Verlag Langgasse 21
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Kugust 1914.
Kbend-Ausgabe.
llr. 386. -> 62. Jahrgang.
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Deutschland in Waffen
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sind gefallen! Der Kriegszustand gibt Yen Befehlshabern die staatliche G e - , g.s^.Hand. In solchen Zeiten wird der Bürgst müssen. Ein Riesenkapital von Ver
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fahr, und jede nervöse Handlung ist nur geeignet, die Schwierigkeiten zu vergrößern. In jedem Falle kann man darum nur nochmals dem Publikum dringende Ruhe und absolute Kaltblütigkeit an- empfehlen. Im Schoße der nächsten Schicksalsstunden ruht die Zukunft unseres Vaterlandes. Ganz Deutschland erhebt sich wie ein Mann! Zum Schutze seiner selbst,
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Der Bürger läuft also keine Ge-
wie MmSchutze der westeuropäischen Kultur! Gott schütze die deutschen Waffen, die Germanen im Kampfe gegen treulose Sla- w e n und Franken !
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3ur Erklärung des RriegszuftanLes.
Die „Norddeutsche Allgemeine Zeitumg" schreibt:
Die kriegerischen Ereignisse des Auslandes -bedrohen die öffentliche Sicherheit i.m gieichsgelbiete. Gemäß Artikel 68 der Reichsvevsassung »st dsmysmäß Vom Kaiser das Nöichsgc-
biet in Kriagszuistand erklärt worden. Die gleiche Anordnung ist vom König von Bayern für das Königreich Bayern getroffen.
Diese Maßregel dient der ungcistörten Durchführung der Mobilmachung und der -Abwehr gegen feindliche Unternehmungen im Inland. Während in früheren Kriegen zu> nächst nur die Sicherheit der Grenzlbe-zirke Dedroht war, ist bei dein Stande der modernen K r i -e g s t e ch n i k auch die Sicherheit im Innern des Landes gefU)rdet, vor allmn infolge der Entwicklung des Luftfcchr- und des Automobil- wsicns. Es liegt die Gefahr nahe, daß nnmitteilbar beim Ansbruch der Feindseligkeiten im Innern des Landes wertvolle Kunstbauten, Eisenbahnen, Brücken, .Stationen für drahtlose Telegraphie, Luftschifshallen und andere Anlagen, die für die Landesverteidigung von größter Bedeutung sind, zeystört und damit denr Aufmarsch der Truppen schwere Hindernisse bereitet tvevden. Die fo r gls a mste Bewachung aller dieser Baulichkeiten ist daher ein zwingendes Gckbot der Kriegführung. Ferner muß die G-e h -ei>mh a l t u n g aller militärischen V o r k e h r n n g-e n gegen Auskundschaftung, Störung und unlbefugte VeröffentlistM-ngen im eigenen Lande verbürgt werden. Die Vorbereitungen der kb-ew a ff- net-en Macht müssen auf jede Weife gefördert und gegen jede mögliche Störung sichergeistellt fein. Al le Kräfte des V o I £ e s, a Ile staatlichen Einri ch t n n g e n müssen in den Dienst der Landesverteidigung sich stellen. Die einheitliche und rasche Durchführung aller .zum Schuhe des heimischen Bodens vorbereiteten Maßnahmen ist daher nur vcbbürgt, wenn die bollzichoride Gewalt auf die Militär- befehlshaber übergeht.
Auch der Betätigung der Presse sowie der Vcrems- und Versammlungsfreiheit werden Schranken auferlogt werden müssen, damit nicht durch die öffentliche Erörterung von militärischen oder politischen Angelegenheiten die Juteresson der Kriegführung, sei es auch nur unabsichtlich, gefährdet wer- den. Nur die Verhängung des .Kriegszustandes gibt zu all dichen Maßnahmen die rechtliche Grundlage.
Im Hinblick -auf den Ernst der Stunde wird darauf vertraut, daß die Verhängung des Kriegszustandes von allen Kreisen der Bovölkerung als eine Maßregel aufggfatzt wird, die das Interesse der L>a n d e sv e r t e i d i g u n g gebieterisch evheischt. Die Bevölkerung wird daher die damit verlbundenen Beschränkungen ebenso gern und willig tragen, wie sie einmütig und opferbereit Gut und Blut für die Ver- ieidigung des Vaterlandes einseht. Der Kriegszustand wird für niemand fühlbar fein, der die Treue hält, die er dein» Waterlande schuldet, und die den MilitävbofehlShabern übertragenen Vollmachten werden so gchandhalbt werden, daß niemand über das notwendige Maß hinaus in feiner politischen und persönlichen Freiheit beschränkt wird und jedermann, der nicht zu den Fahnen einbcrufcn ist, seinem bürgerlichen Berus und Geschäft ungehindert nachgehen kann.
Zum Zusammentritt des Reichstags.
Dokumente über die Vorgeschichte des Krieges für de» Olcichstag.
stsi Berlin, 3. Aug. (Eig. Drahtbericht) Die Regierung beabsichtitzt, dem Reichstag bei feinem Zusammentritt eine Sammlung von Dokumenten über die Vorgeschichte des Krieges vorgulegen.
Die durch die kriegerische» Ereignisse gebotenen Gesetzentwürfe.
rvb. Berlin, 3. Aug. Dem Reichstag wird morgen bei seinem Zusammentritt eine Anzahl von Gesetzentwürfen borgelegt werden, deren schleunige Verabschiedung durch die kriegerischen Ereignisse geboten ist, betreffend Nachrichten finanzieller, rechtlicher und wirtschaftlicher Art. Vor allen Dingen wird der Reichskanzler ermächtigt werden müssen, zur Bestreitung des Kriegsbedarfs nach dem Verbrauch der verfügbaren Summen weiter die erforderlichen Mittel flüssig zu machen. Ferner sollen zwecks besserer Befriedigung des Kreditbedürfnisses Darlehenskassen errichtet werden, wie sie sich bereits im Jahre 1866 und 1870 bewährt haben. Die Vorschriften über die Notensteuer und Notendcckung sowie über den Verkehr mit Rcichskassenscheinen, Reichs- und Privatbanknoten werden Änderungen erfahren müssen, um den Verkehr mit den Zahlungsmitteln den außergewöhnlichen wirtschaftlichen Bedürfnissen anzupassen. Auf rechtlichem Gebiet wird ein Gesetz den Schuh derjenigen Personen zu regeln haben, die infolge des Krieges in der Wahrnehmung ihrer Rechte behindert sind. Dies soll in Anlehnung an die bewährten Vorschriften des entsprechenden Gesetzes vom 21. Juli 1870 geschehen. Daneben werden durch ein besonderes Gesetz die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts zu verlängern sein. Ein weiteres Gesetz soll einzelne Handhaben schaffen, um die weitgehenden Veränderungen, die der A r b e i t s m a r k t infolge des Krieges erleiden muß, nach Möglichkeit auszugleichen. Zur Abwendung gemeiner Not ist ferner erforderlich, daß auf Grund eines besonderen Gesetzes der w u ch e r i s ch c n Ausbeut u n g der gegenwärtigen .Verhältnisse durch die Händler mit Gegenständen des täglichen Bedarfes, wie Nahrungs- und Futtermitteln, Naturprodukten, Hetz- und Leuchtstoffen und dergl., mit Nachdruck entgegen-
