpflicht herangezogen ist oder freiwillig aktiven Wehrdienst geleistet hat, vor Ableistung einer Dienstzeit von 24 Monaten aus dem aktiven Wehr­dienst entlassen wird. Dem aktiven Wehrdienst bei einem der drei Wehrmachtteile (Heer. Kriegs­marine, Luftwaffe) ist der bei der Landespolizei oder bei der W5 Verfügungstruppe abgeleistete Dienst gleichzustellen, wenn der Dienst bei der Landespolizei nach dem 1. 1. 1933 und bei der Verfügungstruppe nach dem 1. 1. 1934 abgeleistet worden ist.

III. Körperschaststeuer.

Eine Körperschaftsteuererklärung haben abzu­geben:

1. Unbeschränkt steuerpslichtige

a) Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesell­schaften mit beschränkter Haftung, Kolonial­gesellschaften, bergrechtliche Gewerkschaften), b) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, c) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,

d) sonstige juristische Personen des privaten Rechts,

e) nicht rechtsfähige Vereine, Anstalten, Stif­tungen und andere Zweckvermögen,

f) Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts, über sämtliche Einkünfte.

Beschränkt steuerpflichtige Körperschaften, Per­sonenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Eeschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben.

über die inländischen Einkünfte.

Alle Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die hierzu vom Finanzamt be­sonders aufgefordert werden.

IV. Umsatzsteuer.

Haftung, Kolonialgesellschaften, bergrechtliche Gewerkschaften: ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Eesamtvermögens,

2. Erwerbs- und ' Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine aus Gegenseitigkeit, sonstige juristische Personen des privaten Rechts, nicht rechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckoermögen, außerdem Kreditanstalten des öffentlichen Rechts: wenn ihr Eesamtvermögen 10 000 Reichsmark übersteigt.

Beschränkt Vermögsnsteuerpslichtige haben eine Vermögenserklärung übe! ihr Jnlandsvermögen abzugeben:

ohne Rücksicht auf die Höhe des Jnlandsver- mögens.

Für offene Handelsgesellschaften, Kommandit­gesellschaften unb ähnliche Gesellschaften, bei denen )ie Gesellschafter als Unternehmer (Mitunter- nehmer) anzusehen sind und die ihre Eeschäfts- leitung oder ihren Sitz im Inland haben, ist eine Vermögenserklärung abzugeben:

wenn das Vermögen der Gesellschaft 10-000 Reichsmark übersteigt.

Eine Dermögenserklärung hat außerdem jeder abzugeben, der dazu vom Finanzamt besonders auf- gesordert wird.

Der Herr Reichsminister der Finanzen hat mit Erlaß vom 16. 11. 1939 6. 2209 585 III an­geordnet, daß die Frist für die Abgabe der Steuer­erklärungen auf besonders begründeten Antrag in einzelnen Fällen verlängert werden kann, wenn die Verlängerung gerechtfertigt ist. Fristverlängerung über den 30. April 1940 hinaus ist im allgemeinen nicht zu gewähren.

Nur in ganz besonderen Ausnahmesällen darf das Finanzamt auf erneuten Antrag Fristverlänge­rung über den 30. April hinaus bewilligen.

Wenn ein Steuerpflichtiger nachträglich, aber vor dem Ablauf der Steuerverjährungsfrist erkennt, daß eine Steuererklärung oder eine andere Erklä­rung, die er dem Finanzamt gegenüber abgegeben hat, unrichtig oder unvollständig ist, und daß die Unrichtigkeit' oder Unvollständigkeit zu einer Ver­kürzung von Steuereinnahmen führen kann, so ist er ohne besondere Aufforderung verpflichtet, dies unverzüglich dem zuständigen Finanzamt anzu­zeigen.

Wiesbaden, im Januar 1940.

Das Finanzamt.

Bermögensteuer.

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Katholische Kirchensteuer 1939

Der Verband der kath. Kirchengemeinden zu (Alt-) Wiesbaden erhebt für das Steuerjahr 1939 (1.4. 39. bis 31. 3. 40.) eine Kirchen­steuer in Höhe von 8°/0 der Einkommen- bezw. Lohnsteuer des Jahres 1938. Bei Ledigen sind vor Berechnung der Kirchensteuer­umlage 20% der Einkommen- bezw. Lohnsteuer abzuziehen.

Diese Anzeige gilt als Kirchensteuerbescheid iür 1939.

Die hiernach zu zahlende Kirchensteuer ist bis zum 15. Februar ds. Jahres ganz fällig.

Zum Heeresdienst Eingezogene sind für die Zeit ihres Militär­dienstes nicht kirchensteuerpflichtig. Die vor Eintritt zum Militär fällig gewesene Kirchensteuer ist jedoch noch zu zahlen.

Auf dem Kirchensteuer-Vorauszahlungsbescheid für 1940, der demnächst zugestellt wird, ist eine Abrechnung über die Kirchen­steuer für 1939 enthalten.

Rückstände aus dem Vorjahre 1938 sind zur Vermeidung von Beitreibungskosten umgehend zu zahlen.

Oer Vorsitzende des Verbandes

t*er kath Kirchengemsinden zu Wiesbaden.

Bekanntmachung.

Auf Anordnung des Herrn Reichsministers der Finanzen haben die Arbeitgeber die Lohnsteuer­belege über die im Kalenderjahr 1939 einbehal­tene Lohn- und Wehrsteuer sowie über den einbe­haltenen Kriegszuschlag bis zum 15. Februar 1940 an das Finanzamt einzusenden.

Der Arbeitgeber bat wie in den Vor­jahren für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 1939 bei ihm beschäftigt waren, die Lohn-, Wehr­steuer- und Kriegszuschlagbescheinigung für 1939 aus der 2. Seite der Lohnsteuerkalte 1939 auszu­schreiben. Wenn keine Lohn- und Wehrsteuer und Kriegszuschlog einzubehalten waren, so muß Be­schäftigungszeit und Arbeitslohn dennoch einge­tragen werden.

In dieser Bescheinigung sind ferner anzugeben: neben dem Buchstaben a) die cinbebaltene Lohn­steuer, neben dem Buchstaben b) die einbebaltene Wehr­steuer, neben dpm handschriftlich hinzuzusetzenden Buch­staben c) der ab 5. September 1939 einbehaltene Kriegszuschlag.

Bon dem Arbeitgeber sind die mit der Lohn­steuerbescheinigung versehenen Steuerkarten 1939 bis zum 15. Februar 1940 an das Finanzamt ein­zulenden, in dessen Bezirk die Steuerkarte 1940 ausgeschrieben worden ist.

Der Arbeitgeber hat für einen im Kalender­jahr 1939 bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer, desien Steuerkarte 1939 ihm während des Dienst- verbältniffes nicht Vorgelegen hat, an Stelle der Lohnsteuerbescheinigung ein Lohn-, Wehrsteuer- und Kriegszuschlag-llberweisungsblatt auszuschrei- ben und dem Finanzamt bis zum 15. Februar 1940 zu übersenden. Gleiches gift für die vor dem 31. Dezember 1939 ausgeschiedenen Arbeitnehmer mit Steuerkarte, bei denen der Arbeitgeber ent­gegen den Bestimmungen es Unterlasten bat, bei Beendigung des Dienstverhältnisses auf Seite 2 der Steuerkarte die Lohnsteuerbescheinigung abzu­geben.

In jedem Falle müssen auf der 2. Seite der Steuerkarte unten die Merkmale der Steuerkarte 1940 eingetragen sein.

Für alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsein­kommen im Kalenderjahr 1939 mehr als 8000 RM oder bei nur zeitweiser Beschäftigung einen cnt- svrechenden Teil dieser Summe betragen hat, sind durch die Arbeitgeber bis zum 15. Februar 194(1 Lohnzettel nach dem vorgeschriebenen Muster, das in den einzelnen Svalten auszufüllen ist, an das für den Wohnsitz des Arbeitnehmers zuständige Finanzamt einzureichen. In den Lohnzetteln sind die einbehaltenen Beträge an Lohn-, Wehrsteuer und Kriegszuschlag zu vermerken.

Lphnsteuer-überweisungsblätter und Lohnzettel sind kostenlos beim zuständigen Finanzamt er­hältlich.

Die bis zum 15. Februar 1940 einzureichenden Lobnsteuerkarten, Lohnsteuer - llberweisungsblätter und Lohnzettel sind von den Arbeitgebern nach Gemeinden und buchstabenweise geordnet einzusen­den. Die Zahl der Steuerkarten usw., der Name des Arbeitgebers und die Nummer des Arbeit­geberkontos sind hierbei anzugeben.

Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 1939 in keinem Dienstverhältnis gestanden haben, müssen die Steuerkarte 1939 unter genauer Angabe der Wohnung, die sie am 10. Oktober 1939 inne hatten, bis rum 15. Februar 1940 an das Finanzamt ein­senden. in dessen Bezirk sie am 10. Oktober 1939 ihren Wohnsitz hatten.

Wiesbaden, 24. Januar 1940.

Finanzamt Wiesbaden, zugleich für die Finanzämter Limburg a. L., St. Goarshausen, Rüdesheim, Bad Schmalbach und Diez.

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