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Nr. 253.
Montag, 16. September 1935.
83. Jahrgang.
*
Die Reichrgesetze von Nürnberg.
Deutschland, nur Deutschland!
Der unerbittlich gerade Weg des Führers.
Daß dieser unser Führer wirklich eine ganz einzigartige geschichtliche Persönlichkeit ist, daß er mit den üblichen Maßstäben des Politikers und Staatsmannes überhaupt nicht zu messen ist, das hat die Reichstagsfi tzung am Sonntagabend all den Menschen innerhalb und außerhalb unserer Grenzen, dir es noch nicht wußten, in die -hellste Beleuchtung gestellt. In vielen Betrachtungen, die die ausländische Presse dem Nürnberger Parteitag vorauSschickte, waren Meinungen und Warnungen und Hoffnungen ausgesprochen, die am Wesen des Nationalsozialismus und des Führers vollkommen vorbeigingen. Auch in wohlwollenden Auslassungen kam es häufig zum Ausdruck, daß das neue Deutschlaich den Überschwang seiner revolutionären Ziele mäßigen und sich in der Kunst des Kompromisses üben müsse. Darin unterscheidet sich eben der Führer von allen Staatsmännern üblichen Formates, daß er den Begriff des' Kompromisses überhaupt nicht kennt, daß für ihn für alle Zeiten gilt, was er einmal ausgesprochen hat. Am Ende der 25 Punkte steht der Satz: „Die Führer versprechen, wenn notwendig, unter Einsatz ihres eigenen Lebens für die Durchführung der vorstehenden Punkte rücksichtslos einzutreten." Auch di« Kleinmütigen in Deutschland selbst, denen ab und zu der Gedanke gekommen sein mag, daß das Programm den Zeitverhältnissen angepaßt werden müßte, und daß aus not- wendigen internationalen Rücksichten 'der eine öder der ander« Punkt fallen gelassen werden sollte, erfahren heute, daß die Ablösung der Revolution durch die Evolution nichts anderes bedeutet, als die systematische Durchführung aller einmal aufgestellten Grundsätze und Forderungen und daß diese Durchführung umso gründlicher wird, wenn sie -mit staatlichen Mitteln und mit sicherer staatlicher Untermauerung erfolgt.
Es sind gleich drei Programmpunkte, die durch die neuen Gesetze sehr gründlich verwirklicht werden. „Staatsbürger kann nur sein", so lautet der 4. Programm- punkt, „wer Volksgenosse ist. Volksgenosse kann nur sein, wer deutschen Blutes ist, ohne Rücksichtnahme auf Konfessionen hin. Kein Jude kann daher Volksgenosse sein." Für die Bezeichnung Staatsbürger ist im neuen Gesetz diejenige des Reichsbürgers gewählt worden. „Wer nicht Staatsbürger ist, soll nur als Gast in Deutschland leben können und muß unter fremder Gesetzgebung stehen." Diese weitere Forderung des Partei-Programmes wird dadurch erfüllt, daß nunmehr eine Unterscheidung zwischen der Staatsangehörigkeit nach dem Gesetz von 1913 und der Reichsbürgerschaft geschaffen wird. Die Staatsangehörigkeit ohne die gleichzeitige Reichsbürgerschaft wird in 'ihrer bisherigen Bedeutung ganz außerordentlich stark 'herabgemindert, in dem dem Reichsbürger allein die vollen politischen Rechte nach Maßgabe der Gesetze und im Sinne des 6. Programmpunktes zugebilligt weiden, in dem es heißt: „Das Recht über Änderungen und Gesetze des Staates zu bestimmen darf nur dem Staatsbürger zustehen."
Das 3. Gesetz, dessen Grundsatz die Reinerhaltung der Art und Ehre ist, schafft gleichzeitig so durchgreifende Ausnahmebestimmungen, die mit besonderer Schärfe umrissen wird. Daß die deutsche Judengesetzgebung mit so unterbittliche Folgerichtigkeit durchgeführt werden könnte, das haben selbst lauge nach der nationalen Erhebung nur wenige Optimisten zu hoffen gewagt. Hier offenbart sich jetzt, mit welcher Rücksichtslosigkeit der Führer im Interesse der Nation alles beseitigt, was die lebendig sprudelnden Quellen des Volkstums und des _ völkischen Lebens zu irgend einem Zeitpunkt w.ieder verstopfen könnte. Auch in diesem Gesetz zeigt es sich, welch ernste Erwägungen bei jedem Schritt vorwärts angestellt werden müssen, damit nicht mit denen, die gemeint sind, auch deutsche Volksgenossen getroffen werden. Selbstverständlich bedeutet die Bestimmung, daß der Absatz über die Beschäftigung weiblicher deutscher Staatsangehöriger erst zu Beginn des nächsten Jahres in Kraft treten wird, daß für diejenigen Volksgenossinnen Rat und Hilfe geschaffen wird, die nach dem neuen Gesetz ihre Stellung aufgeben müssen. Das Judentum in Deutschland wird jetzt'die Hoffnung aufgeben, daß Rücksichten auf irgendwelche Kräfte und Strömungen im Ausland« die Entscheidung des Führers auch nur im geringsten zu beeinflussen vermögen, wenn es sich um die Erhaltung der nationalen Lebensgrundlagen handelt, auf deren Boden die innere Einigkeit und die äußer« Freiheit überhaupt erst zurückgewonnen werden konnte, auf deren Bodmr allein sie für alle Zeiten gestellt bleibt. Der Gedanke an Deutschland und nur an Deutschland ist es, der bei allen Entscheidungen und Handlungen des Führers mitspricht. Wir lehnen gewiß die Zusammenarbeit mit anderen Staaten nicht ab: wir wünschen sie und möchten auf der Grundlage eines wahrhaftigen Friedens gemeinsam mit ihnen am Wiederaufbau der Welt arbeiten, aber wir lassen uns von niemanden in unsere eigensten Angelegenheiten hineinreden. Keine Boykotthetze kann uns'beeindrucken.
Das Deutschland der Freiheit und der Wehrhoheit kennt keine Furcht vor äußeren Feinden. 6o wenig wir irgend jemand im Auslände bedrohen, so
wenig lassen wir uns es-gefallen, daß Rechte unseres Volkstums wider Recht und Wissen mit Füßen getreten werden. Die ernsten und garnicht mißzuverstehenden Worte, die gegenüber Litauen gesprochen wurden, stammen im letzten Grund aus demselben Geist, aus dem die neuen Gesetze geboren wurden, aus dem Geist« nämlich des Kraft- bewutztseins und der Furchtlosigkeit, der keinen Widerstand kennt und Drohungen nicht beachtet. Wenn es um Sicherung und Erhaltung unseres Volkstums, wenn es um die'nationalen Lebensnotwendigkeiten geht, dann sind wir mit dem Führer nur von dem einen Gedanken beherrscht, Deutschland, nur Deutschland.
Über diesem Deutschland weht nur allein noch die Fahne, die als Symbol für den Kampf 'der Zukunft geschaffen wurde: das Hakenkreuzbanner. In seinem „Kampf" hat Adolf Hitler die Übernahme der schwarz-weiß- roten Fahne in früheren Zusammenhängen abgelechnt.
„So heilig und teuer, diese alten einzig schönen Farben in ihrer jugendfrischen Zusammenstellung jedem anständigen Deutschen sein müssen", so führt er in „M ein Kampf" aus, „für den, der unter ihnen gekämpft und das Opfer von so vielen gesehen hak, so wenig gilt diese Fahne als Symbol für einen Kamps der Zukunft." Er hat allerdings diese Farbenzusammenstellung beiböhalten, die darum nach dem neuen Gesetz auch weiterhin die Farben des Reiches bleiben. Er umreitzt -das so: In der Wirkung steht diese Farben-- zusammenstellung allerdings hoch über allen anderen. Aber wir haben jetzt nur noch eine Fahne, die auf diesem Farben- akkord berühr, die Ha ke n k r eu z f l agge. Auch durch dieses Gesetz beweist der Führer, daß er sich im letzten Ziele niemals von einer Forderung abbringen läßt, wenn er auch durch die Flagg en Verordnung vom März 1933 di« wenigen Übergangserleichterungen zugestand. Jetzt, wo wir nur noch die eine Fahne, das Hakenkreuzbanner, über Deutschland wehen sehen werden, wollen wir uns in Erinnerung rufen, was der Führer selbst über dieses Symbol in seinem „Kampf" sagt: „3m Rot sehm wir den sozialen Gedanken der Bewe-
«, im Weiß den nationalsozialistischen, im Hakenkreuz die ion des Kampfes für den Sieg des arischen Mensen und zugleich mit ihm auch den Sieg des Gedankens der schaffe^ den Arbeit, die selbst ewig antisemitisch war und antisemitisch sein wird." __________
Der Führer über die Bedeutung der neuen Gesetze.
Nürnberg, 16. Sept. Am Sonntagabend nach der Reichstagssitzung hatte der Führer eine Reihe leitender Persönlichkeiten der Partei aus allen Gebieten Deutschlands zu einer Abschiedsfeier in den „Deutschen Hof" geladen. Bei diesem Zusammensein sprach der Führer den verantwortlichen Leitern der Reichsparteitags-Organisation seinen Dank aus für die geleistete Arbeit und nahm die Gelegenheit wahr, die Bedeutung der neu erlassenen Gesetze zu unterstreichen und darauf hinzuweisen. daß diese nationalsozialistische Gesetzgebung die einzige Möglichkeit erüfsne, mit den in Deutschland lebenden Juden in ein erträgliches Verhältnis zu kommen. Der Führer betonte insbesondere, daß den Juden in Deutschland nach diesen Gesetzen Möglichkeiten ihres völkischen Eigenlebens aus allen Gebieten eröffnet würden, wie sie bisher in keinem anderen Lande zu verzeichnen wären. 3m Hinblick darauf erneuerte der Führer den Befehl für die Partei, jede Einzelaktion gegen Juden wie bisher zu unterlassen.
Wer ist Jude im Sinne der neuen Gesetze?
Nürnberg, 16. Sept. Wie das DNB. von maßgebender Seite zu den vom Reichstag neu verabschiedeten Gesetzen erfährt, beziehen sich diese Gesetze nur auf Volljuden.
Der Wortlaut der neuen Reichsgesetze.
Das Reichsflaggen-Gesetz.
Nürnberg, 15. Sept. Der Reichstag hat einstimmig das folgende Gesetz beschlossen, bas hiermit verkündet wirb:
Artikel 1.
Die Reichsfarben sind Schwarz-Weiß-Rot.
Artikel 2.
Di« Reichs- und Nationalflagge ist bi« Hakenkreuz- flagge. Sie ist zugleich Handelsflagge.
Artikel 3.
Der Führer und Reichskanzler bestimmt bie Form der Reichskriegsflagge und der Reichsdienstflagge.
Artikel 4.
Der Reichsminister des Innern erläßt, soweit nicht die Zuständigkeit des Reichskriegsministers gegeben ist, die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorjchriften.
Artikel 5.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Nürnberg, 15. September 1935.
Der Führer und Reichskanzler.
Der Reichsminifter des Innern. Der Reichskriegsminister und Oberbefehlshaber der Wehrmacht,
Das Reichsbürger-Gesetz.
Nürnberg, 15. Sept. Der Reichstag hat einstimmig das folgend« Gesetz beschlossen, bas hiermit verkündet wird:
§ 1-
(1) Staatsangehöriger ist, wer dem Schutz- oerband des Deutschen Reiches 'angehört und ihm dafür besonders verpflichtet ist. _.±
(2) Die Staatsangehörigkeit wird nach den Vorschriften des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben.
§ 2.
(1) Reichsbürger ist nur der Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes, der durch fein Verhalten beweist daß er gewillt und geeignet ist, in Treue dem deutschen Volk und Reich zu bienen.
(2) Das Reichsbürgerrecht wird durch Verleihung des Reichs bürg er briefes erworben.
(3) Der Äeichsbürger ist der alleinige Träger der vollen politischen Rechte nach' Maßgabe der Gesetze.
8 3.
Der Reichsminister des Innern erläßt -tm Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers die zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
Nürnberg, 15. September 1935.
Der Führer und Reichskanzler.
Der Reichsminifter des Innern.
Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre.
Nürnberg, 15. Sept. Durchdrungen von der Erkenntnis, daß die Reinheit des deutschen Blutes die Voraussetzung für den Fortbestand des deutschen Volkes ist, und beseelt von dem unbeugsamen Willen, die deutsche Ration für alle Zukunft zu sichern, hat der Reichstag einstimmig das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird.
§ 1-
1. Eheschließungen zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes sind verboten. Trotzdem geschlossene Ehen sind nichtig, auch wenn sie zur Umgehung dieses Gesetzes im Auslande geschlossen sind.
2. Die Nichtigkeitsklage kann nur der Staatsanwalt erheben.
§ 2-
Außerehelicher Verkehr zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes ist verboten.
8 3.
Juden dürfen weibliche Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes unter 45 Jahren nicht in ihrem Haushalt beschäftigen.
8 4.
1. Juden ist das Hissen der Reichs- und Nationalflagge und das Zeigen der Reichsfarben verboten.
2. Dagegen ist ihnen das Zeigen der jüdischen Farben gestattet.
Die Ausübung dieser Befugnis steht unter staatlichem Schutz. ,
8 5.
1. Wer dem Verbot des Paragraphen 1 zuwiderhandelt, wird mit Zuchthaus bestraft.
2. Der Mann, der dem Verbot des § 2 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis oder mit Zuchthaus bestraft.
3. Wer den Bestimmungen der Paragraphen 3 oder 4 zuwiderhandelt wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
8 6.
Der Reichsminister des Innern erläßt im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers und dem Reichsminister der Justiz, die zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
8 7.
Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung, 8 3 jedoch erst am 1. Januar 1936 in Kraft.
Nürnberg, 15. Sept. 1935.
Der Führer und Reichskanzler.
Der Reichsminister des Innern.
Der Reichsminister der Justiz.
Der Stellvertreter des Führer».
