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Mittwoch, 13. Januar 1937.
Wiesbadener Tagblatt
Rr. in. Sette 8.
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StadtnachricMen.
vom
Deutscher Sieg an der Saar,
Eine „Stunde der jungen Nation" zum Gedenken der Saarbesreinng.
Der 13. Jan. 1935 ist der Schicksalstag der deutschen Saar. Der unerschütterliche Glaube, die unbeirrbare Treue, das mutige Bekenntnis und die starke Opferbereitschaft unserer Saardeutschen haben an diesem Tage die Wünsche und Berechnungen aller Gegner des Reiches zunichte gemacht. Diesen EhrentagderdeutschenWest- mark will die „Stunde der jungen Nation" am heutigen Mittwoch wieder in die Erinnerung zurückrufen.
Die deutschen Reichssender bringen die „Stunde der jungen Nation" am Mittwoch um 20.15 Uhr, der Deutschlandsender um 20.45 Uhr.
Ein Film zum Tag der deutschen Polizei.
Für den „Tag der deutschen Polizei" (16. und 17. Januar) wurden in Berlin-Erunewald Tonfilmaufnahmen von der verantwortungsvollen und vielseitigen Arbeit der Schutzpolizei gemacht: Mit Gesang zieht eine Bereitschaft durch den Grünewalds vorn in der Mitte Leutnant W o e l l k e, der Olympiasieger im Kugelstoßen. (Scherls Bilderdienst, M.)
Falsche Scham vor Polizei und Justiz
Wer Straftaten duldet, fördert sie.
Mahnungen zum „Tag der deutschen Polizei".
Wiederholt kann die Beobachtung gemacht werden, daß Strafanzeigen nicht von den Betroffenen, sondern von dritter Sette gemacht werden. Vielfach tragen die Geschädigten lieber den entstandenen Schaden, als den Täter der gebührenden Strafe zuzusühren. Dieser Standpunkt entspricht nicht den Pflichten jedes einzelnen Volksgenossen der A l l- aemeinheit gegenüber. Weder sich noch dem Täter leistet man damit einen Dienst. Schon manchem, der auf die schiefe Ebene geraten war, ist nach der ersten Bestrafung die Neigung zu weiteren Straftaten vergangen und er konnte durch die Sühne der Volksgemeinschaft wieder als nützliches Glied zugeführt werden. Rücksichtnahme und falsches Mitleid ist wirklich nicht am Platze.
auf einen Fall allein erstreckt, wenigstens für längere Zeit ein Ende zu bereiten. Nicht selten locken diese verbrecherischen Elemente ihren Opfern die letzten Spargroschen aus der Tasche.
Delikte aus sittlichem Gebiet
kommen in vielen Fällen aus Scham nicht zur Anzeige. Es ist richtiger, diese zu überwinden und den Täter, der eine große Gefahr vor allem für Kinder ist, möglichst schnell einer wohlverdienten, längeren Freiheitssttafe zuzuführen und ihn dadurch unschädlich zu machen. Die Polizei muß in jedem Falle sofort benachrichtigt werden. Erforderlich ist es auch, daß man möglichst genaue Merkmale und Tatumstände mitteilen kann. Hier sei auf einige für die Ergreifung des Täters wichtige Angaben hingewiesen: Aussehen des Taters, Alter, Größe, Bekleidung, wo ist er ausgetreten, wohin hat er sich begeben, war er zu Fuß oder zu Rad?
Vor allen den Eltern mutz gesagt werden. Laßt euch — falls sich jemand einmal an euren Kinderfl vergeht — unter keinen Umständen durch irgendwelche Rücksichtnahme von einer alsbaldigen Benachrichtigung der Strasverfolgungs- behörden abhalten. Manche Eltern fürchten, ihr Kind könne durch die nochmalige Verhandlung des Falles bei der Vernehmung und in der Gerichtsverhandlung seelischen Schaden nehmen. Dabei ist darauf zu verweisen, daß besonders vorgebildete Beamte, in Wiesbaden zum Beispiel eine Polizeischwester die Kindervernehmungen mit grötzter Rücksicht leiten.
Es ist Pflicht jedes Volksgenossen, eigene Bedenken zurückzustellen und durch Anzeigeerstattung und Mithilfe bei der Aufklärung den Kampf gegen die Sittlichkeitsverbrecher zu unterstützen.
Erpresser und Nötiger
müssen ebenfalls ihrer Strafe zugeführt werden. Der Erpreßte hat meist nicht den Mut zur Anzeige, weil er sich dadurch selbst der Strafverfolgung auszusetzen fürchtet. Nicht selten ergeben sich hieraus fortlaufende Erpressungen, denen bei Erpreßte wehrlos ausgeliefert ist. Und gerade die gefährlichsten Erpresser entgehen hierdurch häufig der wohlverdienten Strafe.
Hier greift eine noch wenig bekannte, durch Reichsgesetz _____ 28. Juni 1935 in die Strafprozetzordnung eingefügte Bestimmung, § 154 b ein, wonach von der Verfolgung der Straftat des Erpreßten abgesehen werden kann, wenn deren Ahndung nicht zur Sühne uns zum Schutze der Volksgemeinschaft unerläßlich ist. Dem Gesetz liegt der Gedanke zugrunde, daß die Tat des Erpressers nicht selten weit gefährlicher und niederträchtiger ist, als die Tat des Erpreßten und, daß daher das Interesse der Volksgemeinschaft an der Bestrafung des Erpressers oft größer ist als das an der Bestrafung des Opfers dieser Erpressung. Indem diese Gesetzesbestimmung dem Erpreßten die Möglichkeit der Straffreiheit in Aussicht stellt, will sie ihm den Entschluß erleichtern, die Erpressung — schon in seinem Interesse — möglichst frühzeitig zur Kenntnis der Strafverfolgungsbehörden zu bringen, um weiteren Erpressungen vorzubeugen und den Erpresser der Strafe zuzuführen.
Einige Beispiele
mögen aufklärend wirken:
Vergehen eines Minderjährigen.
Ein minderjähriger Angestellter hat aus der Portokasse 50 RM. entwandt. Der Geschädigte entläßt ihn, erstattet aber keine Anzeige, um dem jungen Manne den Lebensweg nicht zu verbauen. Sicher ist diese Einstellung menschlich begreiflich, nicht immer aber angebracht. Für diese Fälle sieht das Gesetz eine sehr zweckmäßige Lösung vor. Handelt es sich um» einen jungen Menschen, der über 14 aber noch nicht 18 Jahre ist, so kann das Gericht nach § 6 des Jugendgericht-Gesetzes von einer Strafe absehen, und eine E r - ziehungsmatznahme nach § 7 dieses Gesetzes zur Anwendung bringen. Als solche Erziehungsmatzregeln find u. a. zulässig: Verwarnung, Überweisung m die Zucht der Erziehungsberechtigten oder der Schule, Auferlegung besonderer Verpflichtungen, Unterbringung, Schutzaufsicht und Fürsorgeerziehung. Für sein späteres Fortkommen entstehen keine Nachteile, denn diese Maßnahmen gelangen der Umwelt nicht zur Kenntnis, sie werden nicht im Strafregister vermerkt, und erscheinen auch nicht in einem polizeilichen Führungszeugnis.
Ob allein die durch den Geschäftsinhaber oder den Vater ausgesprochene Verwarnung oder Prügel bei dem Jugendlichen den gewünschten Erfolg zeigen, erscheint mehr als fraglich. In allen Fällen kann darüber hinaus, und zwar sowohl bei Jugendlichen als auch bei Erwachsenen von einer Anklageerhebung abgesehen bzw. das Verfahren eingestellt werden. Hier bietet die Strafprozeßordnung tn den §§ 153, 154 eine Handhabe. Die Voraussetzung hierfür ist, daß es sich nur um ein Vergehen handelt, die Schuld des Täters gering ist und die Folgen der Tat unbedeutend sind. Die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung ist eine Er- messungsfrage. , .
Heiratsschwrndelerrn.
In diesen Fällen wird sehr häufig von einer Anzeigen erstattung Abstand genommen, weil man befürchtet, sich lächerlich zu machen. Aber gerade Heiratsschwindler können nicht früh genug durch ihre Bestrafung unschädlich gemacht werden, allein schon, um ihrem Treiben, das sich meist nicht
— Hoffentlich trifft es zu. Eine alte Bauernregel besagt: „Am 10. Januar Sonnenschein, bringt viel Korn und Wein". Nun hatten wir ja am letzten Sonntag einen sehr schönen, klaren Tag, nach all dem trüben, regnerischen Wetter, das vorangegangen war. Wir wollen also hoffen, daß die Bauernregel, deren Voraussetzungen eingetroffen find, auch ihre Erfüllung findet.
— Ein seltenes Naturereignis. In einem der Vorgärten in der Zimmermannstraße blüht eine Rose, die viel Bewunderer anlockt.
— Anträge auf Erhöhung der steuerfreien Betrüg^ Die amtlichen Lohnsteuertabellen, aus denen die vom Arbeitslohn abzuführende Lohnsteuer abzulesen ist, sind so aufgestellt, daß für die sogenannten Sonderausgaben und für Werbungskosten ein Pauschsatz von vierzig Reichsmark monatlich steuerfrei bleibt. Alle Lohnsteuerpflichtigen. bei denen die Sonderausgaben und Werbungskosten hoher find als vierzig Reichsmark monatlich, müssen daher beantragen, daß ihnen ein erhöhter steuerfreier Betrag auf der Steuerkarte eingetragen wird. Tut der Lohnsteuerpflichtige dies nicht oder nicht rechtzeittg, so zahlt er mehr Lohnsteuer, als er zu zahlen brauchte, kann aber auch nicht etwa damit rechnen, daß ihm die zuviel gezahlte Lohnsteuer später erstattet wird; denn nach den bindenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes wird zuviel gezahlte Lohnsteuer nicht erstattet. Darum müssen die Anttäge so schnell wie möglich gestellt werden, da der Arbeitgeber die Erhöhung des steuerfreien Betrags erst berückfichttgen kann und darf, wenn sie vor der Lohnzahlung auf der Steuerkarte eingetragen ist. Es sind die Anträge auf Erhöhung des steuerfreien Be- nages nicht an die Gemeindebehörde, sondern an das auf der Steuerkarte vermerkte Finanzamt zu richten. Zweckmäßig werden für diese Anträge die Vordrucke benutzt, die bei den Finanzämtern unentgeltlich zu beziehen sind.
— Steuerliche Vergünstigungen bei Aufnahme von Lehrlingen in die Hausgemeinschaft. Wie aus einem Schreiben des Reichsministers der Finanzen an die Reichsfugend-
Der große Strich durch die Fürsorgeschulden.
Was erlassen wird. — Freigabe der Sicherungen.
Zu dem Gesetz über die Befreiung von der Pflicht zum Ersatz von Fürsorgekosten gibt der Referent im Reichsarbeitsministerium Regierungsrat Dr. Zimmerte im Reichsarbeitsblatt" einen Kommentar. Zum sachlichen Gel- rungsbereich stellt er fest, daß unter „Kostender öffent- liqen Fürsorge“, die der Verpflichtung zum Rückersatz nicht unterliegen, alle öffentlichen Fürsorgeleistungen zu verstehen sind, die im Rahmen der Fürsorgepflichtverordnung und der Reichsgrundsätze in Erfüllung der Fürsorgepflicht einem Hilfsbedürftigen bis zum Stichtage, den 1. Juli 1935, gewährt wurden. Das Gesetz umfaßt in gleicher Weise die Kosten der offenen und der geschlossenen Fürsorge. Es kommt auch nicht auf die Ursache der Hilfsbedürftigkeit an. Auch die sogenannten Mehrleistungen sind vom Rückersatz befreit, solange sie sich innerhalb vernünftiger Ermessensgrenzen hielten, selbst wenn sie nur mit Rücksicht auf eine Sicherheit gewährt worden sein sollten.
Unterstützungen, für die unzulässigerweise die Form des Darlehens gewährt wurde, werden gleichfalls gelöscht. Darlehen jedoch, die der Fürsorgeoerband zulässigerweise gewährt hat, werden vom Gesetz nicht berührt. Auch treten die Vergünstigungen nicht in Kraft, wenn die Empfänger von Fürsoraeleistungen aus einem anderen Rechtsgrunde, zum Beispiel wegen ungerechtfertigter Bereicherung, zum Rückersatz verpflichtet sind. Das gleiche gilt, wenn der Kürsorgeverband durch arglistige Täuschung zur Unterstützungsgewährung veranlaßt wurde.
Was den persönlichen Geltungsbereich betrifft, so stehen die Vergünstigungen sämtlichen Personen zu, die vor dem Stichtag aus öffentlichen Mitteln unterstützt worden waren. Sie gelten für die Empfänger der allgemeinen und der gehobenen Fürsorge (Kriegsbeschädigte und Kriegerhinterbliebene, Kleinrentner, Empfänger der Kleinrentnerhilfe, : Sozialrentner und Gleichgestellte!). Dies ist namentlich für die Empfänger der Kleinrentnerhilfe von Bedeutung, da das Gesetz hinsichtlich der Befreiung des Erben von der Er- : satzpflicht und der Behandlung der Ersatzansprüche gegen die Drtttverpflichteten weitergehende Vergünstigungen als das Gesetz über Kleinrentnerhilfe enthält. Das Gesetz findet - unterschiedslos auf Deutsche, Ausländer und Staatenlose 1 Anwendung. Es macht ebensowenig eine Unterscheidung nach der gegenwärtigen Vermögens- und Einkommenslage.
Weiter weist der Referent u. a. darauf hin, das etwa gewähtte Sicherheit en in Grundstücken, unkündbaren Aufwertungshypotheken, Schmuckstücken, Wertpapieren mit dem Wegfall des Erstattungsanspruches freizugeben find. Allerdings können die bis zum Tage der Verkündung des Gesetzes gewünschten Ersatzleistungen nicht zurückgefordert
— 3m Kurgarten ist jetzt, nachdem uns der Winter endlich ein paar schöne Tage beschert, recht reger Betrieb. Unser jüngster Nachwuchs wird in der klaren Luft von den fürsorglichen Müttern spazierengefahren. Aber auch das Alter ergeht sich gerne auf den breiten gutgepflegten Wegen und verfolgt mit Interesse die Arbeiten, die im Zuge der Neugestaltung und Erweiterung des Kurgattens durchgeführt werden. Ein Teil der Arbetter ist dabei, das alte, im Laufe der Jahre recht unansehnlich gewordene Eisengitter zu beseitigen, andere wieder entfernen das Buschwerk, das den neuen Rasenflächen weichen mutz und schließlich sind Arbeitsgruppen dabei, mit Säge und Axt unter Zuhilfenahme großer fahrbarer Leitern einige der Vaumriesen umzulegen. Jahrzehntelang haben sie unseren Kurgästen Schatten gespendet und nun müssen sie entfernt werden, weil der größte Teil von ihnen krank ist und sich nicht mehr in das Bild der großzügig geplanten Neugestaltung der Kuranlagen einfügt.
war aber das klagende Gefolgschaftsmitglied vor Inkrafttreten der Betriebsordnung in den Betrieb eingetreten. Der Arbeitsvertrag dieses Eefolgschaftsmttgliedes, für dessen Ansprüche beim Beginn des Arbeitsverhältnisses daher keine Verwirkungsklausel sondern die gesetzliche Verjährungsfrist bestand, konnte daher durch die Bestimmungen der Betriebsordnung nicht verschlechtert werden. (NS.-Sozial-Polittk, Heft Dezember 1936.)
verhütet Husten und Heiserkeit^®!!!»'
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Betriebsordnung und Verwirkungsklausel.
Ein Urteil des Reichsarbeitsgerichts.
Eine arbeitsrechtlich wichtige Frage hat das Reichsarbeitsgericht in einem Urteil vom 5. 9. 1936 (ArbRspr. 1936, S. 289) entschieden. Bereits vor einiger Zeit hatte das Reichsarbeitsgericht klargestellt, daß zwar der durch die Tarifordnnng festgelegte Lohn unabdingbar ist, daß aber grundsätzlich eine Lohnverwirkung durch gegen Treu und Glauben verstoßende Handlung möglich ist. In dem obigen Urteil hat das Reichsarbeitsgericht nunmehr weiter die für die Ausgestaltung der Betriebsordnung sehr wesentliche Feststellung getroffen, daß die Verwirkung von Ansprüchen in der Betriebsordnung geregelt werden kann, falls die Tarifordnung nicht schon eine diesbezüglich« Regelung getroffen hat. Die Verwirkungsklausel ist aber unwirksam, wenn sie die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs ungewöhnlich kurz bemißt.
In den Urteils gründen ist darauf hingewiesen, daß die Verwirkungsklausel eine Ausschüitzfrist bestimmt, nach deren Ablauf Ansprüche aus dem Arbeitsver- hältnis nicht mehr geltend gemacht werden können. Die Aufnahme einer Verwirkungsklausel in die Betriebsordnung, falls die Tarifordnung hierüber nichts enthält, laufe dem Grundsatz der Unabdingbarkeit von Tariflohnansprüchen nicht zuwider. Di« in der Verwirkungsklausel bestimmte Ausschlußfrist mutz aber angemessen festgesetzt werden. Läßt sie dem Gefolgschaftsmitglied kein« angemessene Zeit zur Wahrnehmung seines durch die Ausschlußfrist bedrohten Anspruchs, ist st« vielmehr so kurz, daß sie geradezu darauf abgestellt zu sein scheint, dem Arbeiter seinen Anspruch abzuschneiden, so verstößt sie gegen das Gerechtigkeitsgefühl und mutz als unwirksam angesehen werden.
Das Urteil betont weiter, datz die Betriebsordnung nur Mindestbedingungen enthält, datz also günstigere Abmachungen zwischen Unternehmer und Gefolgschaftsangehörigen wirksam bleiben. In dem entschiedenen Falle
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