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Verordnung über die Regelung

des

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in Wiesbatzen.

Auf Grund der Bundesratsverordnnng über die Errichtung von Preis­prüfungsstellen und die Versorgungsregelung v. 25. September/4. November

1915 und der Bundesratsverordnung, betreffend die Fleischversorgung vom 27. März 1916, wird nach Anhörung der Preisprüfungsstelle und mit Zu­stimmung der zuständigen Behörde folgendes verordnet:

1.

Fleisch im Sinne dieser Verordnung ist frisches Fleisch und Gefrier­fleisch von Rindvieh, Kälbern, Schafen und Schweinen, ferner alle aus diesem Fleisch hergestellten Fleisch- und Wurstwaren. Ausgenommen sind: Ochsenschwanz, Kops von Kälbern und Schafen, Füße von Kälbern und Schweinen, Knochen (soweit sie nicht als Beilage gegeben werden) und Freibankfleisch; ferner das Fleisch von Wild, Geflügel, Kaninchen und Fischen.

Der Verordnung unterliegt das durch Schlachtung hiesigen und von außerhalb eingeführten Viehes gewonnene Fleisch und alles von außerhalb eingeführte frische Fleisch. Nicht betroffen von dieser Verordnung sind alle bei ihrem Inkrafttreten in Wiesbaden befindlichen und alle später von außerhalb eingeführten Dauerwaren und Fleischkonserven.

2. Verteilnng-maßstab.

Die Verbrauchsmenge-wird gleichmäßig für jede Person ohne Unter­schied festgesetzt. Bei besonderen Erkrankungen, die einen größeren Fleisch­genuß unbedingt notwendig machen, kann der Magistrat nach Anhörung des von ihm bestimmten Vertrauensarztes von der durchschnittlichen Menge abweichen. Den sich längere Zeit in hiesigen Hotels usw. aufhaltenden Kurgästen (kurtaxpflichtigen oder von der Kurtare befreiten Personen) kann der Magistrat eine den allgemeinen Durchschnitt übersteigende Fleischmenge zvteilen. Diese muß sich nach der jeweils zur Verfügung stehenden Gesamt­menge richten und darf höchstens 600 Gramm frisches Fleisch (im Sinne dieser Verordnung) für die Person und Woche betragen. Für nicht kurtap- pflichtige, in Gasthöfen usw. vorübergehend wohnende Fremde (Passanten) darf die Höchstmenge für die Person und Woche 375 Gramm frisches Fleisch nicht übersteigen.

3. Berteilungsverfahreu.

Vom 21. Juni d. I. ab darf von Metzgern Fleisch nur noch abgegeben

werden: , ^ .

a) an Einzelverbrancher (Haushaltungen) gegen Bezugskarten;

b) an Hotels, Wirtschaften, Gasthöfe, Fremdenheime, Anstalten usw. gegen Bezugsscheine.

Die Bezugskarten (Fleischkarten), welche aus Grund der Brotausweis­karte ausgegeben werden, sind in einzelne, auf 25 Gramm lautende Ab­schnitte eingeteilt. Je nach der zur Verfügung stehenden Gesamtmenge bestimmt der Magistrat, wieviele dieser Abschnitte in jeder Woche in Kraft treten. , _ . .

Die Abschnitte sind nur zum Einkauf gültig, solange sie m,t der Haupt­karte noch fest verbunden sind. Lote Abschnitte sind überhaupt ungültig, im Uebrigen verfallen die Abschnitte nach Ablauf der jeweils vom Magistrat festgesetzten Gültigkeitsdauer.

Die Bezugsscheine für Hotels nsw. lauten auf eine Woche und ver­fallen nach Ablauf derselben.

Die angegebenen GewichtSmengen beziehen sich auf Fleisch mit der nach der Höchstpreisverordnung vom heutigen Tage zulässigen Knochenbeilage, sowie auf Fleisch- und Wurstwaren. Wer schieres (knochenfreies) Fleisch, Zunge, Kalbsleber, Kalbsmilcher oder Schwartemagen erhält, hat nur Anspruch auf vier Fünftel der festgesetzten Menge.

Verlorene Fleischkarten und Bezugsscheine werden unter keinen Um­ständen ersetzt.

4. Bez»oSregel««st för die Verbraucher.

Die Fleischkarten und -Bezugsscheine berechtigen nur zur Einkauf in demjenigen Geschäft, auf welches sie lauten. Der Magistrat kann be­stimmen, daß die Verbraucher abwechselnd nur an bestimmten Tagen und in bestimmter Reihenfolge zum Einkauf zugel-issen werden, und daß die Bezugsberechtigung erlischt, wenn da? Fleisch nicht bis zu einer bestimmten Zeit abgeholt ist. Ausgenommen von diesen Einkanfsbeschränkungen sind alle von auswärts eingeführten Dauerwaren, welche soweit vorhanden ohne Karte in jedem einschlägigen Geschäft während der allgemein üblichen Verkaufszeit eingekauft werden dürfen; ferner Wild, Geflügel. Kaninchen und Fische.

Die Fleischkarten und Bezugsscheine geben kein Anrecht auf den Bezug bestimmter Fleischsorten, Fleischwaren und Fleischstücke. Fleisch kann nur insoweit bezogen werden, als den Metzgern die entsprechende Fleischmenge von dem Fleischamt zugewiesen worden ist. Verbraucher, welche frisches Fleisch im Sinne dieser Verordnung von außerhalb erhalten oder Fleisch aus eigener Schlachtung gewinnen sSelbstversorger) haben die Menge binnen drei Tagen unter Vorlage der etwa in ihrem Besitze befindlichen Fleisch­karten und Bezugsscheine zwecks Anrechnung bei dem städtischen Lebens­mittel-Verteilungsamt anzumelden.

5. Bezug-- und Berkanfsregelung für Verkäufer.

Die Verkäufer von frischem Fleisch erhalten die ans sie entfallende Fleischmcnge von dem Städtischen Fleischamt zugewiesen. Die Bestim- mung der Fleischsorten, ob Rind-, Kalb-, Sckaf- oder Schweinefleisch, Fleisch von inländischem oder ausländischem Vieh, frisches Fleisch oder Gefrier­fleisch, bleibt dem Städt. Fleischamt Vorbehalten.

Die Verkäufer dürfen frische? Fleisch auch an ihren eigenen Haus­halt nur gegen Fleischkarte oder Bezugsschein abgeben. Sie sind ver­pflichtet, die ihnen zugeteilten Kunden zu versorgen.

Bei Abgabe von Fleisch gegen Fleischkarten muffen die Verkäufer die entsprechende Anzahl von Kartenabschnitten einbehalten, bei Abgabe gegen Bezugsscheine die gelieferte Menge in diese Scheine und gleichzeitig in eine von ihnen zu führende Flcischvcrkanfsliste eintragen. Bei jedem neuen Fleischbezuge müssen die Metzger die bei ihnen abgegebenen Fleischkarten und die Fleischverkaufsliste zwecks Nachprüfung abliefern. Hierbei werden für die beim Auspfunden entstandenen Gewichtsverluste bis zu 12 v. Hund, gutgerechnet. Im übrigen bleiben für den Abrechnungsverkehr besondere Bestimmungen Vorbehalten, ebenso über den Fleischverkauf und das Offen» halten der Läden.

Me dieser Verordnung unterliegenden Waren dürfen auch auf Be­stellung ins Haus gesandt werden.

Verkäufer, welche zum Zwecke des gewerblichen Verkaufes frisches Fleisch von außerhalb erhalten, haben die Menge und den dafür bezahlten Preis binnen 3 Tagen bei dem Städt. Fleischamt schriftlich anzumelden.

6. Berkanfsregelung für Wirtschaften nsw.

Aus frischem Fleisch hergestellte Fleischgerichte dürfen nach dem 21. Juni

1916 in Wirtschaften usw. abgegeben werden:

a) an Einwohner nur gegen Abschnitte der allgemeinen Fleischkarte;

b) an Fremde, die in Wiesbaden in Hotels nsw. wohnen und außer dem Hause essen wollen, nur gegen Tagesfleischkarten;

e) an durchreisende Fremde, die in Wiesbaden nicht übernachten, ohne Vorlage von Karten, nach den besonderen Vorschriften des Magistrats.

Die Wirtschaften dürfen an jeden Gast während einer Mahlzeit nur ein Fleischgericht verabreichen. Die für jedes Fleischgericht zu verwendende Fleischmenge wird einheitlich auf 76 Gramm (in rohem Zustande einschließ­lich Knochen) festgesetzt.

Die Tagesfleischkarten berechtigen zur Abgabe je eines Fleischgerichts. Sie werden vom Magistrat cm die Inhaber von Hotels usw. verabfolgt, die

_ Freitag, 23. Juni ISIS. ' Ne. 288.

sie einzeln an die bei ihnen wohnenden Fremden auf deren Antrag weitere geben. Jedem Fremden darf nicht mehr als eine Tagesfterschkarte für jeden Fleischtag ausgehändigt werden. Die Karle ist nur für ben tag gültig und muß zu diesem Zweck von dem Hotel- usw. «Inhaber mit Datum und Firmenstempel versehen werden.

Den Besitzern von Hotels usw. werden die aussegebenen Tageskarte» bei der Erteilung des Fleischbezugsscheines für die feweikS folgende Woche angerechnet. .... > -

Bei der Verabreichung von Fleischgerichten ohne Flecfchk«rte an frm», reisende Fremde müssen die Wirte sich die Abgabe in einer besonderen Ver­kaufsliste bescheinigen lassen.

Ueber die Anrechnung der in den Städt. Volksküchen zur Ausgabe ge­langenden Fleischgerichte aus die Fleischkarte werden durch den Magistrat besondere Bestimmungen getroffen.

7.

In allen Zweisclsällen kann der zuständige Magistratsdezernent selbst­ständig entscheiden.

8. Besondere Bestimmungen.

Der Magistrat erläßt alle zur Ausführung dieser Verordnung erforder­lichen Bestimmungen.

9. Strafbestimmungeu.

Wer den vorstehenden Anordnungen und den hierzu zu erlastendcn Ausführungsbestimmungen zuwiderhandclt, wird mit Gefängnis mS zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 M. bestraft.

10. Inkrafttreten.

Die Verordnung tritt mit dem 21. Juni 1916 in Kraft.

Wiesbaden, den 9. Juni 1916.

Ter Magistrat.

AusfUhrmrgsbeftrmmmisen.

1.

Dos Inkrafttreten der vorstehenden Verordnung wird auf den 24. Juni versckwben.

2.

Die Fleischbezugsschcine für Hotels, Anstalten usw. werden erstmalig am

Freitag, den 23. Juni, Rathaus Zimmer 38,

während der Vormittagsdienststunden ausgegeben.

3.

Für die Zeit bis zum 27. Juni einschließlich sind die Abschnitte 18 der Fleischkarte zum Einkauf gültig. Sie berechtigen den Inhaber zum Einkauf von 200 Gramm Fleisch (mit Knochenl in der auf der Fleischkarte angegebenen Metzgerei.

Das Abtrennen der Karten-Abschnitte darf nur von den Verkäufern vorgenommen werden. Lose Abschnitte sind ungültig.

Der Fleischverkauf kann in der ersten Verkaufswoche nur an einem Tage siattfinden, und zwar an die Inhaber von Bezugsscheinen am

Samstag, den 24. Juni, vormittags 78 Uhr.

Die Inhaber von Fleischkarten werden wie folgt zum Einkauf zu- gelaffen:

Samstag, den 24. Juni,

vormittags 811 Uhr Haushaltungen mit Anfangsbuchstaben AF; vormittags 111 Uhr Haushaltungen mit Anfangsbuchstaben GL; nachniittags 25 Uhr Haushaltungen mit Anfangsbuchstaben MR; nachmittags 58 Uhr Haushaltungen mit Anfangsbuchstabe« SZ.

Sonntag, den 28. Juni,

vormittags 79 Uhr alle Haushaltungen, die tags zuvor kein Fleisch bc- zogen haben.

Am 25. Juni von 9 Uhr ab ist die Bezugsbcrechtrgung der Karten- abschnitte 18 erloschen. Die Metzger dürfen alsdann über etwa noch vorhandene Fleischmengcn frei verfügen.

Die Metzgerei K. Baum, Ellcnbogengafle, gibt rituell geschlachtetes Fleisch am 22. Juni während der gesetzlichen Verkaufszeit gegen Fleisch­karten an die ihr zugewiesenen Kunden ab.

Für den Verkauf in den folgenden Wochen ergehen noch besondere Bekanntmachungen.

Wiesbaden, den 20. Juni 1916. F 255

__ Der Magistrat.

Verordnung

betr. Höchstpreise für Rind-, Kalb-, Schaf- u. Schweinefleisch.

Auf Grund der Verordnung des Bundesrats vom 27. März 1916 (R.-G^ Bl. S. 199), betr. die Fleischversorgung, in Verbindung mit den Vorschriften der Bundesratsverordnung vom 25. September/4. November 1915 (R.-G.- Bl. S. 607 und 728), betr. die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung, werden folgende Kleinhandels-Höchstpreise festgesetzt:

8 i.

1. Rindfleisch. Für 1 Pfund:

Suppen- und Bratfleisch mit 25% Knochenbeilage . . . 2.20 Jt Lenden- und Rostbraten mit 33 % % Knochenbeilage . . . 8.40 <M Zunge (an der Zungenbeingabel quer abgeschnitten, ohne

Knochenbeilage).3.80 Jt

Ochsenschwanz.1.50 Jt

Knochen. 0.50 Jt

2. Kalbfleisch.

Hals und Brust mit 10 % Beilage.2.20 Jl

Keule und Rücken mit eingewnchsenenen Knochen ohne

weitere Beilage.2.80 «Ä

Sonstiges Kalbfleisch mit 33% % Beilage einschließlich der

eingewachsenen Knochen.2.40 Jt

Leber und Milcher (ohne Knochenbeilage).2.80 Jt

Lungen und Herz (ohne Knnchenbeilage).1.50 Jl

Kalbfüße.0.40 Jl

Kalbskopf je nach Größe Stück.4.506 Jl

3. Schaffleisch.

HalS und Brust . [.2.40 ^

Bug- und Kammstück i mit eingewachsenencn Knochen . . 2.60 Jl

Keule und Rücken . i.. 3. Jt

Lunge und Herz (ohne Knochenbeilage).1. Jl

4. Schweinefleisch.

Frisches Schweinefleisch mit eingewachsenen Knochen . . 1.90 Jl Frisches ausgebeintes Schweinefleisch mit 20 % Knochen­beilage . .. 1.90 Jl

Geschnittene Koteletts . ..2.40 Jt

Lenden (ohne Knochenbeilagc) . ..2.80 Jt

Füße. 0.40 Jl

Frisches Jett.2.20 .Ä

Ausgelassenes Fett.. . . 2.60 Jl

Wurstfett. 1.80 Jt

Gesalzenes Fleisch, Zuschlag zum frischen Fleisch .... 0.20 Jl

5. Wurst.

Blut- und Leherwurst.1.80 Jl

Fleischwurst.2.20

, Schwartemagen.2.20 Jl

Bratwurst.... . 2.20 Jl