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(Nachdruck sämtlicher Original-Beiträge verboten.)

Die Lasten der Niedergrasschasi Katzenelnbogen vor ihrem Unfall an Nassau.

Bon Th. Schüler.

Mit dem Hinscheiden des Grafen Philipp von Katzeneln­bogen im Jahre 1479 erlosch dieses Geschlecht im Mannes­stamme. Seine reichen Besitzungen fielen durch Vermählung Annas von Katzenelnbogen mit dem Landgrafen Heinrich IV. an Hessen, das sich, mit Nassau-Dillenburg in langem Streit über die Erbfolge anseinandersetzte. Bei den späteren Land­teilungen unter den Linien des hessischen Fürstenhauses blieb die Niedergrasschost bei Hessew-Cassel, das 1648 die nellge­bildete Linie Hessen-Rotenburg damit ausstattete, sich aber auf Grund des 1627 im Hause Hessen-Cassel eingeführten und 1628 vom Kaiser bestätigten Primogenitur- und Sn- perioritätsrechtes die hohe Obrigkeit in geistlichen und welt­lichen Sachen vorbehielt und zur Wahrung dieser Rechte einen Reservatenkommissar in der Niedergrafschaft anstellte.

Da das Amt Braubach und das Kirchspiel Katzeneln­bogen im Besitze der Linie Hessen-Darmstadt geblieben waren, so bestand die Niedergrafschaft (damals aus den Ämtern Rhein­fels, Reichenberg und Hohenstein. Zum Amte Rheinfels ge­hörten außer dem linksrheinischen St. Goar samt Bieberheini, Werlau und Vogtei Psalzfeld das rechtsrheinische St. Goars­hausen mit der Katz oder Neukatzenelnbogen sowie Börnig und Patersberg. Das sogenannte Unteramt Reichenberg bildeten die Kirchspiele Nochern (mit Tal Reichenberg), Lierschred, Niederwalmenach, gtuppertshosen, Pohl, Nastätten, Bachheim, Kördorf und Weyer, während das Oberamt Hohenstein die Kirchspiele und Orte Bärstadt (mit dem hessischen Anteil an Schlangenbad), Langenschwalbach, Kemel, Laufenselden, Mellingen, Zorn, Diethardt, Hohenstein, Holzhausen ü. A. und Holthausen a. d. H. umfaßte. Nach der Abteilung des Vierherrischen zwischen Hessen und Nassau bildeten die an Hessen gefallenen Teile das niedergrafschafttiche Amt Na­stätten mit den Kirchspielen; Obertiefenbach, Buch, Bachheim, Kördorf, Grebenrot und Oberwalmenach. Zeitweise Änderun­gen und Verschiebungen in dieser Einteilung sind hier be­deutungslos.

Vor Ausbruch der französischen Revolution war das Amt Rheinfels von 4245, das Amt Reichenberg von 7759 und das Amt Hohenstein von 7833 Menschen in 3550 Häusern bewohnt. Nach der Besitznahme der linken Rheinseite durch die Franzosen hatte die Niedergrafschaft (im Jahr 1805) einen Umfang von 6 Quadratmeilmr mit einer Bewohner­schaft von 19 187 Seelen. Die jährlichen Einkünfte aus dem Lündchen beliesen sich auf 95 600 Gulden.

Zwischen dem Landgrafen Ernst von Hessen-Rotenburg, der auf Rheinfels residierte, weshalb man die Linie auch als hessen-rheinfelsische bezeichnete, und dem Landgrafen Wil­helm von Hessen-Cassel kam es wegen der beiderseitigen Rechte in der Niedergrafschaft sehr bald zu ernsten Mei­nungsverschiedenheiten, die auch ein zwischen beiden am 1 ./ 2 . Januar 1654 zu. Regensburg abgeschlossenes Abkommen nicht zu beseitigen vermochte. Den hauptsächlichsten Grund zu den Zerwürfnissen brachte die Religionsspaltung. Hessen-

Rotenburg war katholisch, Hessen-Cassel protestantisch. Auch hier bemühte man sich vergeblich, durch Festsetzungen vom 3./l'3. Juli 1656 zu einem Frieden zu gelangen. Der hessen- rotenburgischen Fürstenfamilie und den katholischen Ein­wohnern der linken Rheinseite waren die Kapelle ans Rhein- sels und die Gruft unter der evangelischen Stiftskirche zu St. Goar für die Religionsübung freigegeben, während die Katholiken der rechten Rheinsette ihre kirchlichen Bedürf­nisse in Langenschwalbach und Nastätten befriedigen und zu dem Zweck hier Kirchen und Schulen bauen konnten, über alle kirchlichen Verhältnisse der Protestanten aber hatte sich Hessen-Cassel das Bestimmungsrecht Vorbehalten; die refor­mierten Geistlichen wurden zu Cassel, die lutherischen zu Marburg oder St. Goar ordiniert; nur ihre Installation fand namens beider Fürsten statt. Die Klagen wegen Über­schreitung der gegenteiligen Befugnisse nahmen kein Ende, und der Superintendent zu St. Goar als erste Instanz zur Beilegung von Streitigkeiten sowie das Konsistorium in Cassel als zweite Instanz hatten einen schweren Stand.

Weitere Reibungspunkre fanden sich bei der Ausübung der Polizeigewalt und der Rechtspflege, weil die polizei­lichen Erlasse Hessen-Rotenburgs für das ganze Ländchen der Zustimmung Hessen-Cassels bedurften, in Rechtssachen bei Wertobjekten über 350 Gulden Appellationen in Cassel zulässig waren und« das Begnadigungsrecht in Kriminal- fällen zu den oberhoheitlichen Reservaten gehörte.

Gerade in Gnadensachen scheint man auf beide;: Seiten mit größter Empfindlichkeit und Eifersucht über seine lan­desherrlichen Rechte gewacht zu haben, wie die -nachstehend erwähnten Fälle erkennen lassen. Im Januar 1666 verur­teilte das peinliche Gericht zu Nastätten einen Mann wegen Umgangs mit seiner. Stieftochter zur Hinrichtung mit dem Schwert; Landgraf Ernst zu Rheinfels begnadigte ihn zur Ausstreichung mit Ruten und Landesverweisung. Als ihm, heißt es in den Mten, der Schultheiß Hanßer von Laufen­selden als bestellter Gerichtsaktuar diese Begnadigung vor­gelesen, war er darüber« so erfreut, „daß er, anfangs halber tot, wieder lebendig worden." Man führte ihn aus dein Richtplatz dreimal im Kreise herum, strich ihn mit Ruten und beförderte ihn, als aus Cassel Anspruch gegen diese Strafe eintraf, schleunigst über die nassauische Grenze. Vor seiner Abführung durch Ausschußmannschaften fiel er auf die Knie mck> bedankte sich für die gnädige Strafe. Im Jahr 1673 wurden zwei Männer vom peinlichen Gericht in Hohenstein wegen Ermordung eines kaiserlichen Reiters zum «Tode verurteilt, vom Landgrafen zu Rheinfels aber zu halbjähriger Steinbruchsarbeit mit täglich zlvölfstündiger Arbeitszeit bei Wasser und Brot begnadigt; auch gegen diesen Gnaden-Akt legte Cassel Verwahrung ein. 1685 griff ein Mann von Holzhausen auf der Heide den Landgrafen Ernst „wegen der jetzigen gemeinen Beschwerden an seiner Reputation und Ehre mit Worten" an; weit ihm dafür