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Samstage 14. März 1914.
Morgen - Ausgabe.
Nr. 12?» * 62. Jahrgang.
Neue Organisationsformen in der Kommunalwirtschaft.
Von Oberbürgermeister Dr. Scholz (Charlottenburg).
In der Praxis letztvergangener Jahre haben sich weite Gebiete kommunaler Tätigkeit als zu umfangreich für die Behandlung durch die einzelne Gemeinde allein erwiesen und zu Neuschöpfungen territorialer und organisatorischer Natur Anlaß gegeben. Dabei ist die neuestens verallgemeinerte kommunale Organisation, der Zweckverband, von besonderem Interesse. Der Zweckverband ist keine neue Erfindung. Bereits die frühere Gesetzgebung — die Landgemeindeordnungen für die sieben östlichen Provinzen, sür Schleswig-Holstein und für Hessen-Nassau ■— kannte eine Verbindung nachbarlich gelegener Gemeinden und selbständiger Gutsbezirke behufs gemeinsamer Wahrnehmung kommunaler Angelegenheiten untereinander und mit Stadtgemeinden. Ferner war in Spezialgesetzen auf dem Gebiet des Armenwesens, des Wegebaues und der Volksschulunterhaltung die Möglichkeit der Bildung von Verbänden einzelner Gemeinden untereinander gegeben. Dagegen fehlte es in der preußischen Gesetzgebung: a) in allen Landesteilen an einer Regelung der Bereinigung von Stadtgemeinden mit anderen Stadtgemeinden; b) in den Provinzen Rheinland, Westfalen, Hannover und in den Hohenzollernschen Landen an einer Regelung der Bildung von Zweckverbünoen überhaupt.
Auf diese Lücke in der Kommunalgesetzgebung hatte bereits in der Session 1909/10 des Abgeordnetenhauses folgender Antrag der Abgeordneten Linz und Graf v. Spee hingewiesen: „die Königl. Staatsregierung um baldige Vorlage eines Gesetzentwurfs zu ersuchen, wonach 1. die Bestimmungen Titel 4 § 128 bis 138 der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. Juli 1891 (Gesetzsammlung S. 238/272)' betr. Verbindung nachbarlich belegener Gemeinden und selbständiger Gutsbezirke behufs gemeinsamer Wahrnehmung kommunaler Angelegenheiten, aus alle Provinzen der Monarchie entsprechend ausgedehnt werden; 2. eine Verbindung von nachbarlich belegenen Stadtgemeinden unter sich behufs gemeinsamer Wahrnehmung kommunaler Angelegenheiten zulässig ist." Die Weiterverfolgung dieses Gedankens einerseits und die eigenartige Gestaltung der kommunalen Verhältnisse in und um Berlin andererseits führten zu den beiden, nicht ohne lebhaften Kampf in den Parlamenten entstandenen Gesetzen vom 19. Juli 1911, dem ..Zweckverbandsgesetz" und dem „Zweckverbandsgesetz für Groß-Berlin". ^ . . ,, . „
Das erstere allgemeine Zweckverbandsgesetz geht nn all- gemeinen von einem freiwilligen Zusammenschluß der beteiligten Städte, Landgemeinden, Gutsbezirke, Bürgermerste- reien, Ämter und Landkreise aus. Die Verbindung erfolgt durch Beschluß des Kreisausschusses, bei Beteiligung von Städten oder Landkreisen des Bezirksausschusses. Die zwangsweise Bildung von Zweckverbänden ist nur zur/ Erfüllung kommunaler Aufgaben, die allen Beteiligten gesetzlich obliegen, und nur dann zulässig, wenn das öffentliche Interesse sie verlangt. In diesem Falle kann der Oberpräsident auf Antrag von mindestens - einem Drittel der Beteiligten oder auf Antrag der Kommunalaufsichtsbehörde die Ergänzung der mangelnden Zustimmung durch Kreis- oder Bezirksausschuß anordnen, gegen deren Beschlüsse Beschwerde bei Bezirksausschuß oder Provinzialrat und alsdann Klage bei dem Oberverwaltungsgericht gegeben ist; nach Ergänzung des mangelnden Einverständnisses der Beteiligten beschließt der Oberpräsident über die Bildung -des Zweckverbands. Der
Zum 60. Geburtstag zweier groher deutscher Aerzte.
(Paul Ehrlich, geb. den 14. März 1834. — Emil v. Behring, geb. den 15. März 1854.)
Von Dr. Max Lauen.
Auch den kühlsten und objektivsten unter den Wisftu- schäften, den exakten Naturwissenschaften und der Medizub hastet bisweilen ein Rest von Aberglauben an. Man spricht dort gern von der „Duplizität der Ereignisse", als wolle man damit eine Gesetzmäßigkeit ausdrücken, nach der bedeutsame und seltene Erscheinungen nicht einmal, sondern gleich 3 U zweit austreten: Große Entdeckungen und Erfindungen
werden häufig, nachdem man oft Jahrzehnte nach ihnen vergebens gesucht hat, plötzlich aus dieselbe Weise von zweien gemacht; seltene Krankheiten, die man jahrelang nicht zu sehen bekommen hat, tauchen auf einmal in mehreren Exemplaren auf. Es ist hier nicht der Ort, diese interessante Erscheinung psychologisch zu analysieren. Vielmehr sei sie hier nur erwähnt, um auf das eigenartige Spiel des Zufalls hinzuweisen, das zwei Gelehrte, gleich groß und gleich überragend, Bahnbrecher in dem gleichen Fache, innerhalb einer Tagesspanne das Licht der Welt erblicken ließ.
Behring, der jüngere, hat die schnellere Karriere gemacht; er ist früher in das Licht gekommen und hat früh den Ruhm der Popularität und alle Anerkennungen, welche die gelehrte und die offizielle Welt zu vergeben hat, durchkosten dürfen. Er ist in Hansdorf bei Deutsch-Eylau geboren, studierte an der damaligen Pepinitzre in Berlin, um in das militärische Sanitätskorps zu treten, wurde aber schon im Jahre 1889
Kreis der kommunalen Angelegenheiten, zu deren gemeinsamer Wahrnehmung einzelne Selbstverwaltungskörper freiwillig zusammentreten können, ist vom Gesetzgeber nicht beschränkt.
Die Rechtsverhältnisse des Zweckverbands sind durch eine Satzung zu regeln, die der Bestätigung des Kreis- bezw. Bezirksausschusses unterliegt. Als Organ des Zweckverbands füngieren der Verbandsausschutz und der Verbandsvorsteher. Der Verbandsausschuß besteht aus Abgeordneten der beteiligten Gemeinden. Jedes Berbandsmitglted hat mindestens einen Abgeordneten zu stellen. Im übrigen werden die Abgeordneten auf die Verbandsmitglieder entweder nach Maßgabe der Einwohnerzahl, des Staatssteuersolls oder nach irgend einem anderen in der Satzung zu bestimmenden Matzstab verteilt. Der Verbandsausschntz wählt den Verbandsvorsteher und seinen Stellvertreter. Der Zweckverband ist berechtigt, zur Deckung seiner Ausgaben von den Mitgliedern Beiträge zu erheben, die nach einem beliebigen, in den Satzungen zu bestimmenden Maßstab abgestuft sind. Dem Verbandsausschuß ist bezüglich seiner Beschlüsse eine relativ große Selbstständigkeit gelassen. Lediglich die Aufnahme von Anleihen, die Übernahme von Bürgschaften und die Belastung der Ver- üandsmitglieder durch Beiträge über 25 Prozent des Gesamtaufkommens der der kommunalen Besteuerung zugrunde liegenden Staatssteuern bedürfen der Bestätigung durch den Kreis- bezw. Bezirksausschuß.
Das Zweckverbandsgesetz für Groß-Berlin erweckt nicht nur in feinem Geltungsbereich, sondern allgemein lebhaftes Interesse, weil hier zum erstenmal von seiten der Staatsregierung ein bedeutsamer Eingriff in das bisher im allgemeinen sorgsam geschonte Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden gemacht wird. Der Gesetzentwurf dekretiert nämlich einfach, daß die Stadtkreise Berlin, Charlottenburg, Schöneberg, Neukölln, Wilmersdorf, Lichtenberg und Spandau sowie die Landkreise Teltow und Nieder-Barnim zu einem Zweckverband vereint werden, der für folgende Angelegenheiten zuständig ist: 1. Regelung des Verhältnisses zu öffentlichen, auf Schienen betriebenen Transportanstalten, mit Ausnahme der Staatseisenbahnen; 2. Beteiligung an der Feststellung der Fluchtlinien- und Bebauungspläne für das Verbandsgebiet und Mitwirkung an dem Erlaß von Baupolizeiverordnungen; 8. Erwerb und Erhaltung größerer, von der Bebauung freizuhaltender Flächen (Wälder, Parks, Wiesen, Seen, Schmuck-, Spiel-, Sportplätze usw.).
Der Entschließung des Verbands sollen somit die gesamten Verkehrsfragen — so weit es sich nicht um Schiffs-, Omnibus- und Wagenverkehr handelt —, die Bebauungsfragen des Gesamtgebiets und die Frage der Anlage und Erhaltung von Wäldern, Parks und dergleichen, die im modernen Städtebau sogenannte „Grünfrage" — hingewiesen werden. Dabei ist bezüglich der Verkehrsangelegenheit bestimmt, daß mit dem Inkrafttreten des Gesetzes die gegenüber privaten Bahnunternehmungen begründeten Rechte und Pflichten der Berbandsglieder auf den Verband übergehen, daß somit der Verband gesetzlicher Universalsukzessor der Berbandsglieder in ihrer Eigenschaft als Vertragsgegner privater Unternehmer wird. Abgesehen von diesem einen direkten Eingriff in die Bahnpolitik der Beteiligten übt das Gesetz auf die Betätigung des Verbands irgend welchen direkten Zwang nicht aus; es schafft für diese Betätigung nur ben Rahmen urtb überläßt es im übrigen dem Verband, ob er innerhalb dieses Rahmens tätig werden will oder nicht.
, Als Organe des Zweckverbands Groß-Berlin sind gedacht die Verbandsversammlung, der Verbandsausschuß und Verbandsdirektor. Die Verbandsversammlung besteht aus dem Ersten Bürgermeister der Stadt Berlin als Vorsitzenden und
Assistent bei Robert Koch, dem Berliner Professor der Hygiene, um diesem im Jahre 1891 in das neu gegründete Institut für Infektionskrankheiten, das jetzt zuin Andenken an seinen (Gründer den Beinamen Robert Koch für immer tragen darf, zu folgen. Es war damals eine große Zen, voller Hoffnungen und Wünsche für das Wohl der leidenden Menschheit, Kochs Institut wurde das Zentrum für eine Schar internationaler junger Gelehrter, die sich um den Meister scharten, ^n diesem Kreise von Forschern, deren Namen noch heute am wissenschaftlichen Himmel glänzen, hat der innge Stabsarzt die maßgebende Anregung empfangen. Das gemeinsam große Ziel, das allen schon damals vorschlwäbte, war, die ansteckenden Krankheiten dadurch, daß man ihse Ursachen erforschte, ausgurotten. Eine Entdeckung jagte die andere. Hatte der KreisphysiknZ bon Wogstem den MilzbranWazissus und einige Jahre später den Tuberkelbcrzillns entdeckt, ft wurden ützt^ nacheinander Typhus-, Pneumonie- und viele andere Bazillenarten als spezifische Erreger . von Jnfektionskrank- v^Uen isoliert. Die .^bakteriologische Ära_ begann. Es war aber viel Kleinarbeit zu besorgen, viel minutiöse Technik zu verrichten: und in diesen Untiefen lief sich eine Anzahl von recht bedeutenden Gelehrten fest. Diese „nichts als Bakterio- sähe,, ihr Ziel in der Auffindung möglichst vieler neuer l/ukterienarten, die Herstellung zweckmäßiger Nährboden, auf denen sich ihre Objekte in Reinkultur sortpslanzten, gleichwie die älteren Naturforscher im Sammeln, Bestimmen und Beschreiben neuer Pflanzen- und Tierarten sich nickst genug tun konnten. Gewiß war cs eine notwendige Arbeit, aber der Blick fürs Ganze ging manchem verloren. Man glaubte damals^ auch irrtümlicherweise, es genüge, die Erreger der Krankheiten zu kennen; sie im Körper abzutöten und so die Krankheit zu heilen, werde dann vermittelst irgend welcher Desinfektionsmittel ein leichtes sein. Darin hat man sich ge-
aus 100 auf die Verbandsmitglieder nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl zu verteilenden Vertretern. Jedes Verbands- glied mutz mindestens einen Vertreter, keines darf mehr als zwei Fünftel der Gesamtvertreterzahl erhalten. Der Ver- üandsausschutz besteht aus dem Ersten Bürgermeister von Berlin, einem weiteren Berliner Magistratsmitglied,_ den Ersten Bürgermeistern der sechs größten Berbandsgemeinden, den Vorsitzenden der Kreisausschüsse der zum Verband gehörigen Kreise, acht von der Verbandsversammlung zu wählenden Mitgliedern und dem Verbandsdirektor. Der Verbandsdirektor selbst wird von der Verbandsversammlung auf 6 bis 12 Jahre gewählt; seine Wahl bedarf der königlichen Bestätigung. '■seine Amtsstellung ist etwa mit der eines Landesdirektors zu vergleichen und auch vom Gesetz offenbar in Anlehnung an die entsprechenden Bestimmungen der Provinzialverwaltung geregelt.
Die beiden Zweckverbandsgesetze haben noch keine Zeit gehabt, sich in der Praxis in hinreichendem Maße zu bewähren. Über die Bildung von Verbänden nach dem allgemeinen Gesetz verlautet nicht viel; sie wird sich voraussichtlich großenteils auf den Gebieten bewegen, die auch dem Zwangsverband Berlin überwiesen sind: auf den Gebieten der gemeinschaftlichen Aufstellung von Bebauungsplänen, der Schaffung und Erhaltung von Grünflächen und der Verkehrsverhältnisse. Jedenfalls ist die durch das Gesetz gegebene Möglichkeit der freiwilligen Verbindung von Selbstverwaltungskörperschaften zur Erreichung der verschiedensten Zwecke durchaus zu begrüßen, während die zwangsweise Vereinigung trotz der gegebenen Rechtsgarantien großen Bedenken begegnen mutz.
Ob der Zweckverband Groß-Berlin die geeignete Verwaltungsform ist, um die zum Teil widerstrebenden Interessen der in ihm vereinigten Gemeinden und Kommunalverbände unter einen Hut zu bringen, wird ebenfalls erst die Zukunft lehren. Immerhin wird man es im Prinzip anerkennen müssen, daß die Staatsregierung nach einem Wege suchte, um den eine wirtschaftliche Einheit bildenden Vielheiten auch eine einheitliche Organisation für bestimmte, besonders wichtige Verwaltungszweige zu geben.
Daß begrifflich der „Zweckverband", d. i. ein Verband zur Erreichung bestimmter einzelner Zwecke, eine gewisse Halbheit bedeutet, ist nicht zu bestreiten. Sein Begriff schiebt sich in die Mitte zwischen die völlige Isolierung und das restlose Jneinanderaufgehen der einzelnen Verwaltungskörper — die Eingemeindung. Ob die Möglichkeit der Bildung von Zweckverbänden die Eingemeindungsaktionen hindert oder teilweise unnötig macht — ein Gedanke, der ohne Zweifel eine Anzahl der parlamentarischen Väter des Gesetzes bei seinem Zustandekommen leitete — ist zurzeit schwer zu beurteilen. Auch das Gegenteil, — daß der Zweckverband sich als Vorstufe zur Eingemeindung qualifizierte und diese unter Umständen fördern könnte — wäre nicht ausgeschlossen.
Deutsche Reich.
* Der Totalisatorgesetzentwurf. Die Novelle zum Totalisatorgesetz ist nunmehr (wie bereits gemeldet) dem Bundesrat zur Beschlußfassung zugegangen. Es ist beabsichtigt, den Gesetzentwurf Ende dieses Monats halbamtlich zu veröffentlichen. Nach den bisherigen Veröffentlichungen wird die Novelle die Konzessionspflicht für das Buchmachergewerbe einführen, und die Erlaubnis zu dem Gewerbebetriebe soll nur den Personen erteilt werden, die in wirtschaftlicher und sittlicher Beziehung den Ansprüchen genügen, die an sie im Interesse des Reichs und der Spieler gestellt werden müssen. Dementsprechend kann es sich nur um kapitalkräftige Per
täuscht, obwohl, worauf später zurückzukommen sein wird, heute die Wissenschaft in ihren chemotherapeutischen Bestrebungen denselben Weg zurückgegangen ist.
Es ist das Geniale an Behring, daß er, nachdem er die handwerkliche Technik meistern gelernt hatte, sich tieferen Problemen zuwenidete. Er ließ die Natur das Wort führen und hörte ihr zu. Die Erfahrung hatte schon lange gelehrt, daß der Organismus unter gewissen Umständen Kräfte ent- wickelt, die ihn vor Infektionen schützen. Es war beobachtet worden, daß Individuen, die eine Infektionskrankheit durchgemacht hatten, von derselben Infektion fenerhin frei blieben, immun wurden. Die Anwendung dieses Prinzips hatte ja zur Einführung der Pockenimpfung geführt. Man begann, Tiere mit Bakterien, .zu infizieren, und stellte fest, daß bei jedem weiteren Versuche eine größere Bakterienmenge notwendig wurde, um die typischen Krankheitserfcheinungen auS- zulösen, ja daß letztere schließlich überhaupt ausblieben. Diese Tiere trugen also in ihrem Körper Stoffe, die sie schützten. Wo aber befanden sich diese Schutzstosfe? Sie zirkulierten tm Blute, und zwar in dessen farbloser Grundflüssigkcit, dem Serum, das ein Produkt der Körperzellen davstellt. Damit kam wieder die alte Humoralpathologie, die das Wesen aller Lebensvorgänge in die „Säfte" verlegt hatte, zu Ehren. Behring versuchte nun solches mit Schutzstoffen beladenes Blutserum auf erkrankte Individuen zu übertragen. Und er hatte damit Erfolg. Sein Diphiherieheilserum entstammte Hammeln oder Pferden, die mehrere sich an Schwere allmählich steigernde künstliche Diphtherieinfektionen durchgemacht hatten. Wenn er Blutserum solcher Tiere diphtheriekranken Menschen einspritzte, so verlief, wenn es rechtzeitig gemacht wurde, die Krankheit glatter und gefahrloser. Damit war eine Revolution in der Behandlung einer der tückischsten und verheerendsten Volksseuch.cn angebrochen. Unendlichen Se^en
