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Nr. 14.
Donnerstag, 17. Januar 1924.
72. Jahrgang.
Zur Aufwertungsfrage
289.
in
D?r Düsseldorfer Schupo-Prozstz vor dem Mainzer R vlsionsgericht.
Verordnung Rr.
Sondernerorbnung
<Ü?pen den Überlegungen, die sich aus dem Reichs- gerichtrur^eil ergeben, zu beachten fein, daß eine weit, yebende Aufwertung nur durchgefübrt werden lann bei der ja auch vom Neichsfinanzministerium geplanten Erhöhung der Mieten. Aber wie soll die Miete aufgebracht werden? Man muss sich doch darüber klar sein, daß die Miete einen so beträchtichen ÜeU des Ein-
Die Furcht vor den Wahlen.
.. as-®er.Ii”' 17- (DrahtmelÄung unterer Ber- ^Eilung.) Die Ruche in der deutschen Innen- politik hält zunächst noch an. Auch in der Frage der -Verhandlungen mit Frankreich und Belgien sind irgendwelche Entscheidungen der Reichsregre- rung noch nicht gefallen. Herr v. Hoesch wird heute in Berlin eintreffen und auf Grund seiner Berrcht- taHunS "ird der ganze Fragenkomplex ganz eingehend von dem Kabinett d-urchberaten werden. Dabei durfte auch die Frage eine Rolle spielen, ob in den weiteren Verhandlungen mit Frankreich und Belgien
das Reparationsproblem
erörtert werden soll oder ob es nicht zweckmäßiger wäre, zunächst einmal abzuwarten, zu welchen Ergebnissen die S a ch o e r st ä ü d i g e n a u s s ch ü s s e der R e p a r a- tionskompiission gelangen werden. Ferner sei angemerkt, daß die Einladung an den Reschs- bankpräsidenten Dr. Schacht, sich vor beit Sachverständigen über die Frage der deutschen Währung zu äußern, gestern inVerlinejngetrosfen ist. Es ist selbstverständlich, daß Dr. Schacht dieser Einladung Folge leisten wird, wenn auch der genaue Termin der Reife im Augenblick noch nicht feststeht.
Während also bei uns eine gewisse politische Ruhe herrscht, geht
i« England die parlamentarische Schlacht
um das Kabinett Baldwin, dessen Schicksal bereits besiegelt war, noch ehe das erste Wort der Thronrede verlesen wurde, weiter. Das hindert nicht, daß auch
Seit Wochen verhandelt das Reichskabinett- über den Entwurf des Reichsfinanzministeriums dezüglich der dritten Steuernotverordnung, ii der als wesentlichste Maßnahme vorgesehen war, den Ländern uudGe- meindeu eine neue Einnahmeguelle durch die Miet- steuer zu schaffen. Das Reichsfinanzministerium operierte dabei mit dem Gedanken, die Aufwertung der Hypothekenansprüche für die Hypothetengläubiger auf gesetzlichem Wege auszuschließen, durch langsame Angleichung der gegenwärtigen Mieten an die Friebens- mieleu eine weite Spanne zwischen Mistsertrag und Mietsbedarf zu schaffen, die als Einnahmeguelle Ländern und Gemeinden zugewiesen werden sollte. Mit Recht haben diese Gedankengünge in der deutschen Öffentlichkeit schärssten Widerspruch gefunden. Es han« delt sich dabei nicht darum, daß dieser Protest sich etwa gegen das berechtigte Streben des Reiches richtete, sich oder den Ländern und Gemeinden neue Einnahme- guellen zu schaffen. Aber man hielt es für völlig unmöglich, daß der Gesetzgeber sich in so weitgehendem Maße gegen die Rechtsausfassung des Volkes, so wie sie auch von dem höchsten deutschen Gerichtshof vertreten worden ist, wandte. Das Reichsgericht har auf Grund § 242 BGB., d. ks. aus «llgerneinen sittlich rechtlichen Gründen die Aufwertung von Forderungen, die in gutem Gelde gewährt worden sind, aber'in verschlechtertem zurückgezahlt werden sollen, für geboten anerkannt, wenn bet Schuldner tatsächlich dauernd bereichert ist und nach seiner Vermögenslage $ur Aufwertung imstande ist. Eine Außerkraftsetzung eines solchen Urteils des höchsten deutschen Gerichtshofes durch eine Notverordnung aus finanzwirtschaftlichen Zweckmäßigkeitsgründen müßte für das Ansehen des Reiches nach innen und außen gleich verhängnisvoll wirken. Der gesamte deutsche Kredit würde eine schwere Erschütterung erfahren, und dies, insbesondere in einem Augenblick in dem ausschließlicher, denn je der völlige Mangel ' an Kavitvl auf dem inneren Geldmarkt-die deutsche Wirt, schäft darauf hinweist, ihre technisch-wirtschaftlichen Produktionsvoraussetzungen mit Hilfe ausländischer Kapitalberyabe zu wirtschaftlicher Arbeit zu bringen.
Es soll nun zwar nach keiner Richtung hin verkannt werden, daß das Urteil des Reichsgericht, das vorstehend erwähnt wurde, für die wirtschafUichen Rechtsbeziehungen einen gefährlichen Grundsatz auf- stellt Denn letzten Endes geht die nach dem Reicks- gerichtsurterh zulässige Aufwertungsforderung früherer ^chuldforderungen auf den Grundsatz hinaus daß der Gläubiger die Aufwertung beanspruchen kann, wenn er einem Schuldner gegenübersteht, der es verstanden hat. sich in der Inflat.ionsperiode von der allgemeinen volkswirtschaftlichen Verarmung fernzuhalten. Auf der anderenSeite wird aber auch demSchuldner eine eine eigenartige Rechtslage konstruierende Vorzugsstellung in dem Augenblick gegeben, wenn bei dem Gläubiger die wirtschaftlichen Dinge so liegen, daß seine wirtschaftliche Eristenz sich von seinem früheren Hnpothekenöesttz oder ähnlichen gesicherten Schulden unabhängig gestaltet bat. Auch wird bei Aufstellung des Grundsatzes
Leistungsfähigkeit des Schuldners eine sehr unoe- recht sich ouswirkende Differenzierung für die Gläubiger geschaffen. Je nachdem, ob es sich bei dielen Ansprüchen etwa um Forderungen getrennter Privatpersonen oder Forderungen gegenüber dem Reich handelt, kann es wohl keinem Zweifel unterliegen, daß von einer Leistungsfähigkeit des Reiches, das auf ^ahrzehnie hindurch durch Artikel 248 des Versailler ^Vertrages belastet ist, nicht gefvrochen werden kann.
■ Privatwirtschaftlich wird in dem ganzen» Fragen- komvler aber dann weiterbin auch an einer Reibe'von Gesichtspunkten sowohl in dem Rsichsgerichtsurteil wie in den Überlegungen des Reichsfinanzministeriums oorubergegangen. Liegt tatsächlich die wirtschaftliche Voraussetzung für eine weitgebende Hypotbekenaufwer- wertnng vor, d. h. ist tatsächlich etwa der Besitz eines Dauses beute noch gleich wertvoll wie in der Vorkriegszeit? Die Überlegungen des Finanzministeriums, die diese Frage zu bejahen schienen, oingen an der Tatsache vorüber, daß durch die Mieterschutzaesetzgebung und die Höäistmietenverordnungen ein so starker Verfall der Häuser und ein so weitgehender Ausfall jeglicher Rente einoetreten ist, daß hier eine cuherc-ben*' lich starke Kapitalaufzehrung, die sich auch auf den inneren Wert der Svotbekon übertragen bat, konstatiert werden muß. Weiterhin wird aber dann wieder ent»
jur Aufhebung der Sonderverordnungen Nr. 177. 195 «nd 227. betr den Verkehr mit Brennftosfen in den besetzten Gebieten.
Die Hohe Interalliierte Rbeinlandkornmission verordnet in Anbetracht dessen, daß die seitens d->r Bergwerksunter- nebmer bet besetzten Gebiete mit den alliierten Ämtern ab aeichlossenen Verträge zurzeit dir Entrichtung der Kohlensteuer stchetstellen, was folgt:
Artikel 1.
Die Sonderverordnungen Nr. 177. 195 «nb 2*7 bete den Verkehr mit Brennstoffen in den besetzten Gebieten, we.^en hlekdurck aufgehoben iedoch mit dem Vorbehalt, da« die Vorschriften des Artikels 5 der Sonderverordnuna Nr. 177 in der Fastmig der Sonderverordnuna Nr. 195 in Kraft blechen, insoweit dieselben aus die vor der Vekannt- machung dieser Verordnung begangenen Zuwiderbandlungen Anwendung finden.
Artikel 2.
Wer die Koblensteuer an Stelle des Lieferbergwerkes entrichtet bat. Behalt bet diesem Bergwerk ein Guthaben Ni Hobe der entrichteten Steuer, jedoch unter der Bedingung, dah et fein Guthaben innerhalb zwei Monatm von der Bekanntmachung dieser Verordnung ab »urückfordert
Artikel 3.
Diese Verordnung tritt unverzüglich in Kraft. Koblenz, den 3. Januar 1924.
Sie Lohe Interalliierte Rbeinlandtommilst»».
kommens der größten Zahl der Inhaber von Mtets- wohnungen darstellt, und daß zurzeit diese Beoölke- rimgsklassen ein so gemindertes Einkommen besitzen, daß praktische Mietserhöhungen, zugunsten des rxais« betztzes oder zugunsten des Staates legislativ erzwuu- ßcn sofort in einer Heraufsetzung des Lohn- und Ee- haltsniveaus der gesamten Arbeitnehmerschaft in der Privatwirtschaft und im Reich zum Ausdruck kommen mußten. Das wäre in der praktischen Auswirkung auf einem komplizierten Steuerwege eine Wiederholung unglückseligen Vetriebssteuer für die privatwirr- schaftlichen Unternehmungen, die man aus allgemeinen wirtschaftlichen Gründen vorzeitig jetzt mit dem 1. Iunuar 1924 hatte in Fortfall kommen lassen müssen.
Die Nebeneinanderstellung all dieser Zweifelsfragen zeigt die Schwierigkeit des Problems, zeigt aber gleich- 3eitI0 auch die absolute Notwendigkeit für Hpochekeu- und Erundfchulden. für Forderungen mit langfristige- ren Rückzahlungsbeding-ungen, für Teilschuldoerichrej- bungen von Gesellschaften, für Dersicherungsunsprüche, Pfandbriefe der landwirtschaftlichen und Hypoiheken- bankeif gesetzliche Regelungen zur endgültigen Sanie- rung zu schaffen. Der Eenerassanierüngsplan dürfte etwa in folgendem bestehen: Befristete sofortige Losung all dieser Ansprüche auf einer gesetzlich begrenzten niedrigen Aufwertungsbasis ober Umgestaltung all dieser Schuldverpflichtungen in Forderungen aus der [ Vasis des Eenuß-Sckein-Systerns, also Vertröstung der Gläubiger auf die langsame Verbesserung der Wirtschaftswerte. denen sie in früherer Zeit ihr Geld anvertraut haben. Gläubiger und Schuldner müßten sich dann in privater Vereinbarung über die 2vahl einer der beiden Auseinandersetzungsmöglichkelten verständigen! ________________
Eine» Besprechung über das Rheinland.
, ... K^tn. 17. Jan. Wie die „Köln. Zig." aus Berlin erfahrt, findet am kommenden Samstag auf Veranlassung. On».”;«“ Ministeriums eine Besprechung über die Laae im Rheinland und ,n Westfalen statt, zu der die be-
6 V " A e r t r e t e r dreier beiden Provinzen geladen und. Es handelt stch IN erster Linie darum, über die Be- ziebungen brr beiden. Provinzen zu Preußen für die Geaen- wart und Zukunft vollme Klarheit zu febaffen und die Be- strebunaen, die auf eine Änderung dieser Beziehungen bin- »'elen. m ihren Beweggründen und in ihren Zielen offen- öUiegen.
Di- Rheinisch-Westfälische Emissionsbank.
. ^aris, 17. Jan. lEiq. Drahtbericht.) „Echo de Paris" wird, aus Berlin gemeldet, dah Louis Sagen während des gtstrigen Tages den Vertretern einer französtsch.belgis<ben st inarzgruvve Uber die Gründung der Rheinisch-Wes" fiüischen Emissionsbank Bericht erstattet habe. Sogen habe fid) über diese Angelegenheit s e h r optimistisch geäußert und der Überzeugung Ausdruck verliehen, daß die Erui-dung dieser Bank in kürzester Zeit erfolgen werde.
Beratungen des Reichskabinetts.
, VE"' l7-3an- tEig. Dvahtbericht.) Das Reichs- kabinett hat sich in seiner gestrigen Sitzung mit la ufenden Angelegenheiten befaßt. ‘ Unter anderem wurde bet Entwurf eines Gesetzes zur Forde- rung der Forst-Weidewirtschaft angenommen.
S3at einer wichtigen Rede Stresemanns. -«KLL Kt-S'L
deutschen Beziehungen Hinweisen werde. I
v. Hoesch in Berlin.
17r. 3<tn. sEig. Drcchtbericht.) Der beut« scheGeschaftstrager inParis Herr v.Hoefch wirb heute in Laufe des Vormittags zu einer Rücksprache mit der Reichsregierung in Berlin eintreffen
«.Äst- Die Revision vor dem Revisions- g e r i ch t de r R bet normet „in Mainz in Sachen der PHinere. und Beamten der Düsseldorfer Schutz- ? 0 £' ^-e 1 In der heute stattfindenden Verhandlung Dr- Bräu Mgam. Dr. E r i mm
6 d.-Zrundet werden. . Die Verteidiger haben in rer Reviaonschrlft zunächst wiederum die Ünzuständig- kei, d« Gerichts gerügt, da es sich um Vorfälle in Düffel- Linx"1Itd^ kindlichem Gebiet" handle. Ferner Iimme bei dem Vorgehen der Schutzpolizei aeaen die ^r-ara uten kein Angriff auf die französische Armee oder in Lrage .sondern nur Zwischenfälle sunmen Deutschen. D:e Sache gehöre baher. wenn überhaupt. nur vor die deutschen Gerichte.
~ übrigen richtet stch die Reoistonsichrift gegen die lyrqacitenung. Unter den 135 Schuldfragen. d-e das Kriegs- ger-cht in Dusteldorf gestellt habe, seien die für dicsrn dr<,ctz wichtigsten ausgelassen worden, nämlich die Frage, ob die Angeklagten sich in Notwehr befunden daben. und die Frage, ob sie zu ihrem Vorgehen durch das Verhallen der Separatisten gereizt worden stnd. Unter weiterer Ruglmg verschiedener Formfehler wird die Aufhebung des Urteils be» Düsseldorfer Gerichte« verlangt
Äntmfldjim’W der 3nteraII.
Von der Interalliierten Rheinlandtommillion gehe» uns nachstehende amtliche Bekanntmachungen zur Beiöffenb Innung auf Grund der Verordnung 97 Artikel 15 tu:
„ . Verordnung Nr. 23tz.
Verordnung,
betr. die Geschäfte der Wechselstuben in den beichte» Gebieten.
Die Hohe Interalliierte RheinlandkommNNon verordnet in Anbetracht dessen dah es im Interesse der Mitglieder und des Personals "bet Hoben Kommission und der Be- sahungstruvven sowie im Interesse der Familien biete
1 ?*'nr. ^l^j^eit ist. den infolge des geheimen Geldwechsels stattsindenden Mibbrauchea Einhalt zu tun. was folgt:
Artikel 1.
. Tätigkeit öffentlich auwüfwnbtn Saufen
und Wechtestuben stnd berechtigt Wechselqeschafte im besetzten Gebiete ab,uwlckeln. Sie sind verpflichtet den Geld und den Briefkurs der verschiedenen von ihnen gehandelten Derisen sowohl „an der Auhenseite als auch im Innern ihrer Geschäftsräume stchtbor anzuschlagen.
Artikel 2.
.. Ke. Verschriften der Verordnung Rr «2 finden enf bie Wechselgeschafte Anwendung.
Artikel 3.
Die Dberbekflii.erten ,.der Hohen KommMion haben unter bet Bedingung, der Hohen Kommission darüber Bericht ,u erstatten das Mecht die Schliehung der Anstalten anziiordnen., rft denen Wechselaeschafte unter Verletzung der obigen Bestimmungen ausgcfubrt werden
M . Artikel 4.
Diese Verordnung ist im Gebiete des Brbckenkvuies Kehl anwendbar.
Artikel 5.
Diese Verordnung tritt unverrüglich frn Kraft.
Koblenz, den 3. Januar 1924.
Die Hohe Interalliierte Rbeinlandkommisswn.
