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®rlte 4* Frettog, 27. Dezember INI«.

Wiesbadener Tagblatt.

ALens-Au^gabe. Y-rsteS

iinMitenetji Mt m Ciefenmoec mkM- seoenftänoei) im Ml geroetblien Me(t.

Nach § 10 Nr?l und § 25 deS Umsatzsteuer^ heS »nt 26. Juli 1818 haben auch Personen, die nicht ein Gewerbe treiben, wenn sie LuxuSgegenstände (§ 8 des Gesetzes) gegen Entgelt liefern, die erhöhte Umsatzsteuer zu entrichten. Die Entrichtung erfolgt regelmäßig ohne zmtliche Mitwirkung durch Verwendung und Entwertung »on Etempelmarken. Die benötigten Marken bis zum Einzelnennweite von 10 Mk. find bei den Postämtern tu beziehen, die höherwertigen werden durch die Haupt­zollämter und ©teinpelmteiler verkauft.

Die Marken sind vom Lieferer der LuxuSgegenstände zu dem Empsangslxkenntnis über die Zahlung (Quittung) ru verwende», daS er nach Maßgabe des § 2ö des Ge­setzes binnen zwei Wochen nach dem Empfange jeder Zahlung dem Zahlenden zu erte len verpslichtel ist. Da» knrpfangsbekenntnis muß den Namen des Lieferers, den Gegenstand nach !einer handelsüblichen Bezeichnung, den Betrag des Entgeltes, den Tag der Zahlung und den Steuerbetrag enthalten. Wird eine nicht gehörig ver­steuerte Quittung erteilt, so ist der Empfänger der Quittung verpflichtet, binnen z>vei Wochen nach dem Tage des Empfangs und jedenfalls vor der weiteren Aushändigung der Quittung diese zu verstempeln. Erhält der Zahlende keine Quittung, so muh er innerhalb eines Monats denr für ihn zuständigen Umsatzsteueramt eine Mitteilung machen, welche die für die Quittung vorgeschrie- »enen Angaben enthält, und zu ihr die Steuer entrichten.

Hat der Erwerber den Gegenstand zur gewerblichen Wciterveräußerung erstanden, so kann er nach Maßgabe des 8 10 Abs. 2 des Gesetzes Steuerbefreiung be­anspruchen. In diesem Falle hat er die im § 20 Abs. I des Gesetzes vorgeschr>ebene und vom Ilmsatzsteueramt auszustetlende Bescheinigung dem Lieferer vorzulegen; d ejer hat auf der Quittung Namen und Wohnort des Erwerbers unter genauer Bezeichnung der Bescheinigung des Umsapsleueramtes zu vermerken und eine Abschrift der Quittung als Ausweis gegenüber der Steuerstelle zurückzubehalten.

Es wird noch besonder- darauf hingewiesen, daß derjenige, der aus einem unter die vorstellend bezeich- neten ge eylichen Vorschriften fallenden Lieferungs- geschäkte zahlungspslichtig ist, gegenüber der V läge aus Entrichtung des Entgelts den Eimvand der Tilgung nur geltend machen kann, wenn er nachioeist, daß die Steuer für die Lieserung entrichtet worden ist oder die Lieferung nach ß 10 Abi. 2 sleuerirei tvar.

Wer vorsätzlich die Umsatzsteuer hinterzieht odereinen ihm nicht gebührenden Steuervorteil ersch eicht, wird nach § 38 des Gesetzes mit einer Geldstrafe bis zuin zwanzigiachen Betrage der gefährdeten oder l interzo c»en Steuer bestraft. Kann der Betra i der Steuer nicht sesi- gestellt werden, so tritt Geldstrafe von einhundert bis einhunderttausend Mark ein.

Ter Versuch ist strafbar.

Als Luxusgegenstände im Sinne des Gesetzes gelten:

1. Edelmetalle, Perlen, Edelsteine, synthetische -Edel­steine, Halbedelsteine und Gegenstände aus oder in Verbindung mit diesen Stossen, einschließlich der mit Edelmetall doublierten und plattierten sowie der unechten platinierlen, vergoldeten oder ver- sllberten Gegenstände. Bei Gegenständen, die aus den im Satz I genannten Stossen und anderen Stessen zusammengesetzt sind, ist der werwollere Bestandteil für den Steuersatz maßgebend.

Fassungen von Augengläsern unterliegen der erhöhten Steuer nicht.

2. Taschenuhren, so'ern das Entgelt für die Liese-

- rung einhundert Marl überschreitet;,

8. Werke der Plastik, Malerei und Graphik sowie Kopien und Vervielfältigungen solcher Werke, so­fern das Entgelt für die Lieserung zweihundert Mark überschreitet.

Der erhöhten Steuer unterliegen nicht Original­werke der Plastik, Malerei und Graphik deutscher lebender oder innerhalb der letzten sünf Jahre »erstorbener Künstler, die von dem Künstler, oder nach seinem Tode von seinen Ehegatten, seinen Abkömmlingen oder seinen Eltern oder durch Verkaufs- o er Ausstellungsverbände von Künstlern Vertrieben werden. Die Frist von fünf Jahren wird vom Abschluß des Nmsatzgeschästes über das Werk ab gerechnet. Die Steuerbefreiung gilt nicht für Bereinigungen von Künstlern, welche den

f ewerbsmäßigen Verkauf sowohl eigener als auch remder Werke bezwecken.

4. Antiquitäten, einichüeßlich alter Drucke und Gegen, stände ivie sie aus Liebhaberei von Sammlern er­worben werden, sofern die e Gegenstände nicht vor­wiegend zu wissenschaftlichen Zwecken gesamm lt zu werden pflegen, soivie Erzeugnisse des Buchdrucks ans hsonderem Papier mit beschränkter Auslage; «. photographische Handapparate soivie deren Be­standteile und Zubehörs!ücke;

C. Flügel, Klaviere, Harmonien und Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe musikaii cher Stücke, (Älav erspielapparate, Cprechapparate, Phono­graphen, Orchestrions usw.) so>v e zugehörige Platten, Walzen und dergle chen;

7. Billarde und deren Zubehörstücke;

8 . Handwaffen, deren Bestandteile und Zubehörstücke sowie für Hanlfeuerwassen bestimmte Munition;

8 . Land- und Wasserfahrzeuge zur Personenbeför­derung, wenn sie mit motorischer Kraft an etriel>en werden, oder wenn sie nach ihrer Beschaffenheit (Bauart, Ausstattung) für BergnügungS- oder sport­liche Zivrcke bestimmt sind, lieber die Zweck- bcstimniung ist ausschließlich im Verwaltungswege zu entscheiden;

10. Teppiche, eiii'chließlich der Wandteppiche, für deren Lieferung das Entgelt dreißig Mark für den Quadratineter überschreitet;

11. zugerichlete Felle zur Herstellung von Pelzwerk mit Ausnahme gewöhnlicher Schassfelle, sowie Be- kleidungs- und Jnneneinrichtungszeg-nstände aus oder unter Berwenoung von Pelzwerk mit Aus- nähme gewöhnlichen Schnftpeize', soweit es sich nicht um bloßen Ansputz handelt; Pelzkragen und Pelz­futter gelten nicht als bloßer Aufputz.

Bei der Feststellung, ob das Entgelt für die Lieferung de in Nr, 2, 3 und 10 angegebenen Beträge überschreitet, st von dem Entgelt für die Lieferung jeder ein-eine» 8ege»stand>'S auszugel>en, es sei denn, dai mehrere ai'f ,inmal entnommene Gegenstände rwch dem Zwecke f. r wn sie bestimmt sind, nach der Verke rsanschauung »der »ach der Bestimmung des Veräußerers nur zu einem Vesamtpreis gemeinsam lieferbar sind. F762

Der Magistrat — Umfatzsteueramt.

AWklllWW SelllUlWlMl-

' pflitjjiip Meffenö.

Nach § 15 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes vom 26. Juli 1818 find die Steuerpflichtigen verpflichtet, zur Feststellung der Entgelte, die sie für Innerhalb ihrer ge­werblichen Tätigkeit ausgeführte Lieferungen und sonstige Leistungen eingenommen haben, Auszeichnungen zu machen.

Der Auszeichnungspflicht ist genügt, wenn

1. sämtliche Entgelte, die der Steuerpflichtige für seine Lechungen erhält, fortlaufend in ein Buch eingetragen werden,

2. am Schluffe jedes Kalenderjahrs der Gesamtbetrag der Entgelte ermittelt wird und

3. weder bei der Eintragung der einzelnen Entgelte noch lei der Zusammenzählung am Schluffe deS Kalender­jahrs die geschäftlichen oder häuslichen Ausgaben vor­her abgezogen werden.

P legt der Steuerpflichtige vor der Ermittelung des Betrags der vereinnahmten Entgelte auS der Kasse Be­träge zur Bestreitung von Au» aben zu entnehmen, so Ijat er über diese Ausgaben Aufze chnungen zu führen, d e ihm und dem nachprüfenden Umsatzsteueramte die Ermittelung der vereinnahmten Entgelte ohne Abzug der Ausgaben gestatten.

Die Eintragungen haben sich auch auf den Eigen­verbrauch zu erstrecken; datm gilt als Entgelt der.enige Betrag, der am Orte und zur Zeit der Entnahme von Wiederverläufern gezahlt zu werden pflegt. Der Teil der Entgelte, der auf die Entnahme auS dem eigenen Betriebe ent'ällt, bleibt außer Ansatz, wenn er nicht mehr als zweitausend Mark beträgt und die Gesamtheit der Entgehe fünszehntausend Mark nicht überschreitet.

Tie letztere Vorschrift findet auf die Entnahme von Lurusgegenständen zum Eigengebrauch keine Anwendung. Die Eintragung der vereinnahmten Entgelte hat grund­sätzlich mindestens täglich zu erfol,en. .

Zuwiderhandlungen gegen die in Betracht kommenden Gesetze Vorschriften können mit einer Ordnungsstrafe bis zu einhundertundfünszig Mark bei ßt werden. F762 • Der Magistrat — Umfatzsteueramt.

Gassperre.

Während der Sperrstunden wird von einzelnen GaS« abnehmern trotz Verbot immer noch GaS verbraucht.

Unter dieser Handlungsiveise wird die Allgemeinheit zu leiden haben, da das Gaswerk ivegen des geringen Vorrates an Kohlen und der an sich schachten Kohlen dem hohen Gasverbrauch nicht Schritt kalten kann und daher vorzeitig zum Erliegen kommen muß.

Es wird da er hiermit bekannt gegeben, daß den­jenigen Gasabnehmern, die während der Sperrstunden Gas verbrauchen, rücksichtslos die Gaszuleitung ab­geschnitten werden wird.

Beauftragte Kontrolleure werden in den Häusern Nachprüfung vornehmen.

Allen Aasabnehmern sei nochmals äußerste Sparsam- feit anempfohlen, damit die Gasversorgung nicht noch größere Einschränkung erfahren muß. F762

Wiesbaden, den 21. Dezember 1918.

_ , _ • Der Magistrat.

Bekanntmachung,

betrifft Verabreichung warmen Frühstücks an arme Schulkinder.

Die hier im Winter eingcführte Verabreichung warmen Frühstück» an arme Schulkinder erfreute iich seither der Zustimmung und werktätigen Unterstützung weiter Kreise der hienaenBürgerscbait. Wir basten daher, daß sie uns auch in diesem Winter dw Mittel zuklicken läßi. um den armen Schulkindern, die zu Hause kein ausreickende» Frühstück erhalten, in der Schule einen Teller Suvve und Brot «eben losten können. Im verganacnen Winter konnten durch­schnittlich 2150 von den Herren Rektoren ausgesuchte Kinder während der kältesten Zeit aesveist werden Die Zahl der ausgegebenen Portionen betrug 213 332.

Wer einmal gesehen hat. wie die warme Suvve den armen Kindern schmeckt und von den Aerztcn und Lehrern gehört hat. welch günstiger Ertola kür Körper und Geist erzielt wird, ist gewiß gern bereit, ein kleine? t vier kür den guten Zweck zu bringen.

Gaben, deren Emvfana öffentlich bekannt gegeben wird, nehmen entgegen die Mitg! eder der Armen» devutation, und zwar die Herren: Stadtrat Rentner Kraft. Biebricker Straße 36: Stadtverordneter Müller. Platter Straße 63; Stadtverordneter Geh, San.-Rat Dr, Pröbsting, Rößlerstraße 3: Stadtverordneter Bau. Unternehmer Ochs, Kalser.^rievrick-Rina 7s: Stadt­verordneter RecknunaSrat Pukck, Seerobenstraße 33; BezirkSvorsteber-Stellvertr Kabr'kant Hövvli. Wörth­straße 4: Bezirksvorbeher-Stellvertr Lehrer Henrich. Erbacber Straße 6: Bezirksvorstchcr Privatier Uhrig. Albrechtstr, 31: Bezirksvorsteber-Stelloertr, Sckloster- meister Philibvl. Hellmundstr. 37; Bez,-Borst,-Stellv. Lehrer Lauth, Eckerntördestraße 10: Dezirksvorstrbcr- Stellvertr Elektrotechniker Icckel, Zietenring 1: Be­zirksvorsteher Rentner Flößner. Emser Straße 8: BezirkSvorsteher-Stellvertr. Lehrer a, D, Kuvhaldt, Lothringer Straße 34: Bezirksvorsteher Kaufmann

Stritter, Kirckaaste 74: BezirkSvorsteher-Stellvertr

Rentner Reickard. Müllerstroße 4: Bezirksvorsteber-

Stellvertr. Kautmnnn Dcnninnhofs, Nerostraße 46: Bez rkSvorstcber-Stcllvertr Hatclbestder Hahn, Kleine Burnstr 6: Bezirksvorsteher Kaufn'ann Rckp, Markt- straße 22. sowie da» städt, Armenbüro. Morktstraße 1, Zimmer 22.

Ferner haben sich zur Entgegennahme von Gaben »ütigst bereit erklärt: Herr Hoflieferant August Engel, Hnuvtaeschätt: Taunusstraße 12/14. Zweiggeschäfte Wilhelmstrnße 2. Rheinstraße 123. Neugaste 2 und Faulbrvnnenstraße 13: Herr Hoflieferant Emil Hees, Gr, Burastraße 16; Herr Hoflieferant Karl Koch, M cbelsbera 2 *

Wiesbaden, den 18, Oktober 1018.

Namen» der städtischen Armen-Deputatt,»: _ffprnmcmt, Beigeordneter,_

Men gütigen Gebern herzlichsten Dank für die Weihnachtsfreude, die sie auch in -diesem Jahre den Krippenkindern bereiten halfen. F221

Der Vorstand

des Wiesbadener Krivvenverelns.

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