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WieMemr Taglilck.

Verlag Langgafse 21 -ao.- 12 £^USC!CtbClt. „Tagrl-tt^H-»s" Nr. 66 S 0 - 53 .

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Dienstag» 3. März 1914.

Morgen 'Kusgabe.

Nr. 103. » 62. Jahrgang.

Das neue Luftverkehrs-Gesetz.

Von Major a. D. v. Tschudi,

Direktor des Flugplatzes Johannisthal.

Was man lange Jahre in Lustschifferkreisen be­fürchtet hatte, ist nun, nachdem es der Verwirklichung nahe ist, mit Freuden zu begrüßen. Zahlreich waren früher die Vorkommnisse, bei denen sich der Mangel gesetzlicher Bestimmungen, welche die Luftfahrt be­trafen, empfindlich fühlbar machte. Man muß aber zugestehen, daß der Mangel einer gesetzlichen Regelung auch sein Gutes hatte. Würde eine solche Regelung frühzeitig vorhanden gewesen sein, dann würde sicher­lich die Entwicklung der Luftfahrt schwer darunter ge­litten haben, denn dann wären aus Mangel an Er­fahrungen sicherlich teilweise Bestimmungen aufgestellt worden, die den Bedürfnissen der Praxis nicht ent­sprochen hätten. Es ist sicherlich ein vernunftgemäßer Zustand, daß Reglement und Vorschriften immer erst entstehen, wenn ein lebhaftes Bedürfnis dazu sich längere Zeit bemerkbar gemacht hat. Von jeher hat man zuerst Soldaten ausgebildet und dann erst Regle­ments und Vorschriften verfaßt, nicht umgekehrt.

Drollig waren manchmal die Folgeerscheinungen der mangelnden Gesetzgebung. Ist es doch vorgekommen, daß man den Führer eines Luftballons haftbar machen wollte für den Diebstahl von Wäsche, der sich gelegent­lich einer Ballonlandung dadurch ereignete, daß Wäscherinnen ihre Wäsche einfach stehen ließen, um sich den gelandeten Ballon aus der Nähe anzusehen. Nach einer Landung bei einer kleinen Stadt an der Elbe er­lebte ich es, daß ein übereifriger Amtsrichter zwei Leute bestrafen wollte, deren Mitwirkung ich mit Er­folg in Anspruch genommen hatte, um großem Flur­schaden bei der Landung vorzubeugen, im besonderen, um den Ballon auf eine Stelle zu bringen, auf der die zu vielen Hunderten heraneilenden Zuschauer keinen Schaden machen konnten. Um dieses zu erreichen, mußten die zwei Leute bestelltes Feld betreten. Dafür sollten sie nun strafrechtlich verfolgt werden. Jener Amtsrichter würde wohl gern auch den Ballonführer be- langt haben, aber leider war es eine militärische Fahrt, um die es sich handelte und das Militär ist ja nun ern- mal berechtigt, Flurschaden anzurichten. Zivilpersonen indessen braucht ein Eigentümer das Betreten seines Grundstückes nicht zu gestatten. Wo solfte nun der arme Zivil-Luftfahrer landen? Tatsächlich hatte er nur ein Recht, auf öffentlichen Straßen und Platzen niederzugehen. Bei einer internationalen Konferenz wandre sich denn auch der deutsche juristische Vertreter des Luftfahrer-Verbandes dagegen, als man beschließen wollte, daß der Luftverkehr frei sei. Er war formell sicherlich im Recht, wenn er sagte: „Wie können wir Ausländern das Recht der Landung zubilligen, wenn wir selbst kein Recht auf Landung haben."

Es zeugt für die Vorsicht unserer Luftschiffer, wenn in der Praxis sich aus dem Mangel einer Gesetzgebung keine großen Unzuträglichkeiten ergäben. Durch die Entwicklung des Flugzeuges wurde aber der Mangel wesentlich fühlbarer. Die Zahl der Luftfahrten der- mehrte sich gewaltig und es ereigneten sich nacy uno nach eine Reihe von Fällen, die eine gesetzliche Regelung dringlich inachten. In einer westdeutschen Stadt ver- anlaßte ein bei einer Flugveranstaltung innerhaw oer Absperrung des Flugfeldes etwas plötzlich landendes

Flugzeug eine Reihe von nahestehenden Zaungästen zu schleuniger Flucht. Dabei erlitten einige Beschädigun­gen, aus Grund deren sie den Veranstalter jener Flüge haftbar niachen wollten. Glücklicherweise hatten sie mit ihrer Klage keinen Erfolg. Wohin hätte es geführt, wenn man zugeben wollte, daß der Veranstalter von Flügen in einem nach außen nicht begrenzten und nicht zu begrenzenden Gebiet, ohne daß ihm ein Verschulden nachgewiesen wird, haftbar sein würde. Ähnliches er­eignete sich erst unlängst gelegentlich der Pegoudflüge in Johannisthal. Im weiten Umkreise um den Flug­platz hatten die (der Flugplatzleitung sehr unerwünsch­ten) Zaungäste Flurschaden angerichtet. Nun _ wollten nicht nur Private, sondern sogar Behörden die Flug- platzgesellschast verantwortlich machen für den Schaden, den Zaungäste, d. h. überhaupt solche Personen, die durch das Lustschanspiel angelockt wurden, verursachten Man sagte: „Wenn die Flüge nicht stattgefunden hätten, dann würden auch die Menschenmassen nicht zugeströmt sein, also verschuldet der Veranstalter den von jenen Massen gemachten Schaden." Es bedarf wohl keiner Erörterung, wie verfehlt diese Beweisführung ist. Ge­rade in dieser Beziehung muß dem neuen Lustver­kehrsgesetz zugestimmt werden. Die Zahl derjenigen war nicht gering, welche ohne Rücksicht aus die Frage des Verschuldens verlangten, daß der Lustfahrer für von ihm. angerichteten Schaden unter allen Um­ständen haftbar zu machen sei. Auch die Meinung der Juristen war in dieser Frage sehr verschieden. Äußerte sich doch erst unlängst auf einem juristischen internationalen Kongreß ein sachverständiger.Jurist dahin, daß man den Luftschifführer dafür verantwort­lich machen müsse, wenn einer seiner Passagiere durch eine herabgeworfene Bombe einen Schaden anrichten würde. Dagegen sträubt sich natürlich der gesunde Menschenverstand.

Im Herbst 1912 erließ Bayern wohl als einziger deutscher Staat Verfügungen, deren Befolgung für die Luftfahrt eine Erdrosselung bedeutet haben würde. Es ist mir nicht bekannt geworden, daß jene Verfügungen etwa aufgehoben wurden, nachdem ihre Undurchführ­barkeit erwiesen war, sie werden aber einfach nicht an­gewendet. Die schlimmste Bestimmung jener Vcr- fügung war, daß die Erlaubnis zu einer Luftfahrt-Ver­anstaltung von dem Nachweis abhängig gemacht werden sollte, daß der Unternehmer oder die Flieger die zivil- rechtliche Haftung für die durch die Veranstalmng her­vorgerufenen Verletzungen von Personen und Beschädi­gungen von Sachen übernehmen, d. h. natürlich jede Haftpflichtversicherung unmöglich machen. Welche Ver­sicherungsgesellschaft würde t,iA. wohl aus die Bedin­gung einlassen, ganz ohne Rücksicht auf ein Verschulden eine Entschädigungspflicht anzuerkennen.

Während ich im allgemeinen allen Paragraphen des Luftverkehrsgesehes nur zustimmen kann, erregt der 8 13 in mir einige Bedenken. Dieser Paragraph han­delt von dem Erlaß besonderer Anordnungen zur Aus­führung der Vorschriften über Prüfungen, Zulassung, Kennzeichnung, Verkehr auf olsiäplatzen usw. und sieht vor, daß der Bundesrat den Erlaß besonderer Anord- nungen anderen Behörden übertragen kann und daß mangels besonderer Anordnungen solche von den Landeszentral-Bebörden ansgegeben werden können. Das hat seine schweren Bedenken, denn es kann sich ereignen, daß z. B. in Leipzig für den Verkehr auf dem

Die Fahr; zur blauen Küste.

Von Erich Köhrer.

Der Geschmack der Menschen ist wandelbar. Neue Ver­gnügungen, neue Sensationen, neue Ziele, neue Moden ver­drängen immer wieder die alten, und das unerfättucye -»w ftprt nach Abwechslung drängt stets nach neuen Entdeckungen. Lange Zeit hindurch galt es als höchster Genuß, die Wnster- monate unter der warmen Sonne des Südens zuzubrmgen, loweit sie über den nördlichen Ufern des Mittelmeeres leuch­tete Dann kamen einige führende Persönlichkeiten »er großen Welt dahinter, daß Italien viel zu populär und von Reisenden überfüllt geworden sei. Die einen zog der Ron- trait an und sie suchten die schneejfetder von St. Morrtz auf, die anderen zog es in den Schatten der Pyramiden und der ,'üdllcben Glut von Madeira. Aber alle diese modernen Ren senden hoben doch nicht vermocht, dem alten Zauber Abbruch

ausgehl.

-o

SU tun der von dem Worte C6te d'Azur Franzose die azurblauen Gestade des Mittelmeers

und der noch immer ttn Frühjahr Tausende an die Gestade des Mittelmeeres lockt. In den drei ersten Monaten deS wahres ist die Riviera nahezu eine deutsche Kolonie zu nennen und besonders von Nizza bis Genua wird man ent- täuscht,' wenn man hofft, seine Sprachkenntnisse erweitern zu

^"^Man merkt das ja schon ein wenig auf der Fahrt, selbst wenn man den Wog über Paris nimmt. Diese Strecke be­deutet wohl einen Umweg, über wenn man sich erst dem Zau­ber von Paris entrissen und den Platz im Este d'A-zur-Ra-pid

der P. L. M. (Paris-Lyon-Msditerranee) gesichert hat, tritt

man eine Fährt an, die man so leicht nicht vergißt. Ich habe zwischen Athen und Narvik manche Eisenbahn und manchen Zug kennen gelernt, aber mit Ausnahme des Lappland- Expreß ist mir keine Fahrt in so angenehmer Erinnerung ge, Melken wie die mit >den wunder-vollen Zügen der P. L. M. Freilich ist der Mittelmecr-Expreß . der Saison stets ans Tage hinaus auSverkauft, aber auch die Fahrt in einem der gewöhnlichen Schnellzüge dieser Strecke ist von einer Herr- lichen Bequemlichkeit. Die Schnelligkeit, mit der die Züge gegen Süden eilen, jagt dem deutschen Reisenden zuerst ge­lindes Grauen ein, aber er gewohnt . sich sehr bald daran, Frankreichs gesegnete Fluren wie >n einem Wandelpanorama mit Blitzesschnelle an seinem Auge voruibergleiten zu sehen. Über Dijon, wo der Reisende beim, ftnchttgen Aufenthalt leicht aus entzückende kleine Vasen heremsallt, die mit Marmelade gefüllt erscheinen, sich aber nachher als Senstöpchen ent­puppen, über MLcon, wo man sich die erste Masche Bordeaux kauft, gelan'gi man nach Lyon, ^on ~t) 0 tt aus ist der Strom der deutschen Reisenden besonders bemerkbar. Denn hier gesellen sich uns die Waggons mit den Besuchern der Riviera, die der Lloyd-Expreß aus allen Teilen des Nordens gesam­melt hat, soweit sie nicht die Fahrt mit dem Expreß durch bis Genua Vorziehern Noch schönere Fahrtverbinduny freilich bieten die Dampfer des Lloyd, die Reichspostdampfer, die alle 14 Tage von Bremen oder Hamburg um Spanien herum fahren und, da die große Menge der Ostasien- und Austra- liensahrer meist erst in Genna an Bord geht, bis dorthin in die schönsten Kabinen laden; oder die besonderen Ver- gnügungsdampser, die unterwegs zwischen Norden und Süden

Flugplatz andere Polizeibestimmungen erlassen werden wie in Johannisthal. Der Nachteil hiervon liegt auf der Hond. Es ist auch wohl kaum denkbar, daß rn Mecklenburg andere Bestimmungen für Signierung der Flugzeuge gegeben werden wie in Preußen. Gerade diese Signierung aber bedeutet einen wichtigen Faktor in der Regelung des Luftverkehrs. Bis jetzt bestanden eine Reihe von Verboten, die eine Signierung der Flugzeuge hätten zur Voraussetzung haben müssen — z. B. das Verbot des Übersliegens von Festungen — damit der Schuldige auch zur Rechenschaft gezogen werden konnte. Die Signierung muß sogar nicht nur national, d. h. in ganz Deutschland gleichmäßig ge- regelt werden, sondern müßte am besten in internatio- nalem Einvernehmen erfolgen. Denn wenn auch jetzt noch der Luftverkehr über die Grenze spärlich ist, so ist damit zu rechnen, daß er in Bälde ein sehr viel lebhaf­terer werden wird.

Es ist nicht erwünscht, daß auf einem Flugplatz etwa generell erlaubt ist, was auf dem anderen verboten ist. In Bayern hatte jene obenerwähnte und für bedcmer- liche erklärte Verfügung des Jahres 1912 bereits die Vorschrift enthalten: ...... . .

„Strenge ist darauf zu achten, daß sich innerhalb der Absperrungslinie unter keinen Umständen andere Per­sonen aushalten als diejenigen, die nach dem Gutachten der obenerwähnten Kommission von der Polizeibehörde die Erlaubnis hierzu erhalten haben."

In anderen Bundesstaaten gab es solche dankens­werten Verordnungen bis jetzt wohl nicht. Allerdings ließ man den Veranstaltern polizeiliche Hilfe bei der Anfrechterhaltung der Ordnung zuteil werden. Aber erst vor wenigen Tagen erklärten Gendarmen auf einem großen Flugplatz, daß sie nicht berechtigt seien, die Zuschauer, die über Zäune kletterten, um ihre Neu- gier zu befriedigen und sich an abgestürzte Flugzeuge zu begeben, daran zu hindern. Es bestände keine be- zügliche Polizeivorschrrst.

Ich hoffe, daß der Bnndesrat keinen Gebrauch da­von macht, den Erlaß der Anordnungen zum § 13 an­deren Behörden zu übertragen, sondern daß er seinerseits alle Anordnungen erläßt, damit sie in Deutschland einheitliche werden.

Wie sich die Kontrolle des Luftverkehrs voll­ziehen wird, und wie die Organe zu seiner Überwachung beschaffen sein werden, läßt sich schwer Voraussagen. Bisher nahm sich der Kontrolle des Luftverkehrs der Deutsche Luftfahrer-Verband an, ohne daß ihm ein Mandat hierzu erteilt gewesen wäre. Durch Bestim­mungen aus dem Jahre 1910 waren ihn: lediglich be­stimmte Funktionen, im besonderen die Ausstellung von Führerzeugnissen, übertragen worden. Wenn nun ge­setzliche Bestimmungen, z. B. über Abnahme der Flug­zeuge, Luftschiffe usw. erlassen werden, dann muß auch bestimmt werden, wessen Obliegenheit die Abnahme- Kontralle usw. ist. Zurzeit hat sicherlich der Deutsche Luftfahrer-Verband keine Organe, die dazu geeignet wären. Ob es zweckmäßig ist, solche Organe dem Deutschen Luftfahrer-Derbande anzugliedern ober be- sondere selbständige Stellen für die Beauffichttgrlng der Luftfahrt zu schaffen, soll hier nicht erörtert werden E« ist anzunehmen, daß der Deutsche Lustfahrer-Verband selbst zu dieser Frage von den Behörden gehört werden wird. Jedenfalls muß gerade diese Frage beim Jnkrast- treten des neuen Lustverkehrsgesetzes gelöst sein.

alles Schöne und Verlockende ihren Gästen zeigen. Sie lan­den in Marseille oder Genna und ermöglichen dem Besucher, von hier aus sich zu den Gästen zu Mellen, die von Lyon an der Rhone entlang tot V-Zug der P. L. M. in das Herz der EZte d'Azur fahren.

Jeder einzelne Name, der vor uns auftaucht, deckt eine Fülle von Schönheit. Das Meer ändert hier immer wieder das Bild. Bei Hytzres schäumt es noch trotzig und wild um die zackigen Klippen, die sich votn Ufer in die Fluten vorwagen. Aber schon hei Cannes, dem berühmlen Lieklingshad der russischen Großfürsten, träumt cs sanft unter dem lichten Himmel. Cannes ist, so möchte man sagen, der Villenvorort des eigentlichen Rivieralebens. Hier ,gibt es nicht das lär­mende Geisellschaftstreiben Nizzas und Monte Carlos, hier lebt man ruhiger in stiller Zurückgezogenheit. Sobald Man sich Nizza nähert, spürt man den Trubel der Großstadt. In wer­tem Halbkreis umschließen die Ausläufer der Secalpen die heitere Stadt, in deren Hafen sich die schmucken Jachten ame­rikanischer Dollarkönige scharen. Hinter Nizza überschüttet selbst die Bahnfahrt uns mit dem Zauber der „blauen Küste . Zwischen gewaltigen Palmen und grünenden Olimnbanmen, schimmernden Nelkenbeeten und gelben Zitronenfluren geht die Bahntrace immer in Windungen, durch n-els dem Ufer folgend. Märchenhaft sind die Ausolme, dte sich plötzlich eröffnen, wenn der Zug einen Tunnel verlebt. Eben war man noch im Dunkel und sieh- letzt Vrllefranche, den französischen Kriegshafen, mit weißleuchtenden Haujern sich um eine enge Bucht schmiegen, deren steile ^>ohen die Silberblätter der Oliven kränzen.

Noch schöner fiftb bis $Pui ffilide, tvenn inan auf bet 2an*b*