Seite 4. Morgen-Ausgabe, 1. Matt.
GerichLZsaal.
Wiesbadener Schwurgericht.
wc. Totschlag. Die Tagung wurde gestern von dem zum Präsidenten bestellten Landgerichtsdirektor Hegener mit einer kurzen Ansprache eröffnet, in welcher er zunächst zur Kenntnis brachte, daß die Dauer der Tagung voraussichtlich sieben, möglicherweise acht oder auch neun Verhandlungen umfassen wird. Als Angeklagter nimmt die Armsünderbank ein der Fabrikarbeiter August Reinhard aus Eddersheim, welcher während der Nacht zum 27. Oktober v. I. in Edders- heim den Fabrikarbeiter Jakob Spengler derart mit dem Messer traktiert haben soll, daß der Tod die Folge war. Der Angeklagte, der in Untersuchungshaft sitzt, ist 28 Jahre alt, verheiratet, in Hattersheim geboren und noch nicht vorbestraft. Er wohnte bei Jakob Spengler, dem später von ihm Getöteten. Weil er bei irgend einer Gelegenheit ausfällig gegen Frau Sp. gewesen, war ihm zum 1. Oktober die Wohnung gekündigt, später, nachdem er sich entschuldigt, war die Kündigung zu- rückgenommen, dann die Miete jedoch von 12 auf 18 M. erhöht worden. Am 21. Oktober hatte die Ehefrau von Reinhard sich nach Höchst ins Wöchnerinnenashl begeben, die Kinder waren ausquartiert worden. Am folgenden Sonntag besuchte 'er seine Frau in Höchst. Nachdem er dort in verschiedene Wirtschaften eingekehrt war, fuhr er gegen 7 Uhr nach Eddersheim zurück. Zu Hause fand er die Haustür verschlossen. Als er über das Tor stieg, stürzte er ab. Darüber ärgerte er sich. Er klopfte am Fensterladen. Spengler erschien draußen, nur mit dem Hemd bekleidet, und Reinhard machte ihm in derben Worten Vorwürfe, weil er den Hausschlüssel nicht, wie sonst, an einer bestimmten Stelle niedergelegt hatte. Das nahm Spengler nicht so ruhig hin. Es gab Widerworte, Reinhard fuhr mit seinem Regenschirm wider ihn, und dabei drang die Spitze Spengler so unglücklich in den Arm, daß er wenige Stunden nachher eine Leiche war. Der Spruch der Geschworenen lautete auf schuldig und das Gericht erkannte auf ein Jahr Gefängnis, abzüglich der erlittenen Untersuchungshaft.
Der G.ftmörder Hopf vor den Geschworenen.
8. u. UI. Frankfurt a. M., 12. Januar.
Unter dem Vorsitz des Landgerichtsdirektors H e l d t - mann beganii heute vor dem Schwurgericht am hiesigen Landgericht der Prozeß gegen den vielfachen Giftmörder Hopf. Der Andrang des Publikums ist naturgemäß ganz außerordentlich, vor dem Korridor, der zum Schwurgerichtssaal führt, haben indes zwei Schutzmannsposten Aufstellung genommen, die niemand ohne Einlaßkarte einlassen. Die Staatsanwaltschaft ist durch Staatsanwalt Keller vertreten, die Verteidigung liegt in den Händen des Rechtsanwalts Dr. S i n z h e i m e r (Frankfurt a. M.).
Da mit diesem Prozeß die Schwurgerichtsperiode eröffnet wird, hält der Vorsitzende zunächst eine Ansprache, in der er darauf hinweist, daß die Geschworenen die schwere Verantwortung haben, über Leben und Tod eines Menschen zu entscheiden.
Die Auslosung der Geschworenen nimmt längere Zeit in Anspruch. Es werden außer den 12 Geschworenen 2 Ersatzgeschworene ausgelost. Staatsanwalt und Verteidigung machen von ihrem Ablehnungsrecht rnehrfach Gebrauch.
Es folgt dann der Aufruf der 40 Zeugen und 29 Sachverständigen. Unter den Zeugen befinden sich die dritte Frau des Angeklagten, Frau Wally Hopf, geb. Siwiec, ferner der zweite Mann der zweiten Frau des Angeklagten, Kaufmann S e e g e r, die Eheleute Schneider, die Mutter des ebenfalls angeblich ermordeten unehelichen Kindes Karl Richter des Angeklagten, die Witwe Mayer, geb. Richter.
Die Zeugen und ein Teil der Sachverständigen werden sämtlich für heute entlassen und ein Teil für morgen wieder bestellt. Der
Eröffnungsbeschluß
legt dem Angeklagten vier Morde und drei Mordversuche zur Last. Die Morde sollen verübt sein an seinem Vater, an seiner ersten Frau, an dem Kind, das er mit seiner zweiten Frau hatte (Elsa Hopf) und an dem seinem Verhältnis mit seiner Wirtschafterin Elise Richter, jetzigen Witwe Mayer, entsprossenen Kind Karl Richter. Die Mordversuche soll er verübt haben an seiner Mutter, seiner zweiten und dritten Frau.
Die Vernehmung des Angeklagten.
In seiner Vernehmung bekundet der Angeklagte, er fei am 26. März 1863 geboren als Sohn des Kaufmanns Hopf und seiner Frau Auguste, geb. Lutz. Er sei vorbestraft mit Geldstrafen wegen Beleidigung und Betrugs und durch noch nicht rechtskräftiges Urteil vom 13. November 1913 von der hiesigen Strafkammer zu 1 Jahr Zuchthaus wegen Abtreibung. Der Vorsitzende geht zunächst auf den Lebenslauf des Angeklagten ein, der zum Teil den Lesern bereits aus dem Vorbericht (in der vorgestrigen Sonntags-Ausgabe. Die Red.) bekannt ist. Reu ist folgendes: Im Jahre 1894 kam Hopf zum zweitenmal von London nach Frankfurt zurück; hier lieh er sich von seinem Vater gegen 4 Prozent Zinsen 14 090 M. Von diesem Geld kaufte er sich in Wörsdorf (Taunus) das Futtermittelgeschäft. Mit seiner Wirtschafterin Elise Richter knüpfte er ein Verhältnis an, dem am 16, April 1893 ein Kind entsproß. Das Kind blieb im Haushalt des Angeklagten und starb am 1. April 1896. Davon, daß in Wörsdorf jedermann froh war, als er fortzog, weiß der Angeklagte nichts. Hopfs Vater war inzwischen am 19. Aprils 1895 gestorben. Der Angeklagte hat nichts geerbt, da seine Mutter alleinige Erbin war. Hopf kaufte sich dann in Niederhöchftadt für 9290 Mark eine Hofreite, wo er eine Hundezüchterei einrichtete. Dort befaßte er sich mit der Tierheilkunde. _ Er arbeitete sich mit großem Fleiß in die Bakteriologie ein, vertrieb Heilmittel für Tiere, besonders für Hunde, und spezialisierte sich für die Hundestaupe. Am 31. Juli 1899 verheiratete er sich mit seiner ersten Frau Joseph«, geb. Henel. Diese starb bereits am 28, November 1902. iy 2 Jahre später, QOT 28. März 1904, heiratete er zum zweitenmal, und zwar Christine Schneider. Von dieser Frau stammt das am 24. Februar 1906 geborene und am 9. April 1906 gestorbene Kind Elsa. Während die Frau früher stets gesund gewesen ist, erkrankte sie während der Ehe auf unerklärliche Weise. Sobald sie bei ihren Eltern war, wurde sie stets sofort wieder gesund, während sie bei ihrem Mann dahinsiechte. Der Angeklagte hat für diese auffälligen Tatsachen keine Erklärung. Die Frau zog schließlich wieder ganz zu ihren Eltern und ließ sich im Jahre 1908 durch das Landgericht Wiesbaden von Hopf scheiden, da sich Hopf des Ehebruchs schuldig gemacht hatte. Wegen der mysteriösen Erkrankungen seiner zweiten Frau war bereits ein Ermittelungsverfahren eingeleitet worden.
Wissdülderrer
das indes ergebnislos verlief; es wurde am 14. Januar 1907 mangels Beweises eingestÄlt. Da sich die Hundezucht nicht rentierte, verkaufte er die Hofreite und zog 1908 nach Frankfurt a. M. Hier hatte er keinen regelmäßigen Verdienst mehr; er mußte am 7. Oktober 1910 den Offenbarungseid leisten. Am S. November 1911 starb feine Mutter, von der er 27 000 M. erbte. Mehr als die Hälfte gingen für Schulden drauf. Mit ihm erbte sein Bruder Richard, der zwei Jahre älter ist und in Hamburg wohnt. Der Angeklagte steht sich jetzt mit seinem Bruder gut, während das ftüher nicht der Fall war. Am 9. April 1912 heiratete er feine dritte Frau Wally, geb. Siwiec, die bisher kerngesund war und ebenfalls bald nach der Eheschließung auf unerklärliche Weise erkrankte. Auf deren Veranlassung ist das ganze Verfahren eingeleitet ioorden. Der Vorsitzende geht dann auf die Verhaftung, die Haussuchung und die Einzelfälle ein.
Der Vorsitzende hält dem Angeklagten vor, daß bei der Haussuchung
eine ganze Reihe von chirurgischen Instrumenten und Gegenständen, die zu mikroskopischen, chemischen und bakteriologischen Versuchen dienen, ferner gefährliche Gifte, wie Arsenlösungen, Morphium, Strychnin, Zyankali, Kokain und Digitalis, ferner eine Anzahl Bakterienkulturen gefunden ioorden sind. Diese Gegenstände und eine fleißig benutzte medizinische, toxikologische und bakteriologische Literatur sind beschlagnahmt worden. Der Angeklagte erklärt dazu, daß er diese Gegenstände zu wissenschaftlichen Versuchen gebraucht habe. Er habe diese Versuche lediglich aus wissenschaftlichem Interesse gemacht. Er habe Bakterien und Bazillen gefärbt u. a. m. Der Vorsitzende geht darauf auf di« Einzelfälle
ein. Zuerst wird der dem Angeklagten zur Last gelegte Mord an der ersten Frau behandelt. Der Angeklagte hat diese Frau, I o s e p h a, geb. Henel, am 31. Juli 1899 geheiratet. Das Ehepaar lebte in Niederhöchftadt, zuerst in glücklicher Ehe, doch schienen die Verinügensverhältnisse nicht allzu günstige zu sein. Der Schwiegervater mutzte öfter mit Geld aushelfen. Die Finanzen verschlechterten sich ständig. Trotzdem ließ Hopf im September 1902 seine Frau bei der Versicherungsgesellschaft „Atlas" versichern. Er hatte es sehr eilig mit dem Abschluß, wie aus der Korrespondenz mit der Gesellschaft hervorgeht. Der Vertrauensarzt der Versicherung fand Frau Hopf völlig gesund. Die Versicherungssumme betrug 20 000 M„ die Prämie 787 M. jährlich. Diese Versicherung suchte Hopf geheim zu halten. Während Frau Hopf bisher kerngesund war, erkrankte sie plötzlich am 7. Oktober. Sie hatte Durchfall, Erbrechen und heftige Fiebererscheinungen. Die Ärzte hielten einen chronischen hochsitzenden Magen- katarrh für vorliegend. Als am 27. November wieder starkes Erbrechen auftrat, wurde vom Arzt eine Magenausspülung mit Kochsalz vorgenommen, ioorauf Frau Hopf bewußtlos wurde und am folgenden Tag (28. November 1902) starb. Da der Arzt den Fall nicht aufklären konnte, regte er die Obduktion an, und Hopf hatte nichts dagegen. Es wurde daher die Bauchhöhle geöffnet. Diese Prozedur war aber sehr oberflächlich, Hopf drängte zur Eile, toeil der Leichenfuhrmann schon warte. Nach der Obduktion stellte der Arzt fest, daß im Zwölffingerdarm ein Geschwür bestanden habe, das mit der Bauchspeicheldrüse verwachsen und dann in die Bauchhöhle durchgebrochen war, wodurch der Tod herbeige- sührt worden sei. Man nahm also eine natürliche Todesursache an. Im Dezember 1802 erhielt Hops die Versicherungssumme von 20 000 M. ausbezahlt; er bezahlte noch im gleichen Monat an seinen Schwiegervater seine Schulden von 1300 M. Die Leiche dieser Frau ist ausgegraben worden und von dem Gerichtschemiker Dr. Popp untersucht worden. Er hat in 100 Gramm Beckenknochen und Moder 0,16 Milligramm und in 100 Gramm Haaren 0,25 Milligramm Arsen festgestellt. Dieser Befund entspricht nach Ansicht des Gutachters zum mindesten der Dosis Arsenik, die unbedingt zum Tod führt. Der Angeklagte erklärt hierzu, seine Frau habe Arsen als Schönheitsmittel
eingenommen. Er habe ihr mit ihrer Zustimmung und auf ihren Wunsch eine eiriprozentige Arsenlösung gegeben, und zwar beginnend mit 5 Tropfen täglich, dann steigend um je 1 Tropfen bis auf 12 Tropfen und wieder um je 1 Tropfen absteigend bis auf 5 Tropfen. Seine Frau sei aber daran nicht gestorben. Die Todesursache sei durch die Obduktion richfig festgestellt worden. Die Obduktion habe nicht der Arzt angeregt, sondern er selbst, und das hätte er nicht getan, tvenn er ein schlechtes Gewissen gehabt hätte.
Die Verhandlung wendet sich dann dem vollendeten Mord an dem Kind Karl Richter zu. Hopf unterhielt, wie bereits im Lebenslauf erwähnt, mit seiner Haushälterin in Wörsdorf ein Verhältnis, aus dem am 16. April 1895 ein Kind, Karl Wilhelm Richter, hervorging. Das Kind war von Anfang an kränklich, litt an Krämpfen und heftigem Erbrechen. Ein hinzugezogener Arzt diagnostizierte Zahngicht. Später schickte Hopf nicht mehr zum Arzt. Der Tod des Kindes, der am 1. April 1896 erfolgte, tat Hopf anscheinend leid. Die Mutter des Kindes erwartete, daß Hopf sie heiraten werde und machte ihm Vorstellungen deswegen; er machte aber stets Ausflüchte. Auch dieses Kind ist aus- gegraben ioorden; Dr. Popp wies iu 400 Gramm Knochen 0,25 Milligrmnm Arsen nach, in dem übrigen Sarginhalt auf 100 Gramm 0,20 Milligrmnm Arsen. Der Angeklagte erklärt zu diesem Fall, der Arsengehalt in der Leiche käme von Einspritz u n gen her, die er an der Leiche vorgenommen habe. — Vorsitzender: Ans welchem Grunde haben Sie denn in das tote Kind Arseneinspritzungen gemacht? — Angeklagter : Ich kann den Fäulnisgeruch nicht ertragen und Arsen verhindert die Fäulnis. — Vorsitzender: Sie haben das schon in der Voruntersuchung gesagt, aber erst in einer Vernehmung voin 14. Juli 1913. Warum haben Sie das erst so spät gesagt? Weshalb nicht gleich nach der Ausgrabung des Kindes? — Angeklagter: Ich war durch die Verhaftung so deprimiert, daß ich überhaupt keine Gedanken hatte.
Hierauf wird der Fall des ver luchten Mords an der zweiten Frau, Christine, geb. Schneider, erörtert. Die Heirat erfolgte am 28. März^ 1904. Schon vor der Hochzeit sind Streitigkeiten zwischen Hopf nnd seinen Schwiegereltern ausgebrochen. Er sagte zur Braut, sie brauche jetzt keine Eltern mehr. Namentlich nach der Eheschließung hatte er das offensichtliche Bestreben, seine Frau zu isolieren und von anderem. Verkehr fernzuhalten. Die Ehe verlief anfangs gut. Das junge Paar lebte in Nieder- höchstadt, wo Hopf seine Hundezucht betrieb. Im März 1905 (ein Jahr nach der Eheschließung) schloß Hops bei der „Thuringia" einen Versicherungsvertrag ab, nach welchem der Ehegatte bei dem Tod des anderen die Versicherungssumme ausgezahlt erhalten sollte. Die Versicherungssumme betrug 80 000 M., die Prämie jährlich 1332 M. Auf dem Fragebogen.
Dienstag, 13. Januar 1914. Nr. 19.
verschwieg der Angeklagte, daß seine erste Frau bei einer anderen Gesellschaft schon versichert gewesen ist, und daß ihm di« Versicherungssumme auch ausgezahlt worden ist. Er verbot seiner Frau, ihren Eltern von der Versicherung zu erzählen. Die Frau, die bisher stets gesund gewesen war, erkrankte im April 1905, kurz nach Abschluß der Versicherung. Der Arzt Dr. Marx konnte keine bestimmte Diagnose stellen, er dachte an Speisovergiftung oder Typhus. Auffallend war das wechselnde Befinden der Frau: bald frisch und munter, bald auffällig krank. Trotz des ärztlichen Verbots, bereitete Hopf die Medikamente selbst. Im Mai 1905 erholte sich Frau Hopf und ging nach Schlangenbad. Nach ihrer Rückkehr" im Juni wurde Schwangerschaft festgestellt. Während dieser Zeit litt Frau Hopf häufig an Kopfschmerzen, Erbrechen, und hatte Fiebertemperaturen, wofür die Ärzte keine Erklärung hatten. Am 24. Februar 1906 erfolgte eine normale Geburt ohne ärztliche Hilfe. Das Kind, Elsa, starb am 9. April 1906. Nach der Geburt wurde Frau Hopf wieder ernstlicher krank. Sie hatte bald hohes, bald niedriges Fieber. Dazu kamen Schwellungen der Knöchel, der Augenlider, Gelenkschmerzen und plötzliche Durchfälle. Anfang Mai bildete sich ein Abszeß am Oberschenkel. Am 17. Mai war die Frau besonders krank, der Arzt wurde nachts gerufen. Frau Hopf war äußerst blatz, hatte steigenden, kaum zählbaren Puls, die Augen waren starr, die Pupillen weit, ferner machte sich ein sehr starker Brechreiz bemerkbar. In den nächsten Tagen ließen die Krankheitserscheinungen etwas nach, zwei Ärzte, Dr. Ziegler und Dr. Spielhagen, konnten aber keine bestimmte Diagnise stellen. Das Geschwür am Oberschenkel war inzwischen ausgeschnitten, die Ärzte wollten die Flüssigkeit des Geschwürs untersuchen lassen, es konnte aber nicht geschehen, weil Hopf den Inhalt des Geschwürs in Lhsolwaffer geschüttet hatte. Am 1. Juli 1906 wurde Frau Hopf auf Wunsch ihrer Eltern zu diesen nach Frankfurt gebracht, wo sie bis zum 27. Juni in . ärztlicher Behandlung war. Sie erholte sich rasch, ohne besondere Medikamente. Nach einiger Zeit kam sie wieder zu ihrem Mann zurück. Nachdem es ihr einige Wochen gut gegangen war, erkrankte sie am 31. August 1906 unter denselben Erscheinungen wie am 17. Mai. Wiederum war keine be- stiminte Diagnose zu stellen. Am 7. September ging Frau Hopf wieder zu ihren Eltern, wo sie bald vollkommen wiederhergestellt war und blieb nun endgültig dort. Nach Scheidung der Ehe wegen Ehebruchs von seiten des Angeklagten heiratete Frau Hopf im Jahre 1909 den Kaufmann Seeger; sie starb aber schon im Jahre 1911, angeblich an Tuberkulose. Hopf war damals auch in schlechten Verhältnissen, seine Besitzung war mit Hypotheken belastet, das Geschäft ging schlecht, bei der Geburt des Kindes konnte er die Hebamme nicht bezahlen. Die Leiche der Frau Hopf ist am 16. Juli 1913 ausgegraben und von dem Gerichtschemiker Dr. .Popp untersucht worden. Dr. Popp hat in den Knochen der Leich: einen Arsengehalt von 0,04175 Milligramm aus 60 Gramm Knochen festgestellt. In der Leber wurden nur ganz geringe Spuren Arsen sestgestellt.
Der Angeklagte bestreitet auch hier jede Schuld.
Richtig sei allerdings, daß er seiner Frau Arsen gegeben habe, jedoch mit ihrem Wissen und Willen. Seine Frau hat mehrere Arsenknren dnrchgemacht.
Auch bei denr nun zur Erörterung kommenden Fall, dem Morde an seinem Kinde Elsa Hopf, behauptet der Angeklagte, nicht schuldig zu sein. Es handelt sich um das am 24. Februar 1906 geborene Kind der zweiten »rau Christtne, geb. Schneider. Bei der Geburt wcrr es ein gesundes, normales Kind, welches anfangs etwa 2 Wochen lang die Mutterbrust erhielt und gute Fortschritte machte. Das Kind war kurz vor seinem Tode nur wenige Tage krank, es bekam heftigen Durchfall, hatte schwarzblaue Flecken am Halse und an der Brust und stemmte mit den Fersen und dem Kopf auf, so daß der Körper einen Bogen bildete. Am 9. April 1903 ist das Kind, also in einem Alter von 6 Wochen, gestorben. Auch dieses Kind ist ausgegraben worden und Dr. Popp hat in den Knochen, hauptsächlich in den Schädelknochen,
einen zu einer akuten Arsenvergiftuug ausreichenden Arsen- gehalt festgestellt,
auch ini Sarginhalt (Moder) konnte Arsen nachgeirnesen werden, und zwar in geringerer Menge als in den Knochen.
Der Angeklagte erklärt, das Kind sei an Halsentzündung (Croup) gestorben. Der Arsengehalt der Leiche sei durch verschiedene Umstände verursacht. — Vors.: Wodurch?
— Angekl.: Einmal hat meine Frau während der Schwangerschaft Arsen genommen, ferner wird Arsen durch die Milch meiner Frau in das Kind übergegangen sein, und schließlich babe ich dem Kind nach dem Tode ebenfalls, wie dem Karl Richter, Arseneinspritzungen gemacht, um die Fäulnis zu verhindern. — Bors.: Womit machten Sie diese Einspritzungen?
— Angekl.: Mit einer Morphiumspritze. — Vors.: Wi> hin machten Sie die Einspritzungen? — Angekl.: In die Brust, die Bauchhöhle und die Schenkel. — Vors.: Sie wurden bei der Ausgrabung der Leichen ihrer zweiten Frau und Ihres Kindes auf den Frredhof geführt. Auf die Frage des Untersuchungsrichters, ob Sie diesen beiden Arsen gegeben haben, erklärten Sie: „Das kann ich nicht sagen." — Angeklagter: Ich war eben zu sehr aufgeregt.
Auch in der Leiche des Vaters des Angeklagten, der am 19. April 1895 gestorben ist, jvurde Arsen gefunden. Hopf ist deswegen durch eine Nachtragsanklage auch des Vatermordes angeklagt worden. Er bestreitet das ihm zur Last gelegte Verbrechen und erklärt das Vorfinden des Arsens dadurch, daß sinn Vater in seinem Leben viel Offenbacher Wasser getrunken habe, das sei arsenhaltig.
Der nun folgende Fall ist der Mordversuch an seiner Mutter Auguste Hopf, geb. Lutz, die am 6. Nov. 1911 im Alter von 78 Jahren starb. Hopf erbte damals 27 000 M., wovon er gleich iZ- bis 14 000 M. Schulden bezahlte. Nicht lange vorher, im Jahre 1909, hatte er den Offenbarungserd geleistet. Im Oktober 1911, also kurz vor dem Tode der Mutter, ging Hopf den Kaufmann Schneider um ein Darlehen von 6- bis 6000 M. an und wies als Sicherheit ans die zu erwartende Erbschaft seiner Mutter hin. Als Schneider dem Angeklagten später begegnete und sagte, er habe das Darlehen nicht so schnell beschaffen können, sagte Hopf, die Sache sei erledigt, seine Mutter sei inzwischen gestorben. Frau Hopf hatte sich nnt denr Gedanken getragen, ein Testament zu machen, bei dem Hopf sehr benachteiligt werden sollte. Sie hatte darüber geklagt, daß ihr Sohn Karl so bie£ Geld verbrauche, und die Befürchtung ausgesprochen, er werde sein Erbteil sicher vergeuden. Zu einer Frau Rohl habe sie gesagt, sie hätte ihrem Sohne von der Testamentserrichtnng Mitteilung gemacht. Hops hätte darauf . gar nichts gesagt. Eine bis zwei Wochen nach dem Gespräch dieser beiden Frauen
