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Skr. 1«, «Mai««, 1* April 1917

Wiesbadener Tagblatt»

Morgen-Ausgabe. Erstes Blast. Leite 8,

Stchßc Kritgsanlnhc.

5jo Deutsche Reichsunleihe.

4 'H. Deutsche RcichsschuHanweisungeu,.««»-« no-,. m mx

Zur Bestreitung der durch den Krieg erwachsenen Ausgaben werden weitere 5% Schuldverschreibungen des Reichs und 4V,°/« Reichsschatzanweisungen hiermit zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt.

Das Reich darf die Schuldverschreibungen frühestens zum 1. Oktober 1924 kündigen und kann daher auch ihren Zinsfuß vorher nicht herabsetzen. Sollte das Reich nach diesem Zeitpunkt eine Ermäßigung des Zinsfußes beabsichtigen, so muß es die Schuldverschreibungen kündigen und den Inhabern die Rückzahlung zum vollen Nennwert anbieten. Das gleiche gilt auch hinsichtlich der früheren Anleihen. Die Inhaber können über die Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen wie über jedes andere Wert­papier jederzeit (durch Verkauf, Verpfändung usw.) verfügen.

Die Bestimmungen über die Schuldverschreibungen finden auf die Schuldbuchforderungen entsprechende Anwendung.

1. Annahmestessen.

Zeichnungsstelle ist die Reichsbank. Zeich­nungen werden

ii«n Donnerstag, den 'S. Miirz, bis Montag, dcnlö. April 1917,mittags 1 Uhr

bei dem Kontor der Reichshauptbank für Wert- Papiere in Berlin (Postscheckkonto Berlin Nr. 99) und bei allen Zweiganstalten der Reichsbank mit Kassen» reinrichtung entgegengenommen. Die Zeichnungen können auch durch Vermittlung der Königlichen Seehand- lung (Preußischen Staatsbank), der Preußischen Cen­tral - Genossenschaftskasse in Berlin, der Königlichen Hauptbank in Nürnberg und ihrer Zweiganstalten, sowie sämtlicher Banken, Bankiers und ihrer Filialen, sämtlicher öffentlichen Sparkassen und ihrer Verbände, jeder Lebensversicherungs- gesellschaft, jet r Kreditgenossenschaft und jeder Po st anstatt erfolgen. Wegen der Postzeichnungen siehe Ziffer 7.

Zeichnungsscheine sind bei allen vorgenannten Stellen zu haben. Die Zeichnungen können aber auch ohne Verwendung von Zeichnungsscheinen brieflich erfolgen.

2. Einteilung. Zinsenkauf.

Die Schuldverschreibungen sind in Stücken zu 29009, 10 000, 8000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 Mark mit Zinsscheinen, zeblbar am 2. Januar und 1. Juli jedes Jahres, ausgefertigt Der Zirrsenlauf beginnt am 1. Juli 1917, der erste Zinsschein ist am 2. Januar 1918 fällig.

Die Sck.adanweisungen sind in Gruppen eingeteilt und in Stücken zu 20 000, 10 000, 5000, 2000 und 1000 Mark mit dem gleichen Zinsenlauf und den gleichen Zinsterminen wie die Schuldverschreibungen ausgefertigt. Welcher Gruppe die einzelne Schatzanweisung angehört, ist aus ihrem Text er­sichtlich.

3. Einlösung der Schatzanweisungen.

Die Schatzanweifungen werden zur Einlösung in Gruppen im Januar und Juli jedes Jahres, erstmals im Januar 1918, ausgelost und an dem auf die Auslosung folgenden 1. Juli oder 2. Januar mit 110 Mark für je 100 Mark Nennwert zurückgezahlt Es werden jeweils so viele Gruppen ausgelost, als dies dem planmäßig zu tilgenden Betraue von Schatzan­weisungen entspricht.

Die nicht ausgelosten Schatzanweifungen sind seitens des Reichs bis zum 1. Juli 1927 unkündbar. Frühestens auf diesen Zeitpunkt ist das Reich berechtigt, sie zur Rückzahlung zum Nennwert zu kündigen, jedoch dürfen die Inhaber alsdann statt der Barrückzahlung 4 %ige, bei der ferneren Auslosung mit 115 Mark für je 100 Mark Nennwert rückzahlbare, im übrigen den gleichen Tilgungsbedingungen unterliegende Schatzanweisungen fordern. Frühestens 10 Jahre nach der ersten Kündigung ist das Reich wieder berechtig, die dann noch unverlosten Schatzanweisungen zur Rückzahlung zum Nennwert zu kündigen, jedoch dürfen alsdann die Inhaber statt der Barzcchlun« 3V® %ige mit 120 Mark für je 100 Mark Nennwert rückzahlbare, im übrigen den gleichen Tilgungs- bedingungen unterliegende Schatzanweisungen fordern. Eine

Bedingungen.

weitere Kündigung ist nicht zulässig. Die Kündigungen müssen spätestens sechs Monate vor der Rückzahlung und dürfen nur auf einen Zinstermin erfolgen.

Für die Verzinsung der Schatzanweisungen und ihre Tilgung durch Auslosung werden jährlich 5 % vom Nennwert ihres ursprünglichen Betrages aufgewendet. Die ersparten Zinsen von den auSgelosten Schatzanweifungen werden zur Einlösung mitverwendet. Die auf Grund der Kündigungen vom Reiche zum Nennwert zurückgezahlten Schatzanweisungen nehmen für Rechnung des Reichs weiterhin an der Verzinsung und Auslosung teil.

Am 1. Juli 1967 werden die bis dahin etwa nicht ausge­losten Schatzanweifungen mit dem alsdann für die Rück­zahlung der ausgelosten Schatzanweisungen maßgebenden Be­trage (110 %, 115 % oder 120 %) zurückgezahlt.

4. Aeichnungspreis.

Der Zeichnungsvreis beträgt: für die 6 % Reichsanleihe, wenn Stücke

verlangt werden .98. Mark,

für die 5 % Reichsanleihe, wenn Ein­tragung in das Reichsschuld - b u ch mit Sperre bis zum 15. April 1918 beantragt wird . 97.80 Mark, für die 4)4 Reichsschatzanweisungen 98. Mark für je 100 Mark Nennwert unter Verrechnung der üblichen Stückzinsen.

5. Zuleitung. Slückekung.

Die Zuteilung findet tunlichst bald nach dem Zeichnungs- sckluß statt. Die bis zur Zuteilung schon bezahlten Beträge gelten als voll zugeteilt. Im übrigen entscheidet die Zeich­nungsstelle über die Höhe der Zuteilung. Besonder Wünsche wegen der Stückelung sind in dem dafür vorzesehenrn Raum auf der Vorderseite des Zeichnungsscheines anzugeben. Werden derartige Wür.sche nicht zum Ausdruck gebracht, so wird die Stückelung von den Vermittlungsstellen nach ihrem Ermesien vorgenommen. Späteren Anträgen auf Abänderung der Stückelung kann nicht stattgegeben werden.")

Zu allen Schatzanweifungen sowohl wie zu dm Stücken der Reichsanleihe von 1000 Mark und mehr werden auf An­trag vom Reichsbank-Direktorimn ausgestellte Zwischen- scheine ausgegeben, über deren Umtausch in endgültige Stücke das Erforderliche sväter öffentlich bekannt gemacht wird. Die Stücke unter 1000 Mark, zu denen Zwischenscheine nicht vorgesehen sind, werden mit möglichster Beschleunigung fertiggetzellt und voraussichtlich im September d. I. aus­gegeben werden.

6. Einzahlungen.

Die Zeichner können die gezeichneten Beträge vom 31. März d. I. au voll bezahlen. Die Verzinsung etwa schon vor diesem Tage bezahlter Beträge erfolgt gleichfalls erst vom 81. März ab.

Die Zeichner sind verpflichtet:

30 % des zugeteilten Betrages spätestens am 27. April d. I.,

20 % des zugeteilten Betrages spätestens am 24. Mai d. I.,

25 % des zugeteilten Betrages spätestens am 21. Juni d. I.,

25 % des außeteilten Betrages spätestens am 18. Juli d. I.,

zu bezahlen. Frühere Teilzahlungen sind zulässig, jedoch nur in runden durch 100 teilbaren Beträgen des Nennwerts. Auch auf die kleinen Zeichnungen sind Teilzahlungen jederzeit, indes nur in runden durch 100 teilbaren Beträgen des Nennwerts

gestattet: doch braucht die Zahlung erst geleistet zu werden, wenn die Summe der fällig gewordenen Teilbeträge wenigstens 100 Mark ergibt.

Die Zahlung hat bei derselben Stelle zu erfolgen, bei der die Zeichnung angemeldet worden ist.

Die im Laufe befindlichen unverzinslichen Schatz­scheine des Reichs werdenunter Abzug von 6 % Dikont vom Zahlungstage, frühestens aber vom 31. März ab, dis zum Tage ihrer Fälligkeit in Zahlung genommen.

7. 'Dostzeichnungen.

Die Postanstalten nehmen nur Zeichnungen auf die 5 % Reichsanleihe entgegen. Auf diese Zeichnungar kann die Vollzahlung am 31. März, sie muß aber spätestens am 27. April geleistet werden. Auf bis zum 31. März ge­leistete Vcllzablungen werden Zinsen für 90 Tage, auf alle anderen Vollzahlungen bis »um 27. April, auch wenn sie vor diesem Tage geleistet werden, Zinsen für 63 Tage vergütet.

8. Umtausch.

De» Zeichnern neuer 4% % Schatzanweifungen ist es ge­stattet, daneben Schuldverschreibungen und Schatzan­weisungen der früheren Kriegsanleihen in neue 4sst % Schatz­anweisungen umzutauschen, jedoch kann jeder Zeichner höchstens doppelt so viel alte Anleihen (nach dem Nennwert) zum Umtausch anmelden, wie er neue Schatzanweisungen ge­zeichnet hat. Die Umtauschanträge sind innerhalb der Zeich- nungSfrist bei derjenigen Zeichnuugs- oder VermittelungS- stelle, bei der die Schatzanweisungen gezeichnet worden sind, zu stellen. Die alten Stücke sind bis zum 24. Mai 1917 bei der genannten Stelle einzureichen. Die Einreicher der Um- taufchstücke erhalten zunächst Zwischenscheine zu den neuen Schatzanweifungen.

Die 5 % Schuldverschreibungen aller vorangegangenen Kriegsanleihen werden ohne Aufgeld gegen die neuen Schatz­anweisungen umgctauscht. Die Einlieferer von 5 4L Schatz« anweisungen der ersten Kriegsanleihe erhalten eine Vergütung von M. 1.59, die Einlieserer von 5 % Schatzanweisungen der zweiten Kriegsanleihe eine Vergütung von M. 0.80 für je 100 Mark Nennwert. Die Einlieserer von 4%% Schatzan­weisungen der vierten und fünften Kriegsanleihe haben M. 3. für je 100 Mark Nennwert zuzuzahlen.

Die mit Januar/Juli-Zinsen ausgestatteten Stücke sind mit Zinsscheinen, die am 2. Januar 1918 fällig sind, die mit April/Oktober-Zinsen ausgestatteten Stücke mit Zinsscheinen, die am 1. Oktober 1917 fällig sind, einzureichen. Der Um­tausch erfolgt mit Wirkung vom 1. Juli 1917, so daß die Ein­lieferer von Avril/Oktober-Stücken auf ihre alten Anleihen Stückzinsen für Y* Jahr vergütet erhalten.

Sollen Sckmldbuchsorderungen zum Umtausch verwendet werden, so ist zuvor ein Antrag auf Ausreichung von Schuld­verschreibungen an die Reichsschuldenverwaltung (Berlin, 81V. 68, Oranienstratze 92/94) zu richten. Der Antrag mutz einen auf den Umtausch hinweisenden Vermerk enthalten und spätetens bis zum 20. April d. I. bei der Reichsschulden- verwaltung eingeben. Daraufhin werden Schuldverschrei­bungen, die nur für den Umtausch in Reichsschatzanweisungen geeignet sind, ohne Zinsscheinbogen ausgereicht. Für die Aus­reichung werden Gebühren nicht erhoben. Eine Zeichnungs­sperre steht dem Umtausch nicht entgegen. Die Schuldver­schreibungen sind bis zum 24. Mai 1917 bei den in Absatz t| genannten ZeichnungS- oder Vermittlungsstellen einzureicheu.

*) Die zugeteilten Stücke sämtlicher Kriegsanleihen werden auf Antrag der Zeichner von dem Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere in Berlin nach Maßgabe seiner für die Rirderleguns geltenden Bedingungen bis zum 1. Oktober 1919 vollständig kostenfrei aufbewahrt und verwaltet. Eine Sperre wird durch diese Niedertegung nicht bedingt; der Zeichner kann sein Depot jederzeit auch vor Ablauf diese» Frist aMT<f"*fr n,n Die Mw dem Kontor für Wertpapiere auSgefrrtigten Depotscheine wenden von den Darlehens- » ist se n wie di« Wertpopre« selbst beliehe«.- F178

Rcichsbank-Direktorillm.

La»«»»«i». v.»rim«.