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ver Wortlaut des Zriedensvertrags mit Rutzland.
Gemäß dem Ultimatum!
W.T.-B. Brest-Litowsk, 4. März (Drahtbericht.) Der pclitische Hauptvertrag, der heute unterzeichnet wer. den soll, lautet:
Zriedensverlrag zwischen Deutschland» Gesterreich-Unyarn» Bulgarien u. ver Türkei einerseits und Rutzland andererseits.
Da Deutschland. Österreich-Ungarn. Bulgarien und die Türkei einerseits und Nutzland andererseits übereingc- kommen sind, den Krwqsgisiand zu beenden _ und die Fr'edensverhandlunaen möglichst rasch zum Ziele zu führen, wurden zu
Bevollmächtigten
ernannt: Von der Kaiserlich dentscken Regierung der Stacrts- ickrctär des Auswärtigen Amtes, Kaiserlicher Wirtucrjer Geheimrat Herr Richard v. Kühl mann, der kaiserliche Grsundte und bevollmächtigte Minister Herr Dr. v. Rosen- terg, Köntgt. oreutzljcher Generalmajor Hass mann, vhef des Genecalstiibs des Oberoesehlshabers Ost. der Kapitän zur See Horn; von der k. und k. gemeinsamen öüerreichisch-ungarlschen Regierung der Minister des Äußern, Gebeimer Rat Otto K. Graf E z ? r n i n von und zu libubentfe, der außerordentlich: und bevollmächtigte Botschafter Geheimer Rat Herr Kaietan M e r e y v o n K a v o s - Mere. der General der Infanterie, Geheimer Rat Herr Maximilian Osicseries v. Bicsany; von der Konigl. bulgarischen Regierung: der a'ttzerordcntltche Gesandte und
bevollmächtigte Minister in Wien Andrea T o s ch e f f, der Oberst im Generalstab. König!, i'nlgarischer Militärbevoll- mächtigter. Adjutant oes Koni.,s von Bulgarien Peter Gant- schen, der Könizl. bulgarische :rite Legalwnssekretar Dr. ^anstassoff; von der kaiserlich osmonischen Regierung: Se. Hoh. Ibrahim Hakki-Pascha, ehemaliger Großwesir und Mitglied des osmanischen Senats, bevollmächtigter Botschafter des Sultans in Berlm. Se. Exzellenz General der Kavallerie, Genecaladjutant de? Sultans beim Kaiser ?, e I ft. Pascha; von der russischen fosccotiven Sowjet-Republik: Erigroi Jakowlewirsch SokoInikow. Mitglied des Zemral- Exekutivausschußes der Rät: der Arbeiter-, Soldaten- uno Bai rrndepiltierten, Lew Mtchailowiftch K a r a s ch a n, Mitglied des Zentral-Erekntivausichusi-S der Räte.der Arbeiter-, Soldaten- und Bauerndepuliertea, Georgs Waisiliewitsch Tschitscherin, Gehilfe des Volkskommissars für ausivar- tige Angelegenheiten, Gccigori Jwanow'tsch Pretrowski, Vc'.kskommissar für inner: Angelegenheiten. Die Bevollmächtigten sind in Brest-Litowsk zu Fr'rdciisvcrhandlungen zusammengetreten und haben sich nach Verlesung ihrer in guter und gehöriger Form beft:nd:nen Vollmachten über folgende
Bestimmungen
geeniigl:
Artikel 1. Deutschland, Ssterreicki Ungarn, Bulgarien und die Türkei einerseits und Rußland ander-rseits erklären, daß der Kriegszustand zwftche" ihnen beendet ist. Sie sind entschlossen, fortan in Frieden u.id Freundschast miti, einander zu leben.
Artikel 2. Die vertrogschließ enden Teile werden jede , Agitation
gegen die Regierung oder die Staats- und Heeresein^ichtungen des anderen Teiles unterlasse n. Die Verpflichtung gilt, so weit sie R u h l a n d obliegt, a n ch kur di: von den Machten des Bierbundes besetzten Gebiete.
Die baltischen Provinzen, Litauen und Polen.
Artikel 3. Die Gebiete, die westlich tcr zwischen den vertragschließenden Teilen o e c e i n b o r t e n Linie liegen und zu Rußland gehörten, wcco.m der r u s s > j ch e n S o h e i t nickt mehr unterstehe» Die vere:n>artc Lrme ergibt sich auS der diesem ZciesenSvertrag als wrientlichen Bestandteil b e i g e f n » r e n K a r t e Anlage 1 >. D>e g e n a u e Festlegung der Linie wird durch eine deutsch-russische Kommission erfolgen. Den in Rede stehenden Gebieten werden aus der ehemaligen Zugehörigkeit zu Rußland keinerlei B e r p ä l > ch tu g e n gegenüber Rußland erwachsen. Rußland verzichtet aus jede Einmischung in die inneren Verhältnisse diese: Gebiete. Dent'wlard uns Österreich-Ungarn beabsichtigen. daS künftige Schicksal dieser Gebiete im Ei n oe r» eh m c n mit deren BevoIIe- rung zu bestimmen.
Die Räumung der besetzten Gebiete.
Attikel 4 . Deutschland ist bereit, sobald der allgemeine Frieden geschlossen und die russische Demobilmachung vollkommen durchgeführt i st, das Gelnet östlich der in Artikel 3, Absatz 1, bezeichnten Linie zu räumen, so weit nicht Avtikel 6 anders bestimmt. Rußland wird alles in seinen Kräften Stehen.de tun, um alsbald die ostanatolischen Provinzen und ihre «rdlurnssmätzitze Rückgabe an die Türkei sichssrKU-
stellen. Die Bezirke Edeha, Kars und Baku werden gleichfalls ohne Verzug von den russischen Truppen geräumt. Rußland wird sich in die Neuordnung der staats- rechtlichen und völkerrechtlichen Verhältnisse dieser Bezirke nicht e i n m l s ch e n, wnoern überläßt es der Bevölkerung dieser Bezirke, di« Neuordnung rm Einvernehmen mrt den Nachbarstaaten, namentlich der Türkei, durchzuführen.
Die Demobilisationspflicht Rußlands.
Artikel 5. Rußland wird die völlige Demobilmachung seines Heeres einschließlich der von der jetzigen Regierung neugeoildeten Heeresteile unverzüglich durchführen. Ferner wird Rußland seine Kriegsschiffe entweder in russische Häfen überführen und dort bis zum allgemeinen Friedensschluß belaßen oder sofort des- armieren. Di« Kriegsschiffe der uni den Mächten des Vierbundes im Kriegszustand verbleibenden Staaten werden, so weit sic sich in dem russischen Machtbereich beftnden, wie die russischen Schiffe behandelt werden.
Das Sperrgebiet im Eismeer
bleibt bi? znm allgeweinen Friedensfchluß bestehen. In der O st s e e und. so weft die russische Macht reicht, rm Schwarzen Meer, wird sofort mft der W e g r ä u m u n g der Minen begonnen. Dr» Hände lsschiffahrt .n diesen Scegebieten ist frei und wird s o s o r t wieder ausgenommen. Zur Festlegung der näheren Bestimmungen, namer.slich zur Bekanntgabe der gefahrlosen Wege für die Handelsschiffe, werden gemischte Kommissionen eingesetzt. Die Schissahrlswege sind dauernd von treibenden Minen sreizuhalten.
Artikel 6. Rußland verpflichtet sich, sofort Frieden mit der ukrainischen Volksrepublik zu schließen und den Friedensvertrag zwischen diesem Staat und den Mächten des Vierbundes anzuerkennen. Das ukrainische Gebiet wird unverzüglich von den russischen Truppen und der russischen Roten Garde geräumt. Rußland stellt jede Agitation und Propaganda gegen die Regierung oder die öftentlichen EmrichMrigen der ukrainischen Volksrepublik e in.
Estland und Livland
werden gleichfalls ohne Verzug von den russtschea Truppen und der russischen Roten Garde geräumt. Die Ostgrenze Estlands verläuft im allgemeinen dem Narwaflußentlang,di« Ostgrenze Livlands verläuft im allgemeinen durch den Peipus-See und Pskow- schen See bis zu dessen Südwesiecke, dann über den LubonschenSeein Richtung L i v e n h o f an der Düna. Estland und Livland werden von einer deutschen Polizeimacht besetzt, bis dort die Sicherheit durch eigen« Landeseinrichtungen gewährleistet und die staatliche Ordnung wiederhergestellt ist. Rutzland wird alle Verhafteten oder verfchleppten Bewohner Estlands und Livlands sofort freilafsen und gewährleiftet sichere Rücksendung aller verschleppten Estländer und Livländer.
Auch
Finnland und die Aalandsinseln »
werden alsbald ton den russischen Truppen und der russischen Roten Garde, die finnischen Häfen von der russischen Flotte und den vussischen Seestreitkräften geräumt. So lange Eis ine Überführung der rufsischen Kriegsschiffe in russisch« Häfen ausschlietzt. werden auf.den Kriegsschiffen nur schwache Kommardcs zurückbleiben. Rußland stellt jede Agitation oder Propaganda gegen di« Regierung oder die öffer.tlichen Einrichtungen Finnlands ein. Di« auf de» Aalandsinseln angelegten B e f e st i g u n g e n sind sobald als möglich zu entfernen. Über die dauernd« Nichtbefestigung dieser Inseln sowie über ihre sonstig« Behandlung in militärischer und schiffohrtstechnischer Hinsicht ist ein besonderes Abkommen zwischen Deutschland. R u ß l a n d, Finnland und Schweden zu treffen. Es besteht Einverständnis darüber, daß hierzu aus Wunsck Deutschlands auch andere Anliegerstaaten der Ostsee hinzugezogen werden können.
Artikel 7. Von der Taff'ache ausgehend, daß Persien und Afghanistan
freie und unabhängige Staaten sind, verpflichten sich die vertragsschließenden Teile, die politische und wirtschaftliche U n - abhängigkeit und die territoriale Unversehrtheit dieser Staaten zu beachten.
Artikel 8. Die beiderseitigen
Kriegsgefangenen
werden in ihre Heimat entlassen. Die Regelung de: hiermft zusammenhängenden Fragen erfolgt durch die rm Artikel 12 vorgesehenen Einzelverträgc.
Artikel ü. Die vertragsschliehendeu Teile verzichten gegenseitig auf den Ersatz ihrer
KrregSk-sten,
d. h. der staatlichen Aufweridungen für die Kriegsführung, sowie auf den Ersah der Kriegsschäden, d. h. derjenigen Schäden, die chren Angehörigen in den Kriegsgebieten durch militärische Maßnahmen mit Einschluß aller im Feindesland vorgenommenen Requisitionen, entstanden sind.
Artikel 10. Die
, diplomatischen und konsularischen Beziehungen
werden sofort nach der Ratifrkation des Friedensvertrags wieder ausgenommen. Wegen der Zulassung der beiderseitigen Konsuln bleiben 'besondere Vereinbarunzea Vorbehalten.
Artikel 11. Für die
wirtschaftlichen Beziehungen
zwischen den Mächten des Vierbundes und Rußland sind die in A n I a g e 2 b r s b enthaltenen Bestimmungen maßgebend, und zwar Anlage 2 für die deutsch-russischen, Anlage 3 für di« österrelrbisch-ungarisch-russischen, Anlage 4 für di« bulgarisch-russischen und Anlage 5 für die türkisch-russischen Beziehungen.
Artikel 12. Di« Herstellung der öffentvchen »nd privaten
Rechtsbeziehungrn,
der Austausch der Kriegsgefangenen und Zivilinterrnerten, die A m n e st i e f r a g e, sowie die Frage der Behandlung der :n die Gewalt des Gegners geratenen Handelsschiffe werden in einzelnen Verträgen mft Rußland geregelt, welche einen wesentlichen Be st a n d t e i l des geoenwörtigen Friedensvertrags bilden und, so wert tunlich gleichzeitig mit diesem in Kraft treten.
Artikel 13. Bei
Auslegung dieses Vertrags
sind für die Beziehungen zwischen Deutschland und Rußlau.d der deutsche und der ruffische Text, für di« Beziehungen zwischen Österreich-Ungarn und Rußland der deutsch«, ungarische und russisch« Text, für die Beziehungen zwischen Bulgarien und Rußland der bulgarische und russische Text, für die Beziehungert der Türkei und Rußland der türkische und russische Text maßgebend.
Schluhbestlmmuny.
Artikel 14. Der gegenwärtige Friedensvertrag wird ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunde soll t u n - lichst bald in Berlin ausgetauscht werden. Die russische Regierung verpflichtet sich, den Austausch der Ratifikationsurkunden auf Wunsch einer der Mächte des Birr- biindcs innerhalb zwei Wochen vorzunehmen. Der FriebenSvertrag tritt, so weit nicht seine Artikelanlage oder Zusatzverträge anders bestimmen, mitseiner Ratifikation in Kraft.
Zn Nrkund dcffen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag eigenhändig unterzeichnet. Ausgcfertigt rn fünffacher Urschrift in Brest-Litowsk, 3. März 1918. (Folgen Unter- schrifderr. ^
Anmerkung des W. T.-B.: Di« handelspolitischen Fragen, aus di« Artikel 8 sich bezieht, sind nach den Forderungen des deutschen Ultimatums und analog dem rkrcinischen Vertrag geordnet. Was Sie r e ch t s p o l i t i i ck> e r. Vereinbarungen angeht, entsprechen sie im wesentlichen den Vorschlägen, die a u 7 Grund des Ultimatums von deutscher Seite in der ersten Sitzurig unterbreitet worden sind.
Auszeichnung des Generalfeldmarschalls Prinz Leovold von Bavcrn.
W. T.-B. Berlin, 4. März. (Amtlich. Drahtbericht.) Der Kaiser hat nach Abschluß der Operatro- nnt im Osten dem Oberbefehlshaoer-Ost General- feldmarschall' Vrinz Leopold von Bayern das Groß- kreuz des Eisernen Kreuzes verliehen.
vanktelegramm der ukrainischen Regierung.
W. T.-B. Berlin, 4. März. (Drahtbericht.) Der Ministerpräsident der ukrainischen Republik Holubo- witsch richtete gelegentlich seiner Anlnesenhert m Brest-Litowsk am 2. März an den ReichskanzIet folgendes Telegramm: „Ich benutze diese Gelegenheit
eines eintägigen Besuches in Brest ber dem Ober- besehlshaber der deutschen Truppen des Ost, um Eurer Exzellenz voller Freude mstzuteilen,, daß, die Truppen unserer Rada wieder rn Kiew, unserer alten und unserer neuen Hauptstadt, ein ge- zogen und von der Bevölkerung begeistert begrüßt worden sind. Die Befreiung unserer Hauptstadt und unseres Landes ist zum großen Teile auch Le«
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