Teile 4. Samstag, 15. September 1971.
Wiesbadener TagblatL.
Aüend-Ausaabe. Erstes Blatt.
471 .
5°/. Deutsche Reichsauleihc.
4W Deutsche Reichsschutzuuweisuuzen,«, >,«-/.««>-»-/.
Zur Bestreitung der durch den Krieg erwachsenen Ausgaben werden weitere 5°/° Schuldverschreibungen des Reichs und 4'/'°/» Reichsschatzanweisungen hiermit zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt.
Das Reich darf die Schuldverschreibungen frühestens zum 1. Oktober 1924 kündigen und kann daher auch ihren Zinsfuß vorher nicht herabsetzen. Sollte das Reich nach diesem Zeitpunkt eine Ermäßigung des Zinsfußes beabsichtigen, so muß es die Schuldverschreibungen kündigen und den Inhabern die Rückzahlung zum vollen Nennwert anbieten. Das gleiche gilt auch hinsichtlich der früheren Anleihen. Die Inhaber können über die Schuldverschreibungen und L>chatzanweisungen wie über jedes andere Wertpapier jederzeit (durch Verkauf, Verpfändung usw.) verfügen.
Die Bestimmungen über die Schuldverschreibungen finden auf die Schuldbuchforderungen entsprechende Anwendung.
1. Annahmestelle».
Zeichnungs stelle ist die Reichsbank. Zeichnungen werden
m MM. den 19. Septem»«, »I» Imelsixs.de» lonodet 1917. minus lllti
Lei dem Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere in Berlin j Posts checkkonto Berlin Nr. 99) und bei allen Zweiganstalten der R ei ch s-
Preußischen Central - G e n o s s ens ch a f t s ^ lasse in Berlin, der Königlichen Haupt bank in Nürnberg und ihrer Zweiganstalten,, sowie sämtlicher Banken, Bankiers und ihrer Filialen, sämtlicher öffentlichen Sparkassen und ihrer Verbände, ieder Lebensversicherungsgcsell- fchaft, ieder Kreditgenossenschaft und ieder Postanstalt erfolgen. Wegen der Postzeichnungen stiebe Ziffer 7.
Zeichnungsscheine sind bei allen vorgenannten Stellen M haben. Die Zeichnungen können aber auch ohne Verwendung von Zeichnungsscheinen brieflich erfolgen.
2. Einteilung. Zinsenlauf.
Die Schuldverschreibungen sind in Stücken zu 20 000, 10 000, 5000, 2000, 1000, 500, 280 u. 100 Ntark mit Zinsscheinen zahlbar am lAprilundl. Oktober jedes Jahres ausgefertigt/ Der Zinsenlam beginnt am 1 . April 1918, der erste Zinsschein ist am 1. Oktober 1918 fällig.
Die Schatzanweisungen sind in Gruppen eingeteilt und in Stücken zu 20 000, 10 000, 5000, 2000, 1000 Mark mit Zinsscheinen zahlbar am 2. Januar und 1. Juli ledes Jahres ausgefertigt. Der Zinsenlauf beginnt am 1. Januar 1918, der erite Zinsfchein ist am 1. Juli 1918 fällig. Welcher Gruppe die einzelne Schatzanwersung angehört, ist aus ihrem Text ersichtlich.
3. Einlösung der Schatzanweisungeu.
Die Schatzanweisungen werden zur Einlösung in Gruppen im Januar und Juli jedes Jahres, erstmals im Juli 1918, ausgelost und an dem, auf die Auslosung folgenden 2. Januar oder 1. Juli mit.110 Mark für ie 100 Mark Nennwert zuruckgezahlt. DieAuslosung geschieht nach dein gleichen Plan und gleichzeitig mit den Schatzanweisungen der sechsten Kriegsanleihe. Die nach 'diesem Plan auf die Auslosung im Januar 1918 entfallende Zahl von Gruppen der neuen Schatzanweisungen wird jedoch erst im Juli 1918 mit ausgelost.
Die nicht ausgelosten Schatzanweisungen sind seitens des Reichs bis zum 1. Juli 1927 unkündbar Frühestens auf diesen Zeitpunkt ist das Reich berechtigt, sie zur Rückzahlung zum Nennwert zu kündigen, iedoch dürfen die Inhaber alsdann statt der Barrückzahlung 4 %igc, bei to ferneren Auslosung mit 115 Mark für ie 100 Mark Nennwert rückzahlbare, im übrigen den gleichen Tilgungsbedingungen unterliegende Schatzanweisungen fordern. Frühestens 10 Jahre nach der ersten Kündigung ist das Reich wieder berechtigt, die dann noch underlosteii Schatzanweisungen zur Rückzahlung zum Nennwert zu kündigen, jedoch dürfen alsdann die Inhaber statt der Ba^-chlung 3% %ige mit 120 Mark für je 1Ö0 Mark Nennwert rückzahlbare, im übrigen den gleichen Tilgungs- lbedingungen unterliegende Schatzanweisungen fordern. Eine weitere Kündigung ist nicht zulässig. Die Kundingungen muffen spätestens sechs Monate vor der Rückzahlung und dürfen nur auf emen Zinstermin erfolgen.
Bedingungen.
Für die Verzinsung der Schatzanweismigen und ihre Tilgung durch Auslosung werden — von der verstärkten Auslosung im ersten Auslosungstermin (vergl. 2U>f. 1) abgesehen — jährlich 5 % vom Nennwert ihres ursprünglichen Betrages aufgewendet. Die ersparten Zinsen. von den ausgelosten Schatzanweisungen werden zur Einlösung mitverwendet. Die auf Grund der Kündigungen vom Reiche zum Nennwert zurückgezahlten Schatzanweisungen nehmen für Rechnung oes Reichs weiterhin an der Verzinsung und Auslosung teil.
Am 1. Juli 1967 werden die bis dahin etwa, nicht ausgelosten Schatzanweisungen mit dem alsdann für die Rückzahlung der ausgelosten Schatzanweisungen maßgebenden Betrage (110%, 115% oder 120%) zuruckgezahlt.
4. Zeichnungspreis.
Der Zeichnungspreis beträgt: ..
für die 5 % Re i ch s an leih e, wenn Stucke
verlangt werden . ... 98,— M.,
für die 5% Reichsanleihe, wenn Eintragung in das Reichst chuldb u ch m i t S v e r r e bis zum 15. Oktober 1918
beantragt wird.9<,80 M.,
für die 4%% Reichsschatzan-
Weisungen .. • - 98,— 4UC-V
für je 100 Mark Nennwert unter Verrechnung der üblichen Stückzinsen.
5. Zuteilung. Stückelung.
nungsschlu^
die ^Zei^chnunässtÄe"icheVchIe 'Ww der Zuteilung. ' Besondere Wünsche wegen der Stückelung und in ton dafür vorgesehenen Raum auf der Vorderseite., des Zeichnungsscheines anzugeben. Werden derartige Wunsche nicht zum Ausdruck gebracht, so wird die Stückelung von den Vermittlungsstellen nach ihrem Ermessen vorae- nommen. Spätereii Anträgen auf Abänderung der Stückelung kann nicht stattgegeben werden.*
Zu allen Schatzanweismigen sowohl wie zu den Stücken der Reichsanleihe von 1000 Mark und mehr werden auf Antrag vom Reichsbank-Direktorium ausgestellte Zwifchenscheine ausgegeben, über deren Umtausch in endgültige Stücke das Erforderliche spater öffentlich bekannt gemacht wird. Die Stucke unter 1000 Mark, zu denen Zwischenscheine, nicht vorgesehen sind, werden mit möglichster Beschleunigung fertrggestellt und voraussichtlich im April n. I. ausgegeben werden.
Wünschen Zeichner von Stücken der 5 % Reichsanleihe unter Mark 1000 ihre bereits bezahlten, aber noch nicht gelieferten kleinen Stücke bei einer Darlehiiskaffe des Reichs zu beleihen, so können sie die Ausfertigung besonderer Zwischenscheine zwecks Verpfandung. ber der Darlehnskasse beantragen: die Anträge sind an die Stelle zu richten, bei der die Zeichnung , erfolgt ist. Diese Zwischenscheine werden nicht an die Zeichner und Vermittlungsstellen ausgebändigt, sondern von der Reichsbank unmittelbar der Darlehnskaffe übergeben.
6. Einzahlungen.
Die Zeichner können die gezeichneten Beträge vom 29. Sevtember d. I. an voll bezahlen. Die Verzinsung etwa schon vor diesem Tage bezahlter Beträge erfolgt gleichfalls erst vom 29. September ab..
Die Zeichner sind verpflichtet: _ ^
30% des zugeteilten Betrages spätestens am 27. Okt. d. I., 20% des zugeteilten Betrages spätestens am 24.Nov. d. I., 25% des zugeteilten Betrages spätestens am 9. Jan. n. 25% des zugeteilten Betrages spätestens am 6. Febr. n. I., zu bezahlen. Frühere Teilzahlungen sind zulässig, iedoch nur in runden durch 100 teilbaren Beträgen des Nenn
werts. Auch aus die kleinen Zeichnungen sind ^.Teilzahlungen jederzeit, indes nur m runden durch 100 teilbaren Beträgen des Nennwerts gestattet, dockb ra ucht die Zahlung erst geleistet zu werden, wenn die Summe der fällig gewordenen Teilbeträge wenigstens 100 Mark
^Die Zahlung hat bei derselben Stelle zu erfolgen, bei der die Zeichnung angemeldet worden rst. . ,
Die im Laufe befindlichen unverzinslichen ScbatzsSeine des Reichs werben — unter Abzug von ^5 % Diskont'vom ZahlunaStage, früh^ns aber vom 29. s«p-
tember ab, bis zum Tage ihrer Fälligkeit — m Zahlung genommen.
7. Postzeichnungen.
Die Postanstalten nehmen nur Zeichnungen auf die 5 % Reichs« n l ei he entgegen. Auf diese Zeichnungen kann die Dollzahlung am 2?-.
ni u ft etBet fjjätefteTtS etnt 27. önoifret Qclgiftct toetbext. 2Iuf bis zum 29. September geleistete Vollzahlungen werden ZinU für F Tagebaus alle cmderen VM- zablunaen bis zum 27. Oktober, auch wenn sie vor diesem Tage geleistet werden, Zmfen für 153 Tage vergütet.
8. Umtausch.
Den Zeichnern neuer 4% Schatzanweisungen ist es gestattet daneben Schuldverschreibungen der früheren
zutauschen, iedoch kann ieder Zeichner höchstens doppelt so viel alte Anleihen (nach dem Nennwert) zum Umtausch anmelden. wie er neue Schatzanweisungen gezeichnet hat. Die Umtauschantrage stnd innerhalb der Zcichiiungssrist bei derjenigen Zeichnungs- oder .Ver- mitAunaEelle bei der die Schatzanweisungen gezeichnet worden sind, zu stellen. Die alten Stücke stnd bis. zum 15 Dezember 1917 bei der genannten Stelle einzureichen. Die Einreicher der Umtauschstücke erhalten auf Antrag Zunächst Zwischenscheine zu den neuen Schatzanweisungen.
gangenen
neuen Schaeanweii'ununl von 5% Schatzanweisungen der ersten Kriegsanleihe erhalten eine Vergütung bon M. 2,—>, die Einlieferer von 5 V Schatzanweisungen der zweiten Kriegsanleihe eine Veraütung ton R 1,50 für je 100 Mark Nennwert. Die Einsteferer von 4%% Schatzanweisungen der werten urch fünften Kriegsanleihe haben M. 3,— für ie 100 JKoxt Nennwert zuzuzahlen. _
Die mit Januar/Juli-Zinsen aEstaHten^Stucke stnd mit Zinsscheinen, ine am 1. Juli 1918 fcülig srnd, me mit Avril/Oktober-Zinsen ausgestatteten Stucke mrt Zius- scheinen, die ani 1. April 1918 fällig stnd, einzureichen. Der Umtausch erfolgt mit Wirkung vom 1. Januar 1918. so daß die Einlieferer von April/Sktober-Stucken auf ihre alten Anleihen Stückzinsen für % Jahr vergütet crfjctltctt.
Sollen Schuldbuchforderungen zum Umtausch, verwendet werden, so ist zuvor e,n Antrag auf Ausreichung von Schuldverschreibungen an. die Reichsschuldenver- waltuna (Berlin, SW. 68, Oranienstr. 92/94). zu richten.
Antrag muß einen auf den Umtausch hinweisenden Vermerk enthalten und spätestens bis zum 24. Oktober d I bei der Reichsschuldenvcrwaltung eingehen. Daraufhin werden Schuldverschreibungen, die nur für. den Umtausch in Reichsschatzanweiiungen geeignet stnd, ohne Zinsscheinbogen ansgereicht. Jur die.Ausreichung werden Gebühren nicht erhoben. Eine. ÄeichnMgssperre steht de»i Umtausch nicht entgegen. Die Schuldverschreibungen sind bis zum 15. Dezember 1917 bei den m Absatz 1 genannten Zeichnungs- oder Vermittlungsstellen einz-u- reichen.
* Die zugeteilten Stücke sämtlicher Kriegsanleihen werden auf Antrag der Zeichner von dem Kontor der Reichshcruptbank für Wertpapiere .Berlin nach DsaßgabL seiner für die Niederlegung geltenden Bedingungen bis zum 1. Oktober 1919 vollständig kostensrei aufbewahrt und verwaltet. Eine S^rre wich durch dleseNl^er. logung nicht bedingt; der Zeichner kann sein Depot jederzeit — auch vor Ablauf dieser First — zurucknehmen. Die von dem Kontor für Wertpapiere auSgeferngten ~ ’'eine werden von den Darlehnskassen wie die Wertpapiere selbst bestehen. ..... A
Berlin, im September 1917.
Reichsbank-Dirrktorium.
Havenstein.
v. Grimm.
