Einzelbild herunterladen
 

Sette M.

Morgen-Ausgabe, t. Blatt

Wresdadezrer Gagvlatt.

Sonntag, 1. Februar 1914.

Nr. 53.

Wiesbadener Hurieben.

i,."zr™:" —. _____—.......

UM

*Zur Kurtaxordnung.

Von Gerichtsassessor Dr. Frankenbach.

In einem an dieser Stelle veröffentlichten, aus der ,»Allgemeinen Deutschen Bäderzeitung“ übernommenen Artikel (vergl. „Wiesb. Kurleben“ vom 18. Januar 1914) ist gesagt, folgende Bestimmung der hiesigen Kurtax­ordnung dürfte der Gültigkeit entbehren: „Die Stadt­verwaltung behält sich das Recht vor, ohne Angabe von Gründen die Verausgabung von Kurkarten zu verweigern bezw. das Recht aus diesen Karten ganz oder teilweise zu entziehen.“

Dieser Behauptung gegenüber sei festgestellt, daß die hiesige Kurtaxordnung eine solche oder auch ähnliche Bestimmung überhaupt nicht enthält. Es bedarf also keiner Untersuchung, ob eine derartige Be­stimmung, falls sie bestände, Gültigkeit besäße. Dagegen besagen die für Wiesbaden gültigen Bestimmungen für die Verausgabung von Kurhaus­karten für Einwohner im § 5: „Die Kurver­

waltung kann ferner nach ihrem Ermessen bei Personen, welche öffentlichen Anstoß erregen, sowie zur Wahrung berechtigter Interessen die Lösung von Kurkarten ver­sagen bezw. die Berechtigung aus den bereits gelösten Karten wieder entziehen.“ Diese Bestimmung gibt also die Gründe einer Versagung bezw. Entziehung an.. Sie ist zweifellos rechtsgültig und gilt inhaltlich für alle Inhaber von Kurhauskarten, seien sie gelöst auf Grund der genannten Bestimmungen von Einwoh­nern Wiesbadens und der Nachbarorte oder seien sie gelöst von Kur fremden zufolge des Kurtax- Zwangs nach den Bestimmungen der K u r t a x - or d n u n g. Denn mag' auch die Kurtaxordnung eine derartige ausdrückliche Vorschrift nicht ent­halten, so ergibt sich ihr Bestehen gleichwohl aus all­gemeinen Rechtsgrundsätzen von selbst. Sie ent­springt dem Hausrecht der Stadtverwaltung im Kurhaus und bei den sonstigen Kurveranstaltungen, das darin gipfelt, für Ordnung und Sitte innerhalb des Kur­hauses usw. zu sorgen. Demgemäß war die ausdrück­liche Aufnahme einer solchen Vorschrift in die Be­stimmungen für die Verausgabung Von Kurhauskarten auch nicht unbedingt notwendig. Sie erscheint dort nur der Deutlichkeit halber.

Daß bei aller Verschiedenheit der Stellung der Stadt­gemeinde hinsichtlich der Verausgabung von Kurhaus­karten an die Einwohner und von K u r t a x - karten an Kurfremde, die allgemeinen Voraussetzungen für den Besuch des Kurhauses oder auch des Kochbrunnens usw. in beiden Fällen die gleichen sein müssen, liegt auf der Hand. Im einzelnen hierauf einzu­gehen, ist hier nicht der Platz.

Jedenfalls muß trotz des Kurtax zwanges daran festgehalten werden, daß die Kurverwaltung entsprechend den allgemeinen gesellschaftlichen Ansichten gleichwie von den Einwohnern von den Kurtaxkarteninhabern das verlangen kann, was billigerweise unter den gegebenen Umständen von den Besuchern eines Kurhauses im Hin­blick auf äußere Erscheinung, Auftreten und gesellschaft­liche Eigenschaften beansprucht werden muß.

^Juristisches vom Handgepäck­schalter.

Auf allen jenen Stationen, wo Reisegepäck abgefertigt wird, sollen nach § 39 der deutschen Eisenbahnverkehrs­ordnung „tunlichst“ Vorkehrungen getroffen sein, die es dem „Reisenden ermöglichen, sein Gepäck zur vorüber­gehenden Aufbewahrung niederzulegen“. Tatsächlich haben die deutschen Eisenbahnverwaltungen auch der ihnen vom Gesetzgeber auferlegten Verpflichtung ent­sprochen. Das Ergebnis sind die üblichen Handgepäck­schalter, an denen Beamte oder sonstige Hilfspersonen der

Bahn die aufzubewahrenden Gepäckstücke entgegennehmen und wieder aushändigen.

Für die abgegebenen Güter hat die Eisenbahn, wie der angeführte Verordnungsparagraph bestimmt: „als Ver-

wtdirer“ zu haften. Das Risiko, das ein jeder Verwahrer trägt, bestimmt sich nach allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Er hat dem Eigentümer des Verwahrungsstückes für jeden durch Fahrlässigkeit und natürlich auch für jeden vorsätzlich herbeigeführten Verlust oder Schaden aufzukommen und muß auch. für jedes Verschulden seiner Angestellten und Hilfspersonen ein­stehen.

Einen juristisch höchst interessanten und praktisch durchaus nicht unwichtigen Versuch, die Verwahrungs­und Haftungspflichten der deutschen Bahnverwaltungen einzuschränken, unternehmen nun die allgemeinen Aus­führungsbestimmungen zur Eisenbahnverkehrsordnung. In diesen Vorschriften wird für den Schadenersatz, den der Reisende beanspruchen kann, ein Höchstbetrag von 100 Mk. für jedes einzelne Gepäckstück festgesetzt. Es wird weiterhin verfügt, daß man weder Geld, noch Kost­barkeiten aller Art zur Verwahrung abgeben dürfe. Schließ­lich wird auch bestimmt, daß die Bahnverwaltung für die in Mäntel- und Kleidertaschen befindlichen Sachen überhaupt nicht zu haften brauche.

Demgegenüber lohnt es sich wohl der Mühe, die Er­innerungen an die reichsgesetzliche Grundlage der bahn­amtlichen Gepäckverwahrung hiermit etwas aufzufrischen. Diese Bestimmungen der Verkehrsordnung, nach denen die Bahnverwaltungen ausnahmelos für das Urnen über­gebene Handgepäck als Verwahrer haften müssen, sind nämlich als zwingendes Recht zu betrachten, das sich nur durch einen Akt der Gesetzgebung aufheben oder einengen läßt. Weder eine einseitige Willenserklärung der Bahn­verwaltung noch der Abschluß irgend eines Vertrages zwischen ihr und dem Reisenden vermag an diesem Sach­verhalte etwas zu ändern. Es kann daher auch keinem Zweifel unterliegen, daß die angeführten Ausführungs­bestimmungen zur Eisenbahnverkehrsordnung keine recht­liche Gültigkeit besitzen. Selbst wenn ein Reisender sich mit den ihm auferlegten Bedingungen ausdrücklich oder auch, stillschweigend einverstanden erklärt, können die den Eisenbahnverwaltungen gesetzlich obliegenden Pflichten dadurch nicht verringert werden. Es geht dies schon klar aus dem § 471 des Handelsgesetzbuches hervor, dessen zweiter Absatz ausdrücklich alle „Vereinbarungen, die mit 'den Vorschriften der Eisenbahnverkehrsordnung in Wider­spruch stehen“, als nichtig bezeichnet.

Der Reisende hat also einen ebenso unantastbaren wie unveräußerlichen Anspruch darauf, daß ihm sein gesamtes Handgepäck einschließlich seines Geldes und seiner Kostbarkeiten auf jenen Stationen, wo ein Hand­gepäckschalter oder eine ähnliche Einrichtung besteht, gegen die durch Anschlag bekanntzugebende Gebühr auf­gehoben wird, und daß die Bahn ihm dafür auch bis zum vollen Wertbetrage haftet.

usr usr

Hygiene und Heilkunde.

Temperatur und Wohlgeschmack. Die hohe Bedeutung, welche die richtige Temperatur der Schmeckstoffe für den Wohlgeschmack der Genußmittel hat, ist erst in neuester Zeit von der Wissenschaft erkannt worden. Besonderes Verdienst hat sich der Leiter der Weinbauschule in Geisenheim, Wortmann, erworben, der in einer wissenschaftlichen Arbeit die richtigen Tempe­raturen für den Wohlgeschmack der verschiedenen Weine festgelegt hat. Jetzt gibt nun Wilhelm Sternberg in der Zeitschrift für physikalische und diätetische Therapie einen Überblick, über die gesamten Erfahrungen auf diesem Gebiete. Alle Liköre schmecken am besten eiskalt; die­selben Liköre von Zimmertemperatur schmecken schlecht. In guten Wirtschaften werden daher Liköre in „frap­pierten“ Sektschalen serviert; die große Fläche der Schale soll überdies das Aroma gut entwickeln. Umgekehrt nimmt

der professionelle Koster bei vergleichenden Geschmacks­proben, z. B. von Kognak, ein großes Glas warmen Wassers, in das er den Kognak oder die betreffenden Getränke gießt, die geprüft werden sollen. Dann treten die einzelnen Schmeckstoffe und Riechstoffe deutlicher für sich getrennt hervor. Warmes Wasser ist gewissermaßen die Lupe des vergleichenden Schmeckers. Die Riech- und Schmeck­stoffe werden über eine größere Strecke sozusagen verteilt und daher leichter wahrgenommen. Die Kälte deckt alle einzelnen weniger gefälligen Schmeckstoffe. Ähnliche Er­fahrungen, die sich leicht nachkontrollieren lassen, geben die berufsmäßigen Köche an. Speck, der in kaltem Zustande durchaus nicht zu stark gesalzen schmeckt, erscheint warm unvergleichlich mehr gesalzen. Ebenso tritt der salzige Geschmack bei geschmolzener Butter mehr hervor. „Tee­butter“, die zum heißen Tee genossen wird, muß unge­salzen sein. Rühreier scheinen leicht versalzen. Dasselbe kann man beim Schinken beobachten. Schinken, erwärmt, erscheint leicht versalzen. Ebenso scheint er fein geschabt leicht versalzen. Jede Eisspeise enthält viel Zucker, so viel, daß genau dieselbe Eisspeise erwärmt, also die warme ,„Creme“ genannte Flüssigkeit, vor dem Gefrieren höchst unangenehm süß erscheint und nicht zu genießen ist. Ebenso erscheint die Süße der Eisspeisen auch nachher, nach dem Schmelzen, intensiver, nament­lich Eiskaffee erscheint unangenehm, ja widerlich süß vor dem Gefrieren. Anderseits erfordern selbst die rohen Früchte, eiskalt, eine Methode der Darreichung, die in Spanien besonders üblich ist, erheblichen Zusatz von Zucker, so daß diese Methode für Mastkuren zu verwenden ist. Eine andere alltägliche Erfahrung unterstützt diese Beobachtung. Kalte Fleischgerichte bedürfen eines be­sonderen Zusatzes von Gewürzen, wenn sie genußreich sein sollen. Das von der Mittagsmahlzeit übrig gebliebene Fleisch schmeckt auch am Abend noch sehr gut oder selbst den nächsten Tag wird es noch gerne kalt gegessen, wenn nur für pikante Saucen oder wenigstens für hinreichenden Salzzusatz gesorgt ist. Das Fleisch erfordert eben kalt größere Mengen von Geschmacksmitteln. Diese Beobach­tung sollte in der Krankenhausküche Beachtung finden. Rohe reife Früchte, die angenehm süß schmecken, nehmen einen allzu säuerlichen Geschmack an, wenn sie warm oder auch nur etwas angewärmt genossen werden. Gar gekocht, schmecken die reifen Früchte von angenehm süßem Geschmack geradezu sauer, so daß auch Kompotts reichlichen Zusatz von Siißmitteln beanspruchen. Freilich tritt bei anderen Genußmitteln der Genuß gerade bei hoher Temperatur besonders hervor. So schmeckt z, B, Kaffee recht heiß am besten.

jer usr

Meinungen und Wunsche.

In dem amtlichen Wochenprogramm der städtischen Kurverwaltung war in einer Einladung zu einer Tango- Vorstellung zu lesen: „Anzug für Damen Teetoilette mit Hut, für Herren C u t - a w a y“.

Ich frage: „Was ist Cut-away?“ Leben wir denn hier in England oder ist die deutsche Sprache so arm an Worten, daß sie für eine so wichtige Angelegenheit der Kleider Ordnung nicht ausreicht?“

Ein in der modernen Kultur leider etwas Zurückgebliebener.

(Ohne der Fremdwörteranwendung in der Bekleidungs­industrie das Wort zu reden, möchten wir doch entgegnen, daß der „Cut-away“ eine sinngemäße Verdeutschung bisher noch nicht erfahren hat. Auch dem Herrn Einsender steht anscheinend kein deutsches Wort dafür zur Ver­fügung. Früher sagte man wohl auch „Schwalbenschwanz“ oder „Schwenker“, auch der Ausdruck „Senkel“ fand Verwendung, aber das waren wohl nur humoristische Bezeichnungen für ein Bekleidungsstück, über dessen richtige Benennung man sich nicht recht einig werden könnte. Vielleicht wird der Ausdruck „Überrock“ einmal als richtige Verdeutschung anerkannt, aber bis dahin kann der „Cut-away“ schon längst wieder unmodern geworden sein. Die Schriftltg.)

*Zur Geschichte der älteren Bad­häuser Wiesbadens. Von Th. Schüler. Der Rindsfuss, jetzt der Englische Hof.

(Fortsetzung.).

Über die „Ursachen, warumb die zu Wißbaden gehabte Badgerechtigkeit sambt 2 fl. pension im Jahr 1713 ver­kauft worden“, zeichnete das Kloster zur Nachricht für spätere Klosterinsassen damals Folgendes auf: „Indem nun von einigen Jahren hero bey anwachsendem Gebrauch des Wiesbaadß sowohl als viele der Leuthe, so sich ernehren wollen, Einige sich angemeldet, welche diese Hofraite ver­bauen wollten, so seind selbige aber oberwehnter alß anderer daraut haftender Beschwehrten halber umbdomehr wieder abgewichen, dieweilen der Fürst von Itzstein im Jahr 1713 ahn 3 Enden von diesem Platz zur Erweiterung der Gassen und Nebenleger ein ziemliches abgerissen, welchem on- angesehen er . c ‘ 1 ^ se |J Platz ad decorem civitatis wolte ver­bauet haben, forderte dahero des Klosters darüber habende Documente in original! vorgewiesen zu haben, weilen ihme zu Ohren gebracht worden wäre, das Kloster mußte zur Wiederverbauung des Platzes ein Ansehnliches herschießen, wenn es so stattliche Gerechtsame darauf hätte. Das Kloster hätte ihm darauf einen Auszug aus der Urkunde vorgelegt und sieh aut seinen langjährigen Besitzstand be­zogen. „Inmittelß hatte sich ein dahin geheuratheter Balbierer nahmenß Ulrici zum Bauen angemeldet, wollte aber die Gerechtsame darauf moderiert oder gar verkauft haben: denn wan das Kloster im Früh- und Nachjahr das Bad gebrauchen wolle, so würden die Herren Geistlichen Ein Bad vor sich allein beanspruchen, und weil das Hauß nur 2 Bäder hätte, so konnten hierneben nur in ein Bad Gäste aufgenommen warnen, wodurch seine Nahrung schlecht sein müsse. Dieser Umstände halber hatte sich das Kloster die Fragen vorgelegt, ob man es auf die Drohungen des Fürsten ankommen und die Badgerechtsame beschränken oder ob man einen gewissen Zins dafür

nehmen, oder sich mit einem Stuck Geld abfinden lassen sollte. Ersteres hätte das Kloster wegen seiner weitaus­sehenden Gefährlichkeit“, das zweite wegen der Besorgnis, die jährlichen Zinsen herauszubringen, verworfen und sich entschlossen, die für den Verzicht auf Gerechtsame und Jahreszinsen angebotenen 100 Gulden anzunehmen, sie gegen Unterpfand auszuleihen und von den Zinsen im Fall der Not ein Bad zu mieten, „welche itzunder wegen deren Menge umb ein Geringes zu haben seind“.

Der Barbier, Chirurg und Badwirt Georg Kaspar Ulrici, wohl ein Sohn dessen, der 1715 den „Rindsfuß“ mit Scheune und Stallung neu autbaute, hatte es 1746 zu einem ansehnlichen Grundbesitz gebracht, den ein Vermögens­nachweis aus jener Zeit zu 26 Morgen Äcker, 3 3 / 4 Morgen Weinberge, 6 1 / i Morgen Wiesen angibt. Als er 1772 ohne Hinterlassung von Kindern starb, verlangten seine drei Brüder — der Stadtkapitän j “"'PP Ulrici, Johann Balthasar und Wilhelm Heinrich Ulrici (letzterer Chirurg in Usingen) die Inventarisierung seines Nachlasses. Bei dieser Gelegen­heit wurde das Badhaus nebst Keller und Garten zu 6145 Gulden angeschlagen. Von den 26 Räumen desselben waren 20 als Logier- und Schlafzimmer ausgestattet. Unter den wenigen Bildern in diesen fallt „die Preußische Familie“ auf. Die Barbierstube war zugleich Laboratorium und Bibliothek; neben den Rasierbecken von Messing, Zinn und Porzellan, den Schermessern mit Tasche und Sack, den Aderlaß-Schneppern und Chstierspritzen fanden sich Medizinschränkchen mit allerlei Gläsern und Holzbüchsen, Spiritusflaschen, messingene Mörser, Wagen und dergl. In einem Bücherschrank und auf Realen lagen Manuskripte über Pathologie und Physiologie, anatomische Tabellen, Abhandlungen über Knochen- und Feldkrankheiten, An­weisungen zum Aderlässen und zur Anlegung von Bandagen, Heisters, Göhls, Blatners und Keyls chirurgische Hand­bücher, Muys und Würtzens Wundarzneikunst, Hellmunds Badbuch usw. Unter den Erbauungs- und Belehrungsbüchern sind hervorzuheben: Arnds wahres Christentum, Arnds Paradiesgärtlein, Gedanken über die Eitelkeit der Welt, Süße Todesgedanken, Gerbers Predigtbuch, Noscenii herr­licher Perlenschatz, Weinbecks Philosophie, Der getreue

Hofmeister, Der hundertjährige Kalender und Gottlieb Stolls Klugheitslehre. -Die Kleider- und Gebrauchsgegenstände des Entschlafenen: schwarze, blaue und violette Tuchröcke mit Kamisol und Kniehosen, schwarzwollene und weißseidene Strümpfe, Schnallenschuhe, weiße Halsbinden, Hut und Kappe, spanisches Rohr mit Silberbeschlag, Schnupftabaks­dosen und ein goldener Petschierring — ermöglichen der Phantasie die Vorstellung seines Äußeren.

Seine Witwe Christiane Philippine ging 1775 eine zweite Ehe mit dem Chirurgen Friedrich Karl Holzhausen ein, der anscheinend das Barbiergeschäft und die Badwirtschaft fortführte.

Einige Jahre später finden wir den Buchdrucker Heinrich Frey als Besitzer des Rindsfußes, der seine von dem Hof­buchdrucker Schirmer i. J. 1781 erworbene Buchdruckerei

as Badhaus verlegte. 1806 traf ihn das Mißgeschick, daß er am 5. August auf Befehl des Herzogs arretiert und aut die Hauptwache gebracht wurde, weil er die angelobte Amtsverschwiegenheit gebrochen und das von ihm gedruckte I atent vom 1. August 1806 über die Annahme der Herzogs­wurde d urch den bisherigen Fürsten Friedrich August vor­zeitig bekanntgegeben, auch mehrere Exemplare desselben zu seinem Vorteil verkauft haben sollte. Am Abend vor Aj em denkwürdigen Tage sollte an der Hoteltafel im „Adler“ darüber gesprochen worden sein. Die dem Kriminalrichter übertragene Untersuchung konnte jedoch nur feststellen, daß Frey einige überzählige Exemplare des Patents, das Stück zu 4 Kreuzern, am Tage seiner Ver­öffentlichung verkauft hatte. Nach dreitägiger Haft wurde er mit der Auflage wieder in Freiheit gesetzt, seinen Erlös aus den abgesetzten Exemplaren an die Armenkasse abzuliefern.

Als im Januar 1809 der rührige Hofbuchhändler Ludwig Schellenberg die Konzession zur Einrichtung einer zweiten Buchdruckerei erhielt, bestand die in ihrer Leistungsfähig­keit zurückgebliebene Frey'sehe Druckerei im Rindsfuß nur noch kurze Zeit. _ (Schluß folgt.)

Der Nachdruck der mit einem * versehenen Original- Artikel ist nicht gestattet. Die Sehriftleitang.

Verantwertlioh für die Bohriftleitung: F. Günther in Wiesbaden. — Druok und Verlag der L. Schellenbergsehen Hof-Buohdruckerei in Wiesbaden.