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Morgen-klusgabe.

tlt* 71. * 66. Jahrgang.

Dienstag, 12. Februar 1918.

Der beend igle Kriegszustand im Osten.

lBon»uns«-rer Berliner Abteilung.)

I-. Berlin, 11. Febr. (Eig. Drahtbericht, zb.) Es ist wohl ganz selbstverständlich, daß überall, wohin man in Berlin hört, die so plötzlich hereingeschneite Friedenserklärung des Herrn Trotzkh im Vordergrund aller Erörterungen steht. Bezeichnend ist aber, daß niemand, mit dem man über diese russische Auslassung spricht, ob Kenner oder Laie, so recht etwas mit ihr anzufangen weiß. Man fragt sich allgemein: WaS will der schlaue Herr Trotzky und sür wen. wird dieses plötzliche Friedensfeuerwerk abgebrannt? Wenn es ihm wirk­lich um den Frieden zu tun wäre, er hätte ihn längst haben können, einen Frieden, mit dem er sich nicht zu scheuen brauchte, nach Petersburg zurückzukehren. Es ist doch zum mindesten eine eigenartige Methode, die die russische Delegation in Brest verfolgt, indem sie erst durch langatmige Erklärungen Woche um Woche den Abschluß von Friedensver­handlungen zu hintertreiben sucht, um dann eines TageS plötzlich zu erklären: Jetzt ist der Krieg für uns zu Ende, unsere Truppen gehen nach Hause. Macht, was ihr wollt! Es müßte nicht Herr Trotzkh sein, wermi nicht hinter diesem ganz eigentümlichen Gebaren irgendwie der Pferdefuß zum Vorschein käme. Anlaß zu dem FriedenSerguß mag ja seine recht schwierig gewordene Stellung in Rußland gewesen fein, die durch den Abschluß des Friedens mit der Ukraine sicher noch bedeutend ver­wickelter wurde, aber vor allem dürfte sich doch Herr Trotzky an die Zen trat Mächte gewendet haben in der sicheren Vor- «rssetznng, daß sich kein Staat auf eine derartige vage einseitige Erklärung einlaffen wird. Dann aber wird wohl der russische Volkskommissar wieder eine große Rede halten, um der Welt zu verkünden: Ich habe ja den Kriegszustand beenden wollen, aber die anderen gingen nicht darauf ein.

Wir haben im Laufe der Brest-Litowsker Verhandlungen die Herren Bolschewisten, namentlich ihren Führer und ihre eigenartige Verhandlungsmechode nur zu gut kennen gelernt, um uns ohne weiteres einfangen zu lassen. Wenn die Peters­burger Regierung den Frieden will, die Zentralmächte haben nie im Wege gestanden. Aber sie verlange» einen ordent­lichen Frieden, der ein gutes Zusammenleben in Ost­europa iicherstellt, und keine Halbheiten. Die Ber­liner Presse vertritt daher fast durcbgehends die Ansicht, daß die Erklärung Trotzkys eigentlich keine Neuerung bringt, denn der Kriegszustand ist bei der derzeitigen Lage des russischen Heeres schon lange beendigt.

Es hat vier den Anschein, als ob Herr Trotzky vielleicht wieder einmal auf Enttäuschungen bei den Zentralmächten spekuliert, indem er wohl berechtigterweise der Ansicht war, daß seine Erklärung eitel Freude Hervorrufen würde, die dann hernach in eine starke Enttäuschung Umschlägen müsse. Ts ist ja nicht das erstemal, daß Herr Trotzky hier diesen Weg beschultet._

Der Stieben mit bet Ukraine.

Lin Glückwunschtelegramm des Kaisers an den Reichskanzler.

W. T.-B. Berlin, 11. Febr. (Amtlich. Drahtbericht.) Seine Majestät der Kaiser hat an den Reichskanzler Dr. Grasen v. Hertling folgendes Telegramm gerichtet:

„Die Meldung von dem Abschluß des Friedens mit der Ukraine habe ich mit dem Gefühl tieffter Dank­barkeit gegen Gott empfangen, der in dieser schweren Zeit seine schützende Hand in sichtbarer Weise über Deutschland gehalten hat. Ich beglückwünsche Eure Exzellenz von Herzen zu dem bedeutungsvollen Erfolg Ihrer Politik und hoffe, daß der von Ihnen Unterzeichnete Vertrag die Grundlage er­sprießlichster Beziehungen zwischen den Verbündeten und dem neuen Reiche wird. Rach Jahren härtester Kämpfe mit einer Welt von Feinden ist der uns umklammernde Ring dank der Siege unseres unvergleichlichen Hseces gesprengt und das Wort vom Frieden Wirklichkeit geworden. Zum erstenmal erscheint das Ende des gigantischen Ringens in greifbare Nähe gerückt. Das deutsche Volk aber wird, des bin ich gewiß, frendigen Geistes und mit jener unwidersteh­lichen Kraft, die ihm sein gutes Gewissen, die Geschlossen­heit im Innern und der Glaube an seine Zukunft ver­leihen, zusammen mit seinen Verbündeten auch die weiteren Aufgaben erfüllen, die ihm dieser Erfolg noch stellen mag.

(Gez.) Wilhelm!. R."

Di« Wiederaufnahme der wirtschaftlichen Beziehungen.

Berlin, 11. Febr. (zb.) Im „Berliner Lokal-Anz." werden die Abmachungen über die Wiederaufnahme und die vorläufige Ausgestaltung der wirtschaftlichen Beziehungen in dem Friedensvertrag mit der Ukraine unterstrichen. Dieser Teil des Vertrages dürfte bei glatter Erledigung nicht nur günstig sein, sondern auch eine schnelle Rückwirkung auf unsere Er- nahrungsverhältnisse haben, wenn auch dar- ! auf hingewiesen werden müsse, daß üe nicht überspannt werden dürsten. Für die Ukraine falle vor allem von vornherein stark ins Gewicht, daß die Möglichkeit eines schnellen Friedens an sich schon cm Geschäfts-

crgebnis allerersten Ranges sei. Dazu hat- ten wir ihr verholfen und es wäre nur billig, wenn wir dafür gleichtverstge Gaben eintauschten.

Die „Post" schreibt: Der Schwerpunkt des Vertrages ruht in dem Artikel, durch den die künftigen wirtschaft­lichen Fragen zwischen den Mittelniächten und der Ukraine geregelt werden. Von deutscher Seite scheint nach Kräften Sorge getragen worden zu lein, den Frie­densschluß auch wirtschaftlich voll nutzbar zu machen. Ein ziemlich weitgehender Austausch ist vor- gesehen, der sich im wesentlichen nach den Bedingungen des alten Handelsvertrages zwilchen Rußland und den Mittelmächten vollziehen soll.

Der „Vorwärts" sagt: Die Grenzen des neuen

Staates gegen Rußland können naturgemäß nur in einem Vertrage mit diesem Staat festgestellt werden, sind also noch unbestimmt. Der erste Frieden, der in diesem Weltkriege geschlossen wurde, ist ein Friede ohne Entschädig»n'gen. Wer den größeren Vorteil hat, wird sich zeigen.

Noch grotze Setreideüberschüffe in der Ukraine.

— Budapest, 11. Febr. „Kileti Erteritoe" meldet: Die neue Republik Ukraine, die mit den Zentralmächten den Frieden abgeschlossen hat, verfügt zurzeit noch über große Mengen Getreide. Als Wyrube, der Sekretär des ukrainischen Derpflegungsminister. im vorigen Monat in Petersburg weilte, habe er dort mit­geteilt, daß die Ukraine der russischen Regierung um einen gewissen Preis 80 Millionen Pud Getreide über­lassen kann. Auch sollen in der Ukraine noch Getreide­überschüsse aus den Ernten 1915 und 1916 vorhan­den sein.

Die Meinung in der Schweiz.

W. T.-B. Bern, 11. Febr. (Drahtbericht.) Für das „Berner Tagblatt" bedeutet der Frieden mit der Ukraine vor allem einen starken diplomatischen Erfolg. Die Theorien Trotzkys sind damit inS Wanken gekommen. Dies wird wahrscheinlich auf Trotzkys künftige Haltung nicht ohne Einfluß sein. Die Bedeutung des Friedensschlusses liegt hauptsächlich auf politischem und wirtschaftlichem Gebiet, namentlich für Österreich. Das bedeutet die Durch- brechung des Blockaderinges der Entente. Das Blatt knüpft an die nunmehrige Zugänglichkeit der ukrainischen Kornkammer die Hoffnung, daß auch die Schweiz dadurch vielleicht in absehbarer Zeit Vorteile in der Getreidever- strgung haben könne.

*

Der Zusatzvertrag mit der Ukraine.

IV. T.-B» Berlin, 11. Febr. (Drahlbericht.) In dem mit der ukrainischen Volksrepublik vereinbarten Zusatzvertrag heißt es bezüglich der

Aufnahme der konsularischen Beziehungen:

Jeder vertragsschließende Teil wird die Konsuln des an­deren Teils an allen Plätzen seines Gebiets z u l a s s e n, so weit nicht bereits vor dem Krieg für einzelne gemischt­sprachige Plätze oder Gebietsteile Ausnahmen bestehen und diese Ausnahmen nach dem Krieg jeder -dritten Macht gegen­über gleichmäßig aufrecht erhalten werden. Jeder Teil b-hält sich vor, aus Gründen der Kriegsnotwendigkeit an gewissen Plätzen Konsuln des anderen Teils erst nach Abschluß des allgemeinen Friedens zuzulassen. Jeder -vertragsschließende Teil wird alle Schäden ersetzen, die durch völkerrechts­widrige Handlungerl konsularischer Beamten -des anderen Teils zugefügt und an Konsulatsgebäuden dieses Teils ange­richtet worden sind. Die Verträge, Abkommen und Bevein- barungen, die zwischen Deutschland und Rußland vor der Kriegserklärung in Kraft gewesen sind, treten zwischen den vertragsschließenden Parteien vorbehaltlich abweichender Be­stimmungen des Friedensvertrags u-nd dieses Zusatzvertrags bei deren Ratifikation mit der Maßgabe wieder in Kraft, daß. so weit sie für eine bestimmte Zeit unkündbar find, -diese Zeit um die Kriegs d euer verlängert wird. Feder vertragsschließende Teil kann von dem anderen Teil -binnen ' sechs Monaten nach der Ratifikation des Friedensvertrags die Verträge oder deren einzelne Bestimmungen mittet len, die nach seiner Auffassung mit den während des Kriegs eingetve- tenen Veränderungen im Widerspruch stehen. Diese Vertrags­bestimmungen sollen tunlichst bald durch neue Ver­träge ersetzt -werden, die den veränderten Anschauungen und Verhältnissen entsprechen. Zur Ausarbeitung ,dieser neuen Verträge wird binnen sechs Monaten nach der Ratifikation des Friedensvertrags eine Kommission zusammen­treten. So weit sich diese binnen drei Monaten nicht einigt, steht es jedem Teil frei, von den Vertragsbestimmnln- gen zurückzutreten.

Me in dem Gebiet eines vertragsschließenden Teils be­stehenden Bestimmungen, wonach mit Rücksicht auf den Kriegszustand die Angehörigen des anderen Teils in An­sehung chrer Privatrechte irgend welcher besonderen Regelung ! unterliegen (K r i e g s ge s e tz e), treten mit der Ratifikation des Friedensvertrags außer Anwendung. Als Ange­hörige eines vertragsschließenden Teils gelten auch solche juristische Personen und Gesellschaften, die in seinem Gebier ihren -Lütz habe«.

Die privatrechtlichen Schuldverhältnisse

werden wieder hergestellt, so weit nicht.außer den Bestinunun- gen des Zusatzvertrags sich ein anderes ergibt. Geldforde- rungeu, deren Bezahlung im Laus des Kriegs aus Grund von Kriegsgesetzen verweigert werden können, brauchen nicht vor Ablauf von drei Monaten nach der Ratifikation des Frie- -densvertrags bezahlt zu werden. Nach der Ratifikation des Friedensvertrags soll die -Bezahlung der staatlichen V-er, b i n d l i ch k e i t e n, insbesondere der öffentliche Schulden­dienst, beiderseitigen Angehörigen gegenüber ausgenommen werden. Im Hinblick aus die von der ukrainischen Volks­republik in Aussicht genommenen Vermögensausein­andersetzungen mit den übrigen Teilen des e h e - malrgen russischen Kaiserreichs bleibt die Aus­führung dieses Grundsatzes besonderen Vereinbarungen Vor­behalten. Dabei wird die ukrainische Volksrepublik den deut­schen Staatsangeihörigen gegenüber jedenfalls die Verbind­lichkeiten übernehmen, die für d'.e in der Ukraine vorgenom- menen öffentlichen Arbeiten eingegangen oder durch dort be­findliche Bermögensstände sichergestellt sind.

Die vertragsschließenden Tecke sind darüber einig, daß vorbehaltlich der Zustimmung des Artikels 11 (Urheber­rechte) zu gewerblichen Schutzrechten, Konzessionen und Privilegien, sowie ähnlichen Ansprüchen aus öffenllich recht­licher Grundlage, die durch die Kriegsgesetze beeinträchtigt worden sind, für das Gebiet der Ukraine w'.ederhergestellt werden.

In Artikel 11 heißt es, daß die beaufsichtigten, verwahr­ten oder verwalteten VermögenSgegenstände auf Verlangen des Berechtigten unverzüglich freizugeben sind. Diese Bestimmungen sollen aber wohlerworbene Rechte dritter nicht berühren. Grundstücke oder Rechte an einem Grundstück, Bergwerksgerechtsame sowie Rechte auf die Be­nutzung oder Ausbeutung von Grundstücken, Unternehmun­gen, Beteiligung an einem Unternehmen, insbesondere Wien, die infolge von Kriegsgesetzen veräußert oder den Berechtigten sonst durch Zwang entzogen worden sind, sollen dem früheren Berechtigten aus einen innerhalb -eines. Jahres nach der Ratifikation des Friedensvertrags zu stellenden Antrag gegen Gotvähr der ihm aus Anlaß der Veräußerung oder Ent­ziehung etwa erwachsenden Vorteil« stei von allen inzwffchen begründeten Rechten dritter wieder übertragen werden. Den -beiderseitigen Ar-gehörigen sollen die Schäden ersetzt

werden, die sie infolge von Kriegsgesetzen erlitten haben. DaS gleiche gilt für die Schäden, die Zivilangehörigen in jedem Teil des Kriegs außerhalb der Kriegsgebiete von den staat- lichen Organen oder der Bevölkerung des anderen Teils durch völkerrechtswidrige Gewaltakte an Leben, Gesundheit oder Vermögen zugef-ügt worden sind. Im Hinblick auf die von der ukrainischer. Volksrepublik in Aussicht genommenen Ver- mägensausemandersetzungen mit den übrigen Teilen des ehe­maligen russischen Kaiserreichs bleibt die Ausführung dieser Grundsätze besonderen Vereinbarungen Vorbehalten. Der bereits im Gang befindliche Austausch k ri eg s u n t a ug - licher Kriegsgefangener wird mit möglichster Be­schleunigung durchgesührt werden.

Der Austausch der übrigen Kriegsgefangenen erfolgt tunlichst bald in bestimmten, noch näher zu verein­barenden Zeiträumen. Eine Kommission soll alsbald nach der Rati-fikation des Friedensvertrags in Brest-Litowsk zu- sammentreten und die vorgesehenen Zeiträume sowie die sorr- stigen Einzelheiten festsetzev und die Durchführung über- wachen. Die Aufwendungen für die beiderseitigen Kriegsgefangenen werden im Hinblick auf die Gefangenen- zahl gegenseitig aufgerechnet. Die beiderseitigen In­ternierten und verschickten Z i v i l a n g e h ö r i g e n werden tunlichst unentgeltlich heimbesördert, so weit sie nicht mit Zustimmung des AuseuthaltsstaatS in dessen Gebiet bleiben oder sich in ein anderes Land zu begeben wünschen. Die Angehörigen eines Te'ls. die bei Kriegsausbruch in dein Gebiet des anderen Teils ihren Wohnsitz oder eine gewerbliche oder Handelsniederlassung hatten und sich in diesem Gebiet aushielteu- Wunen dorthin zurückkehren, sobald sich der andere Teil nicht mehr im Kriegszustand befindet. Jeder Teil ge­währt volle Straffreiheit den dem anderen Teil an- achörenden Kriegsgefangenen, sowie den Zivilpersonen.

Es folgen

Amnestiebestimmungen

für Kriegsgefangene, Zivilinternierte und Verschickte sowie für alle Angehörigen des anderen Teils, für die zu seinen Gunsten begangenen Straftaten und für Verstöße gegen die zum Nachteil feindlicher Ausländer ergangenen Ausnahme­gesetze. Ferner gewährt jeder Teil volle Straffreiheit den Ar»° gehörigen seiner bewaffneten Macht in Ansehung der Ar­beiten, die sie als Kriegsgefangene des anderen Teils geleistet haben. Dos gleiche gilt für die von den beiderseitigen Zivil- angehörigen während ihrer Fnternwrung oder Verschickung geleisteten Arbeiten. Kauf fahrt ei schiffe der einen vertragsschließenden Partei, die beim Kriegsausbruch in den Häfen des anderen Teils lagen, werden ebenso wie ihre Ladungen zurückgegeben oder, so weit dies nicht möglich ist- in Geld ersetzt werden. Die als Prise aufgebrachten Kaus- sahrteilchiffe der vertragsschließenden Parteien sollen, wenn sie vor der Ratisikatiou des Friedensvertrags d«ch rechtÄkäjs-