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Verlag Langgasse 21

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13 klusgaben.

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Donnerstag» 23. November 1916.

Kbend-klusgabe.

Nr. 570. . 64. Jahrgang.

Die Begründung der hilsrdienstpfiicht- > gesetzer.

Dem von uns in der heutigen Morgenausgabe ::nt- geteilten Entwurf eines Gesetzes, betreffend den vater­ländischen Hilfsdienst, ist folgende allgemeine Begrün­dung beigegeben worden:

Mit unerhörter Zähigkeit und beispiellosem Kräfteeinsatz wird der Krieg non unseren Gegnern weitergeführt zu dem immer wieder verkündeten Zwecke, die staatlichen und wirtschaftlichen Lebens- und Ent­wickelungsbedingungen des deutschen Volkes zu ver­nichten. In gewaltiger Menge werden fortgesetzt Waffen zu diesem Kampfe geschmiedet, nicht bloß von arbeitenden Männern und Frauen der Ver­bandsländer, sondern auch in den neutralen Staaten.

Trotz aller schon errungenen Erfolge muß das deut­sche Volk noch immer weiter dem Anstürme einer Welt von Feinden standhalten, einzig und allein auf die eigene Kraft und den Beistand seiner Verbündeten an­gewiesen. Um den Sieg z u 's ichern, ist es ge­boten, die Kraft des gefaulten Volkes in den Dienst des Vaterlandes zu stellen. Die Waffenfähigen verrichten draußen vor dem Feinde immer aufs neue Wunder der Tapferkeit und Ausdauer. Unerschütter­lich steht, allen Entbehrungen und beispiellosen An­strengungen trotzend, der Wall, den Deutschlands Söhne rings um das Vaterland errichtet haben. Auch die Da­heimgebliebenen, Männer wie Frauen, haben sich durch ihre Arbeit im Dienste der Kriegswirtschaft in einem hohen Maße der Volksqenvssenschaft im Felde würdig gezeigt. Auch sie können sich hingebender rastloser Pflichterfüllung rühmen.

Aber diese Heimarmee kann noch beträchtlich verstärkt werden. Der Kriegsarbeit fehll bisher die straffe einheitliche Zusammenfassung und Regelung, die allein die Leistungen zu einem Höchstmaß zu steigern vermag und erst in vollem Umfange verbürgt. Zu diesem Zwecke die gef a m t e, nicht zum Heeresdienste herangezogene Bevölkerung in der Heimat zu erfassen und die Volkskraft für das große Ziel der Vaterlands­verteidigung zweckdienlich zu verwerten, ist Aufgabe des durch die Allerhöchste Kabinettsorder vom 1. November 1916 ins Leben gerufenen Kriegsamtes.

Die Vorlage bezweckt, diesem Amte die für die Er­füllung seiner Aufgaben auf diesem Gebiete, ebenso den zur Mitwirkung dabei berufenen sonstigen Behörden die für die Betätigung notwendige staatsrecht­liche Grundlage zu geben.

Wer irgend arbeiten kann, hat in dieser großen und schweren Zeit kein Recht mehr, müßig zu sein. Durch das Gesetz soll eine gesetzliche Verpflichtung zum vaterländischen Hilfsdienst geschaffen werden. Auch in der Heimat muß jeder deutsche Mann die ganze Kraft dort einsetzen, wo das Vaterland sie am nötigsten braucht und wo er nach seiner körperlichen und geisti- gen Veranlagung diesen: den besten Dienst leisten kann. Für die Bestimmung darüber, welche Arbeiten während der Dauer des Krieges überhaupt fortzuführen und welche von den einzelnen Personen zu verrichten sind, darf nur der Gesichtspunkt ausschlaggebend sein, ob und in welchem Maße die Arbeit für die Zwecke der Kriegführung und der eng damit «zusammen­hängenden V o l k s v o r s o r g u n g von Nutzen ist.

Wie int Heeresdienste, darf bei diesem gesamten Vor­gehen keine Rücksicht auf soziale Unter­schiede gelten. Für den vaterländischen Dienst, wel­cher Art er auch sei, kann es nur Staatsbürger, nicht Schichten und Klassen geben.

Bei der Überweisung zur Beschäftigung wird, soweit cs das vaterländische Interesse gestattet, auf das Lebens­alter, die Familienverhälntisse, den Wohnort, die Ge­sundheit und bisherige,Tätigkeit der Hilfsdienstpflichti- 6en gebührend R ü ck s i ch t zu nehmen sein. Streitig­keiten, die sich aus der Heranziehung zur Tätigkeit oder auch nur aus dem Wunsche nach dem Wechsel der Ar­beitsstelle ergeben, sollen von den militärischen Schlicht ungs st eilen ausgeglichen oder entschie­den werden. Diese sollen mit Arbeitgebern und Arbeit­nehmern in gleicher Zahl besetzt werden.

Es darf erwartet werden, daß weite Kreise des Volkes in der Vaterlandsliebe und Opferfreudigkeit nicht hinter denen zurückstehen wollen, die sofort nach Ausbruch des Krieges in Scharen freiwillig zu den Fahnen geeilt sind. Unzweifelhaft fehlt es vielen gegenwärtig nur an einer geeigneten Gelegen­heit zu freiwilligen: Hilfsdienst. Wird dieser Heimat­dienst in zielbewußtec und zweckdienlicher Weise geregelt, werden sicherlich soviele freudig sich ihm einordnen, daß ern Z w a n g, der allerdings als letztes Mittel nicht entbehrt werden kann, nur in verhältnismäßig sel­tenen Fällen erforderlich rverden wird.

' . Im einzelnen wird unter anderem bemerkt: Den gleichen Zwang für Frauen auszusprechen, er­

scheint entbehrlich in der Erwägung, daß die im Kriege bisher so bewährte Arbeitskraft der deutschen Frau auch ohne besonderen Antrieb in reichem Maße wird .bereitgestellt werden können.

Die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Be­stimmungen wird nur der Bundesrat erlassen kön­nen, da den unendlich mannigfaltigen, in stetem Wechsel begriffenen Verhältnissen nur durch bewegliche Be­stimmungen, nicht aber durch starre gesetzliche Vorschrif­ten Rechnung getragen werden kann.

Die dem Gesetzentwurf beigegebenen

Richtlinien für die Ausführungen

besagen im wesentlichen:

1. Als im vaterländischen Hilfsdienst tätig gelten alle Personen, die bei Behörden, behördlichen Einrichtungen, in der Kriegsindustrie, Landwirtschaft, Krankenpflege und in wirtschaftlichen Organisationen jeder Art sowie sonstigen Berufen und Betrieben, die für Zwecke der Kriegführung und Volksversorgung unmittelbar und mittelbar von Bedeutung, beschäftigt sind, so die Zahl dieser Personeji das Bedürfnis nicht übersteigt.

2. Über die Frage, ob die Zahl der bei einer Behörde be­schäftigten Personen das Bedürfnis übersteigt, ent­scheidet die zuständige Reichs- oder Landeszentralbehörde in: Einvernehmen mit dem Kriegsamt. Über die Frage, was als behördliche Einrichtung anzusehen ist, und ob die Zahl der bei solchen beschäftigten Personen das Bedürfnis übersteigt, ent­scheidet das Kriegsumi nach Benehmen mit der zuständigen Reichs- oder Landeszentralbehörde. Übrigens entscheiden über die Frage, ob der Beruf oder Betrieb im Sinne der Ziffer 1 von Bedeutung ist sowie ob und in welchem Umfang die Zahl der in dem Beruf, Organisation oder Betriebe tätigen Personen das Bedürfnis übersteigt, Ausschüsse, die für den Bezirk jedes stellvertretenden Generalkommandos zu bilden sind. Jeder Ausschuß besteht aus einem Offizier als Vorsitzenden, zwei höherer: Staatsbeamten, von denen einer der Gewerbeaufficht angehören soll, sowie aus je einen: Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer; einen Offizier bestellt das Kriegsamt, in Bayern, Sachsen und Württemberg das Kriegsmiiristerium, dem in diesen Bundesstaaten auch im übrigen der Vollzug des Gesetzes im Einvernehmen mit dem Kriegsamt zukommt. Die übrigen Ausschutzmitglieder bestellt je für ihren Bezirk die Landeszentralbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

Vor der Entscheidung des Ausschusses soll die betei­ligte Gemeindebehörde gehört werden. Werden Marineinteressen berührt, so ist vor der Entscheidung aus Verlangen der Marine ein von ihr zu bezeichnender Marine­offizier zu hören.

Gegen die Entscheidung des Ausschusses findet B e - schwerde bei der beim Kciegsamt einzurichtenden Zentral­stelle statt. Bei Beschwerden aus Bayern, Sachsen und Württemberg ist ein Offizier von dem betreffenden Kriegs-, Ministerium zu bestellen. Das Recht der Beschwerde steht dem Betriebsinhaber, Organisationsleiter oder dem den Beruf Ausübenden sowie dem Vorsitzenden des Ausschusses zu.

Die nicht im Sinne des Gesetzes beschäftigten Arbeits­kräfte können jederzeit zum vaterländischen Hilfsdienst hcr- angezogen werden.

Die Heranziehung erfolgt in der Regel zunächst durch die Aufforderung zur freiwilligen Meldung. So weit dieser Aufforderung nicht in ausreichendem Matze entsprochen wird, erfolgt die Heranziehung durch schrift­liche Aufforderung eines Ausschusses. Jeder, dem die Aufforderung zugeganaen ist, hat bei einer der in Frage kommenden Stellen Arbeit zu suchen. So weit hierdurch die Beschäftigung binnen zwei Wochen nqch Zustellung der Aufforderung nicht herbeigeführt wird, findet die Über- Weisung zu einer Beschäftigung durch den Ausschuß statt. Über Beschwerdeir entscheidet ver Ausschuß. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Niemand darf einen Arbeiter in Beschäftigung nehmen, der bei einer der in dem Gesetz be- zeichneten Stellen beschäftigt ist oder in den letzten 14 Tagen beschäftigt gewesen ist, sofern der Arbeiter nicht eine Be­scheinigung des letzten Arbeitgebers darüber beibringt, daß er die Arbeit mit Zustimnlung des Arbeitgebers aufgegeben bat. Weigert sich der Arbeitgeber, dem Arbeiter aus Antrag eine entsprechende Bescheinigung auszustellen, so steht dem Arbeiter die Beschwerde an dei: erwähnten Ausschuß offen.

Oer Entwurf im Reichshaushaltsausschutz.

(Von unserer Berliner Abteilung.)

L. Berlin, 23. Nov. (Eig. Drcchtbsricht. zb.) Der Reichshaltsausschuß trat heute vormittag zusammen. Auf der Tagesordnung steht der Gesetzentwurf über den Vaterländischen Hilfsdienst. ' Der Stellver­treter des Reichskanzlers Staatssekretär Helfferich hielt zunächst einen Vortrag über diesen Gesetzentwurf. Darauf sprach der Leiter des Kriegsamts General Gröner. dessen Ausführungen streng vertraulich waren. Der Reichskanzler war nicht anwesend. Wie wir hören, dürfte sich an die Ausführung des Generals Gröner eine A u s s v r a ch e über die Behandlung des Gesetzentwurfs anschließen. Die Vertreter mehrerer Parteien des Reichstags im Ausschuß stehen auf dem

Standpunkt, daß es sich bei der Beratung des Ausschusses nur um eine für den Reichstag unverbindliche Vorbesprechung handele, da der Entwurf dem Plenum noch nicht Vorgelegen hat und dieses dein Reichshaus­haltsausschuß noch nicht mit der Beratung des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst beauftragt ist.

Der Thronwechsel in Oesterreich- Ungarn.

Die Proklamation des Kaisers Karl an seine Völker.

W. T.-B. Wien, 22. Nov. Eine Extraausgabe 'der „Wiener Zeitung" veröffentlicht nachstehendes Allerhöchstes Handschreiben:

Lieber Dr v. Koerber! Ich habe die Negierung am heuti­gen Tage übernommen und bestätige Sie und die übrigen Mitglieder des österreichischen Ministeriums in ihren Stellun­gen. Zugleich beauftrage ich Sie, die beigeschloffene Prokla­mation an meine Völker zu verlautbaren.

Wien, am 21. November 1916

Karl, m. p. v. Koerber, in. p.

An meine Völker! Ties bewegt und erschüttert stehe ich und mein Haus, stehen meine treuen Völker an der Bahre des edlen Herrschers, ^dessen Händen durch nahezu sieben Jahrzehnte die 'Geschicke der Monarchie anvertraut waren. Durch die Gnade des Allmächtigen, die ihn in frühen Fünglingsj ähren auf den Thron gerufen hatte, ward ihm auch die Kraft verliehen, unbeirrt und utiyebrochei: durch schwerste menschliche Leiden, bis ins hohe Greffenälter nur den Pflich­ten zi: leben, die sein hehres Herrscheramt und die heiße Liebe zu seinen Völkern ihm vorichrieben.

Seine Weisheit, Einsicht und väterliche Fürsorge Haber: die dauernde Grundlage friedlichen Zusammenlebens und freier Entwicklung geschaffen und aus schweren Wirren und Gefahren durch böse und gute Tage Österreich-Ungarn durch eine lange und gesegnete Zeit des Friedens aus die Höhe der Macht geführt, auf der es heute im Verein mit treuen Verbündeten den Kamp sgegenFein-de ringsherum besteht.

Sein Werk gilt es. fortzusetzen und zu fördern.

In sturmbewegter Zeit besteige ich den ehrwürdigen Thron meiner Vorfahren, den mein erlauchter Ohm mir :n unvermindertem Glanze hinterließ.

Noch ist das Ziel nicht erreicht, noch ist der Mahn der Feinde nicht gebrochen, die meinen, in fortgesetztem Ansturin meine Monarchie und ihre Verbündeten niederringen, ja zer­trümmern zu können.

,Jch weiß mich e-ins mit meinen Völkern in dem un­beugsamen Entschluß, deu Kamps durchzu- kämpfen, bis der Friede errungen ist, der den Bestand meiner Monarchie sichert und diefestenErundlagen ihrer Entwicklung verbürgt.

In stolzer Zuversicht vertraue ich darauf, daß meiire heldenmütige Wehrmacht, gestützt aus die aufopfernde Vaterlandsliebe meiner Völker, und in treuer Waffenbrüder schuft mit den verbündeten Heever:, auch weiterhin alle An­griffe der Feinde mit Gottes gnädigem Beistand abwehren und den siegreichen Abschluß des Krieges hecbei- führen wird.

Ebenso unerschütterlich ist mein Vertrauen, daß meine Monarchie, deren Machtstellung in der altverbrieftem, in Not und Gefahr neu besiegelten untrennbaren SchicksalSgemein- schast ihrer beiden Staaten wurzelt, nach innen und nach außen gestählt und gekräftigt aus dem Krieg her­vorgehen wird; durch meine Völker, die sich, getragen von den Gedanken derZusammengehörigkeit und von tiefer Vaterlands­liebe, heute mit opferfreudiger Entschlossenheit zur Abwehr der äußeren Feinde vereinen, auch zum Werk der friedlichen Erneuerung und Verjüngung zusammeiNvirken werden, um die beiden Staaten der Monarchie mit deu an­gegliederten Ländern Bosnien und Herzegowiira einer Zeit der inneren Blüte, des Anffchwungs und der Er­starkung zuzusühren.

Indem ich des Himmels Gnade und Segen auf mich und mein Hairs wie auf meine geliebten Völker hevabflehe, gelobe ich vor dom Allmächtigen, das Gut, das meine Ahnen mir hin- terlaffen. haben, getreulich zu bewahren.

Ich will alles tun, um die Schrecknisse und Opfer des Kriegs in ehester Frist zu barmen, die schwer vermißten Seg­nungen des Friedens meinen Völkern zuxückzugewinnen, so­bald es die Ehre unserer Waffen, die Lebensbe- d i n g u ng e n meiner Staaten und ihrer treuen Verbündet» und der Trotz unserer Feinds gestatten werden.

Meinen Völkern will ich ein gerechter und liebe­voller Fürst sein. Ich will ihre verfassungs­mäßigen Freiheiten und sonstigen Gerechtsame Hoch- Halten und die Rechtsgleichheit für alle sorgsam hüten. Mein unablässiges Benmhen wird es fern, das sittliche und geistige Wohl meiner Völker zu fördern, Freiheit und Ordnung in meinen Staaten zu beschirmen, allen erwerbs­tätigen Gliedern der Gesellschaft die Früchte redlicher Arbeit zu sichern/