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StttaßifV ü? tft”e^FÄIusg^bil ll 3 ^uftr^äSmittBerliner Redaktion des Wiesbadener Tagblatts: Berlin-Wilmersdorf, Güntzelstr. 66, Fernspr.: Amt Ahland 450 u. 451. Tagenund Plätzen wird kein?Gewahr^b^
§reiLag. 13. Februar 1914. IHOtgCH s 0!ISC|^b&« Nr. 73. - 62. Jahrgang.
Neue Gesetze in Preußen.
Von Justizrat Lippmamr (Stettin).
Mitglied des preuß. Abgeordnetenhauses.
Der Entwurf einer Novelle zum Landesverwaltungsgesetz beschäftigt zurzeit das Herrenhaus. Es ist die Frucht jahrelanger Arbeit der durch Kabinettsorder vom 7. Juni 1909 zusammenbernfenen Jmmediat- kommission zur Vorbereitung der Verwaltungsreform. Der Reformplan, der den Beratungen dieser Kommission zu Grunde lag. ging insbesondere auf Vereinfachung und Dezentralisation des Geschäftsganges, des Behördenaufbaues und der Rechtsmittel. Den Beratungen dieser Kommission entsprang zunächst der Allerhöchste Erlaß vom 17. Juni 1910. betreffend „Grundzüge für eine vereinfachte Geschäftsordnung der Re- gierungen". dann das Gesetz „zur Abänderung der Vorschriften für die Annahme und Prüfung der Rechnungen" vom 23. März 1912 und der Allerhöchste Erlaß vom 28. Juni 1912, betreffend „Abänderung und Ergänzung des Regulativs über den Geschäftsgang bei der Oberrechnungskammer". Diesen kleineren Änderungen soll nun, als Schluß der Reform, der dem Herrenhaus vorliegende Entwurf zur Änderung des Landesverwaltungsgesetzes folgen.
Das Herrenhaus hat in einer Resolution vom 1. April 1908. das _ Haus der Abgeordneten in einer solchen vorn 4. April 1908 die Staatsregierung zur Herbeiführung einer Reform der allgemeinen Landes- verwaltung aufgefordert. Die Staatsregierung wurde insbesondere aufgefordert, dabei im Sinne der Dezentralisation vorzugehen und besonders auf crne Stärkung der Lokalinstanz Bedacht zu nehme n. Das sollte im Sinne der Antragsteller herßen, daß ■ die Zuständigkeit und Befugnisse der Landräte erweitert und die L a n d r a t s ä m t e r zu kleinen Regierungen um gebildet würden.
Dies zu tun hat die Staatsregierung im vorliegenden Entwürfe a b g e l e h n t. Dagegen hat sie den Geschäftskreis der Regierungen erweitert, indem ein- seine Entscheidungen der Zuständigkeit des Oberpräsidenten entzogen und der der Regierungen unterstellt sind. Sie hat ferner die Stellung der Regierungspräsidenten völlig geändert. An Stelle der bisherigen Kollegialverfassung soll die Bureauverfassung treten, d. h. aus den selbständig votierenden Regierungsräten werden im wesentlichen Mitarbeiter des Regierungspräsidenten mit beratender Stimme, während die Entscheidung allein beim Regierungspräsidenten liegt. So sind denn auch die Abteilungen für Kirchen- und Schulwesen sowie die für direkte Steuern, Domänen und Forsten, die früber selbständig entschieden, aufgehoben. Für Berlin bat das unter anderem die Bedeutung, daß statt der Abteilung iür Kirchen- und Schulwesen in allen Kirchen-^ und Schulangelegenheiten fortab der Polizeipräsident allein entscheidet.
An der -russischen Riviera.
Ein ReisebrId vom Schwarzen Meer.
Von Oskar Grosberg (St. Petersiburg).
Rußland ist ein sonderbares Land. — ein Land voll unvereinbarer Widersprüche; cs verfügt über unermeßliche Naturschätze. und es ist bis über die Ohren verschuldet; es hat in der sog. „Schwarzerde" den herrlichsten Weizenboden van der Welt und die ärmsten Bauern; der Kopfverbrauch von Alkohol ist in Rußland viel geringer, als in jedem anderen Kulturlande, und doch rafft Dämon Alkohol in Rußland die meisten Opfer dahin, lind so tragen Russen auch jährlich wert über hundert Millionen Rubel in die Sommerfrischen und Kurorte des Auslandes, und doch verfügt Rußland über erne große Anzahl wunderbarer Heilquellen und über Gegenden, die an Majestät und Unberührtheit der Natur, an Gunst des Klimas und berauschender Üppigkeit der Vegetation alles hinter sich lassen, was in dieser Beziehung in Europa vorhanden >st. Wer je den Kaukasus besucht hat, wird zugeben, daß das nicht zudiel gesagt ist. denn es gibt in Europa keinen Fleck Erde, der mit dem Küstengelande des Kaukasus. daS man die „Riviera des Pontus" nennt, in diesen Beziehungen sich messen könnte. Dieses Gebiet, dem man. um im Rahmen des Absonderlichen Zu bleiben, -inen aus Westeuropa entlehnten Namen beigelegt hat, erstreckt sich au der Westküste des Schwarzen Meeres von Noworosfisk bis Batum an der türkischen Grenze. Wenngleich der Kaukasus sich seit nun- mehr gut fünfzig Jahren im ungestörten Besitze Rußlands befindet und die 'kriegerischen Bergvölker, deren Zahl Legion ist, nicht mehr daran denken, sich gegen den weißen Zaren auf- zrrlchnen, so ist dieser Küstenstrich, aus dessen Schönheiten und Reichtum gang zuerst der verstorbene Direktor des Kaukasischen Museums in Tiflis. Gustav Radde, aufmerksam gemacht hatte, erst vor knapp fünfzehn Jahren recht eigentlich
Auch insoweit wird die Zuständigkeit der Regierungen. also des Regierungs Präsidenten, erweitert, als die Aufhebung der Generalkommissionen durch das Gesetz vorgesehen wird, und die Generalkommission zu Königsberg durch das Gesetz schon aufgehoben wird. Ihre Geschäfte werden den Regierungen übertragen.
Wenn man auch der Staatsregierung darin Recht geben muß, daß sie es abgelehnt hat. die Zuständigkeit der Land rate zu erweitern, so fragt es sich doch, ob nicht der dort vermiedene Fehler bei der Erweiterung der Zuständigkeit des Regierungspräsidenten und bei der Beseitigung der Kollegialverfassung der Regierungen dennoch begangen ist. Die Kollegialverfassung der Regierungen hat sich bewährt. Die Zurückdrängung des Einflusses der Räte zugunsten der Erhöhung der Stellung des Regierungspräsidenten war nicht erforderlich und gefährdet die Ruhe und Sachlichkeit der Entscheidungen. Noch bedauerliche',' ist die beabsichtigte Aushebung der Generalkommifsionen, deren bisherige Arbeit jedes Lob verdient und deren bewährter Erfahrung die Durchführung der inneren Kolonisation in erster Reihe an- zuvertranen wäre.
Zugegeben muß werden, daß das Gesetz für das Verfahren und den Jnstanzenzug eine ganze Reihe von Erleichterungen und Verbesserungen bringt. Auch die Einführung einer Kammer für Abgabesachen, die sich im wesentlichen mit der Entscheidung über Gemeindeabgaben befassen will, wird zur Vereinfachung und Verbesserung des Verfahrens führen, ebenso die Ein- führung von Abteilungen bei den Bezirksausschüssen für einzelne Geschäftszweige. Zu bedauern ist aber, daß nunmehr bei Streitigkeiten über Gemeindeabgaben die Revision beschränkt ist; jedoch hat sich dies im Interesse der Entlastung des Oberverwaltungsgerichts nicht vermeiden
Im ganzen kann man sehr zweifelhaft sein, ob die roßen Nachteile, die in der Beseitigung der ollegialverfassung der Regierungen und in der Auf- bung der Generalkommissionen zu erblicken sind, irch die Verbesserung des Verfahrens ettgemacht werden. Und selbst wenn man das zu- -ben will, so liegt eine Gefahr auch darin, daß man cht wissen kann, was in den Händen des Herren- uises und des Abgeordnetenhauses noch aus diesem efetz werden kann, ob nicht insbesondere, ihrem alten stmsche folgend, die Majoritäten dieser Häuser Veilchen werden, die Zuständmkert der Landräte im sinne ihrer früheren Beschlüsse durch .. Abänderung ;efe§ Gesetzes zu erweitern. Was das für die innere erwaltung zu bedeuten hätte, bedarf keines Kommentars. . . rtl . .
Noch ein anderes Gesetz, das Gesetz über Famite nfideikommisse, , rst zunächst dem Herrenruse zur Beratung überwresen, man kann sagen, an ch mit Recht, da im Herrenhanse sehr drei Sachver-
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entdeckt worden. Seither haben sich nr dem etwa 200 Geviertkilometer großen Gebiete zahlreiche Vertreter der Geburtsaristokratie und der Hochfinanz angekauft und einen freilich vorläufig noch geringen Ten des Landes in einen Garten von unermeßlicher Fruchtbarkeit nmgöwandelt. Reben dem herrlichsten Obste gedeihen dort Apfelsinen, Mandarinen. Tee, Bambus, Palmen, Tabak und. andere kostbare Kulturpflanzen in einer Üppiges!' ™ an sie nur in diesem überreich subtropischen Gebiete fmdm rann. Die Leute, die hier Besitz erworben haben. — Zn diesen gehören auch einige Großfürsten und die Verwaltung der kaiserlichen Güter — stehen vor beinahe unbegrenzten Möglichkeiten in der Kultur kostbarster Nutzpflanzen.' Tie überaus günstigen wirtschaftlichen Chancen dieses Gartens Eden werden nach der Vollendung der Schwarzmeer-Bahn ins Ungemeffene gesteigert werden. Doch schon jetzt muß vor den Raturschönheiten und dem strotzenden Reichtum dieses Gebiets die vielgerühmte Nordküste des Mittelmeeres verbleichen.
Die Riviera des Pontus eröffnet für tatkräftige Menschen ein ebenso interessantes wie materiell dankbares Wirkungs- gebiet. Auch dem Globetrotter, dem der Erdball schon längst viel zu eng geworden ist, erschließt sich eine neue, ungemein ergiebige Provinz von höchster Eigenart. Freilich ist es noch nicht ganz leicht, dorthin zu gelangen, denn die Küsteneisenbahn steht noch recht weit im Felde; gegenwärtig benutzt mau von Rovorossisk aus den Dampfer, der die Verbindung zwischen dem Nord- und dem Südufer des Pontus aufrechterhält und alle bewohnten Punkte des Gebiets anläuft. . . .
Die Perle unter den Plätzen am Schwarzmeerufer gebührt fraglos dem klimatischen Kurorte Gagry, der seine Entstehung ausschließlich der Tatkraft und der Umsicht des Prinzen Alexander Petrowitsch von Oldenburg verdankt. Auf einem der schönsten Punkte dieses begnadeten Landes hat der Prinz aus einer Wildnis im Laufe weniger Jahre mit Anwendung enormer Mittel ein Paradies, einen Kurort geschaffen, der eS in Komfort und Luxus sowie Gewähltheit der
es gab einmal eine preußische Verfassung, in der es hieß: „Fideikommisse werden auf» gehoben." Es gab auch einen preußischen Ministerpräsidenten, der die innere Kolonisation die wichtigste Aufgabe der Jetztzeit nannte. Die Verfassung, die die. Fidei- rommisse aufhob, gibt es nicht mehr. Den Ministerpräsidenten aber, der die innere Kolonisation gewaltig fördern wollte, gibt es noch. Und der bringt zunächst ein Gesetz über Fideikommisse ein. Difficile est satiram non scribere.
Wenn man den Entwurf liest, so sieht man mit Erstaunen. daß ein Fideikommißbesitzer ein Mann ist. der — nach dem Entwürfe — jeder unwirtschaftlichen Handlung verdächtig ist. So werden denn alle seine Handlungen unter eingehende Kontrolle der Familie, insbesondere aber eines F a m i l i e n p f I e g e r s gestellt. Und die Aufsicht ist strenge unö ins einzelne gehend und — die Familie kann den Fideikommiß- folger wegen ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels des Rechtes entkleiden, das Fideikommitz zu besitzen, und tritt nicht nur er, sondern seine ganze Linie in der Nachsolgeordnung hinter die Linie desjenigen Anwärters zurück, der an seiner Stelle zum Fideikommitz- besitz gelangt.
Die Nutzungen des Fideikommisses fallen auch zum erheblichen Teile nicht dem Fideikommißbesitzer zu. sondern werden zu einer Verbesserungs- m affe und ferner zu einer V e r s o r g n n g s m a s s e verwendet. Die erstere Masse soll zur Erhaltung und nachhaltigen Verbesserung des land- und forstwirtschaftlichen Besitzes dienen, aus der anderen sollen Witwen, Kinder und Enkel früherer Fideikommißbesitzer versorgt werden.
Über die Verwaltung einer Forst z. B. ist ern besonderer Wirtschaftsplan aufzustellen. den . bei Säumigkeit des Fideikommißbesitzers der Familren- pfleger verfaßt. Überall fungieren auch sonst in der Beaufsichtigung der Wirtschaft der Familicnpfleger, die Familie und über ihm die Aufsichtsbehörde, das zuständige Oberlandesgericht. Letzteres kann dem Fideikommißbesitzer auch die Verwaltung ganz entziehen und sie dem Fideikommißpfleger übertragen, wenn durch das Verhalten des Fideikommißbesitzers oder durch seine ungünstige Vermögenslage die Gefahr einer erheblichen Schädigung des Fideikommißvermögens begründet erscheint. Alles zum höheren Glanze der F a m i l i e. der damit und mit der oben erwähnten Absetzungsmöfllichkeit die volle Herrschaft über Fidei- kommiß und Fideikommißbesitzer gewährleistet wird.
Erscheint danach schon der Fideikommißbesitzer nickt gerade durch das Gesetz begünstigt, so ist es noch weniger der Gläubiger _des Frdeikommißbe- sttzers. Nur wenn die Familie dies genehmigt, haftet ihm der Stamm des Fideikommißvermögens. Wenn das nicht der Fall ist. haften ihm nur dre Einkunft e des Fideikommißvermögens, aber auch diese im Gegensatz zum bisher geltenden Rechte nur beschränkt. Die oben erwähnten,
Gesellschaft mit den vornehmsten westdeutschen Kurorten durchaus aufnehmen kann. Es ist. wie gesagt, nicht leicht, nach Gagry zu gelangen, denn der Pontus hat alle Tücken, wegen derer er seit altersher mit allem Recht verrufen ist. bewahrt. Man kann aus Nowarossisk bei schönstem Wetter aus- fahren, und schon nach ein paar Stunden kann sich daS bis dahin still atmende Meer in einen brodelnden Kessel verwandeln, auf dem Schiffe und Felucken wie 'Spähne uncherge» wirbelt werden. Unter solchen nicht gerade selten emtreten- den Umständen ist natürlich weder an eine Landung in Gagry, noch an sonst einen der offenen Orte der Küste zu denken, sondern man muß sich in Geduld schicken, nach Batum dampfen und sein Glück auf der Rückfahrt versuchen, wo man dann wie ein Postpaket in eine Fclucke verladen wird, die den Passagier durch die Brandung wohlbehalten an Land bringt. Hier wird man nun freilich für alle ettva ausgestandencn Mühen überreich entschädigt, denn Gagry ist nicht nur ein Juwel an landschaftlicher Schönheit, sondern es bietet auch jeden nur erdenklichen Komfort; urwüchsige Wildheit und äußerste Verfeinerung kultivierter Lebensführung klingen hier ganz eigenartig zusammen.
Während unmittelbar hinter dem Kurorte, über dem auch im Winter ein ewig heiterer und ewig linder Himmel wildzerklüftete und mit einer übermächtig wuchernder Vegetation bedeckte Gesteinsmaffen aufragen, promeniert auf den wohlgepflegten Wegen des Kurortes unter blühenden Kamelien, Rosen, gigantischen Palmen und Magnolien erne Menge, die an raffinierter Eleganz nichts zu wünschen iidrrg läßt. In die Töne de? sinfonischen Orchesters glicht )rch das Rauschen reißender Bergströme, das Schreien der Hirsch« oder das Brechen der Wildschweine.' Um) dre etektriichen Bogenlampen kreisen in der linden, südlich dunkeln Nacht mächtige, bunte Falter und das Meer murmelt ferne ewige Melodie. , ,
Der scharfe Gegensatz zwischen dem ichwul parrumierten Treiben der zum großen Teil hocharistorratrichen Kurgesell-
